tzen kommende Personen müssen mit glaub haff- ten attestatis bezeugen, daß ihre mit sich führen- den effecte gnungsam an denen guarantaine- Oertern lüfften und räuchern lassen. Da sich aber zutrüge, daß iemand sich heimlich einschlei- chen solte, denselben haben die Stadt-Obrig- keiten will kührlich zu bestraffen, oder gestalten Sachen nach gar am Leib und Leben, die mit füh- rende effecten aber müssen sie gleich verbrennen.
§. 34. Es sind auch die von verdächtigen Oer- tern kommende wollene, fette und das malum leicht an sich ziehende Waaren, als Federn und sonsten, nicht in die Städte zu lassen. Es ist von Seiten des Magistrats Acht zu haben, daß die sich unterstehen, von den Städten zu eini- gen aus verdächtigen Orten kommenden Perso- nen zu begeben, nicht allein nicht mehr herein gelassen, sondern aus der Stadt-Gebiethe an un-inficirte Oerter die völlige guarantaine zu halten, zurück gewiesen werden.
§. 35. Der Kaufmann- und Bürgerschafft, wie auch anderen Einwohnern, ist bey scharffer Straffe anzubefehlen, keine verdächtigen Waa- ren von inficirten oder andern suspecten Oer- tern herein zu bringen, auf dieses alles derge- stallt fest, scharf und beständig zu halten, auch gegen die Ubertreter unnachläßliche Bestraf- ungen zu statuiren.
§. 36. Es
C c 4
tzen kommende Perſonen muͤſſen mit glaub haff- ten atteſtatis bezeugen, daß ihre mit ſich fuͤhren- den effecte gnungſam an denen guarantaine- Oertern luͤfften und raͤuchern laſſen. Da ſich aber zutruͤge, daß iemand ſich heimlich einſchlei- chen ſolte, denſelben haben die Stadt-Obrig- keiten will kuͤhrlich zu beſtraffen, oder geſtalten Sachen nach gar am Leib und Leben, die mit fuͤh- rende effecten aber muͤſſen ſie gleich verbrennen.
§. 34. Es ſind auch die von verdaͤchtigen Oer- tern kommende wollene, fette und das malum leicht an ſich ziehende Waaren, als Federn und ſonſten, nicht in die Staͤdte zu laſſen. Es iſt von Seiten des Magiſtrats Acht zu haben, daß die ſich unterſtehen, von den Staͤdten zu eini- gen aus verdaͤchtigen Orten kommenden Perſo- nen zu begeben, nicht allein nicht mehr herein gelaſſen, ſondern aus der Stadt-Gebiethe an un-inficirte Oerter die voͤllige guarantaine zu halten, zuruͤck gewieſen werden.
§. 35. Der Kaufmann- und Buͤrgerſchafft, wie auch anderen Einwohnern, iſt bey ſcharffer Straffe anzubefehlen, keine verdaͤchtigen Waa- ren von inficirten oder andern ſuſpecten Oer- tern herein zu bringen, auf dieſes alles derge- ſtallt feſt, ſcharf und beſtaͤndig zu halten, auch gegen die Ubertreter unnachlaͤßliche Beſtraf- ungen zu ſtatuiren.
§. 36. Es
C c 4
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0795"n="775"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> tzen kommende Perſonen muͤſſen mit glaub haff-<lb/>
ten <hirendition="#aq">atteſtatis</hi> bezeugen, daß ihre mit ſich fuͤhren-<lb/>
den <hirendition="#aq">effecte</hi> gnungſam an denen <hirendition="#aq">guarantaine-</hi><lb/>
Oertern luͤfften und raͤuchern laſſen. Da ſich<lb/>
aber zutruͤge, daß iemand ſich heimlich einſchlei-<lb/>
chen ſolte, denſelben haben die Stadt-Obrig-<lb/>
keiten will kuͤhrlich zu beſtraffen, oder geſtalten<lb/>
Sachen nach gar am Leib und Leben, die mit fuͤh-<lb/>
rende <hirendition="#aq">effect</hi>en aber muͤſſen ſie gleich verbrennen.</p><lb/><p>§. 34. Es ſind auch die von verdaͤchtigen Oer-<lb/>
tern kommende wollene, fette und das <hirendition="#aq">malum</hi><lb/>
leicht an ſich ziehende Waaren, als Federn und<lb/>ſonſten, nicht in die Staͤdte zu laſſen. Es iſt<lb/>
von Seiten des <hirendition="#aq">Magiſtrats</hi> Acht zu haben, daß<lb/>
die ſich unterſtehen, von den Staͤdten zu eini-<lb/>
gen aus verdaͤchtigen Orten kommenden Perſo-<lb/>
nen zu begeben, nicht allein nicht mehr herein<lb/>
gelaſſen, ſondern aus der Stadt-Gebiethe an<lb/>
un-<hirendition="#aq">inficir</hi>te Oerter die voͤllige <hirendition="#aq">guarantaine</hi> zu<lb/>
halten, zuruͤck gewieſen werden.</p><lb/><p>§. 35. Der Kaufmann- und Buͤrgerſchafft,<lb/>
wie auch anderen Einwohnern, iſt bey ſcharffer<lb/>
Straffe anzubefehlen, keine verdaͤchtigen Waa-<lb/>
ren von <hirendition="#aq">inficirt</hi>en oder andern <hirendition="#aq">ſuſpecten</hi> Oer-<lb/>
tern herein zu bringen, auf dieſes alles derge-<lb/>ſtallt feſt, ſcharf und beſtaͤndig zu halten, auch<lb/>
gegen die Ubertreter unnachlaͤßliche Beſtraf-<lb/>
ungen zu <hirendition="#aq">ſtatui</hi>ren.</p><lb/><fwplace="bottom"type="sig">C c 4</fw><fwplace="bottom"type="catch">§. 36. Es</fw><lb/></div></body></text></TEI>
[775/0795]
tzen kommende Perſonen muͤſſen mit glaub haff-
ten atteſtatis bezeugen, daß ihre mit ſich fuͤhren-
den effecte gnungſam an denen guarantaine-
Oertern luͤfften und raͤuchern laſſen. Da ſich
aber zutruͤge, daß iemand ſich heimlich einſchlei-
chen ſolte, denſelben haben die Stadt-Obrig-
keiten will kuͤhrlich zu beſtraffen, oder geſtalten
Sachen nach gar am Leib und Leben, die mit fuͤh-
rende effecten aber muͤſſen ſie gleich verbrennen.
§. 34. Es ſind auch die von verdaͤchtigen Oer-
tern kommende wollene, fette und das malum
leicht an ſich ziehende Waaren, als Federn und
ſonſten, nicht in die Staͤdte zu laſſen. Es iſt
von Seiten des Magiſtrats Acht zu haben, daß
die ſich unterſtehen, von den Staͤdten zu eini-
gen aus verdaͤchtigen Orten kommenden Perſo-
nen zu begeben, nicht allein nicht mehr herein
gelaſſen, ſondern aus der Stadt-Gebiethe an
un-inficirte Oerter die voͤllige guarantaine zu
halten, zuruͤck gewieſen werden.
§. 35. Der Kaufmann- und Buͤrgerſchafft,
wie auch anderen Einwohnern, iſt bey ſcharffer
Straffe anzubefehlen, keine verdaͤchtigen Waa-
ren von inficirten oder andern ſuſpecten Oer-
tern herein zu bringen, auf dieſes alles derge-
ſtallt feſt, ſcharf und beſtaͤndig zu halten, auch
gegen die Ubertreter unnachlaͤßliche Beſtraf-
ungen zu ſtatuiren.
§. 36. Es
C c 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 775. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/795>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.