Gräntzen gegen die ausgestellte Wachen also- bald ihre bey sich habenden Pasporte produci- ren, und selbige auff einen 20 Schritte von der Wache gesetzten Stock legen, auch so dann von dar noch weiter 20 Schritte sich zurück begeben, da denn die Wache, und wer bey selbiger mehr geordnet, die Paß-Brieffe räuchern und zur examination bringen, der Reisende aber an dem ihnen angewiesenen Orte inzwischen so lan- ge bleiben und warten muß, biß er durch Zuruf- fen der Passirung halber Permission erlanget. Und obgleich schon einmahl an der Gräntze die Examination dieser Brieffe geschehen, so soll doch nichts desto minder auch noch auf andern Päßen, und unter denen Stadt-Thoren, ehe man sie ein und durch läst, eine genaue Untersu- chung wieder hohlet werden, ob beglaubte von Ort zu Ort, sonderlich auch der Nacht-Lager halber unterschriebene Obrigkeitliche Attestate und Fehden vorhanden, wodurch zu erweisen, daß sie aus keinem verdächtigen oder inficirten Orte kommen, noch binnen denen nächsten vier Wochen allda gewesen, noch durch dergleichen passiret.
§. 25. Es ist auch bey solchen Zeiten denen Gastwirthen und Schencken anzubefehlen, nie- mand ohne Vorzeigung eines attestati, daß er auff denen Gräntzen sich angeben, und passiret
worden,
Graͤntzen gegen die ausgeſtellte Wachen alſo- bald ihre bey ſich habenden Pasporte produci- ren, und ſelbige auff einen 20 Schritte von der Wache geſetzten Stock legen, auch ſo dann von dar noch weiter 20 Schritte ſich zuruͤck begeben, da denn die Wache, und wer bey ſelbiger mehr geordnet, die Paß-Brieffe raͤuchern und zur examination bringen, der Reiſende aber an dem ihnen angewieſenen Orte inzwiſchen ſo lan- ge bleiben und warten muß, biß er durch Zuruf- fen der Paſſirung halber Permisſion erlanget. Und obgleich ſchon einmahl an der Graͤntze die Examination dieſer Brieffe geſchehen, ſo ſoll doch nichts deſto minder auch noch auf andern Paͤßen, und unter denen Stadt-Thoren, ehe man ſie ein und durch laͤſt, eine genaue Unterſu- chung wieder hohlet werden, ob beglaubte von Ort zu Ort, ſonderlich auch der Nacht-Lager halber unterſchriebene Obrigkeitliche Atteſtate und Fehden vorhanden, wodurch zu erweiſen, daß ſie aus keinem verdaͤchtigen oder inficirten Orte kommen, noch binnen denen naͤchſten vier Wochen allda geweſen, noch durch dergleichen pasſiret.
§. 25. Es iſt auch bey ſolchen Zeiten denen Gaſtwirthen und Schencken anzubefehlen, nie- mand ohne Vorzeigung eines atteſtati, daß er auff denen Graͤntzen ſich angeben, und pasſiret
worden,
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Graͤntzen gegen die ausgeſtellte Wachen alſo-
bald ihre bey ſich habenden Pasporte produci-
ren, und ſelbige auff einen 20 Schritte von der
Wache geſetzten Stock legen, auch ſo dann von
dar noch weiter 20 Schritte ſich zuruͤck begeben,
da denn die Wache, und wer bey ſelbiger mehr
geordnet, die Paß-Brieffe raͤuchern und zur
examination bringen, der Reiſende aber an
dem ihnen angewieſenen Orte inzwiſchen ſo lan-
ge bleiben und warten muß, biß er durch Zuruf-
fen der Paſſirung halber Permisſion erlanget.
Und obgleich ſchon einmahl an der Graͤntze die
Examination dieſer Brieffe geſchehen, ſo ſoll
doch nichts deſto minder auch noch auf andern
Paͤßen, und unter denen Stadt-Thoren, ehe
man ſie ein und durch laͤſt, eine genaue Unterſu-
chung wieder hohlet werden, ob beglaubte von
Ort zu Ort, ſonderlich auch der Nacht-Lager
halber unterſchriebene Obrigkeitliche Atteſtate
und Fehden vorhanden, wodurch zu erweiſen,
daß ſie aus keinem verdaͤchtigen oder inficirten
Orte kommen, noch binnen denen naͤchſten vier
Wochen allda geweſen, noch durch dergleichen
pasſiret.
§. 25. Es iſt auch bey ſolchen Zeiten denen
Gaſtwirthen und Schencken anzubefehlen, nie-
mand ohne Vorzeigung eines atteſtati, daß er
auff denen Graͤntzen ſich angeben, und pasſiret
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 770. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/790>, abgerufen am 22.11.2024.
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