dern es lieget ihme auch ob, darauf zu sinnen, daß niemand Schaden an seiner Gesundheit zu- gefüget, die Gekränckte aber wieder in voll- kommnen Stand gebracht werden möge, bevor- aus da es weit rühmlicher, zuträglicher und nütz- licher, gesunde als ungesunde Unterthanen zu haben. Derohalben wären wegen Erhaltung und Wiederbringung der menschlichen Gesund- heit allerhand gute Ordnungen und Gesetze von nöthen, welche aber in den meisten Ländern zu fehlen pflegen. Man überläst solches, wenn nicht eine Contagion einmahl in ein Land kömmt, der Besorgung der Medicorum, oder eines ieden selbst, da doch der Landes-Obrigkeit auch anstünde in diesem Stücke gehörige Vor- sorge und Wachsamkeit zu haben.
§. 2. Es würde so wohl zur Wohlfarth des Landes insonderheit, als auch überhaupt des gantzen menschlichen Geschlechts gereichen, wenn denen Medicis und Stadt-Physicis von denen hohen Landes-Obrigkeiten anbefohlen würde, von harten und schweren Kranckheiten casus Medicos zu verfertigen, und darinnen de- rer in ihren Curen gehabten Patienten Alter, Leibes-Constitution, Lebens-Art, Ort des Auf- fenthalts, und darinnen genossene Lufft, Speise und Tranck, sonst gewöhnlichen Kranckheiten, ausgestandenen Unglücks-Fälle, absonderlich
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dern es lieget ihme auch ob, darauf zu ſinnen, daß niemand Schaden an ſeiner Geſundheit zu- gefuͤget, die Gekraͤnckte aber wieder in voll- kommnen Stand gebracht werden moͤge, bevor- aus da es weit ruͤhmlicher, zutraͤglicher und nuͤtz- licher, geſunde als ungeſunde Unterthanen zu haben. Derohalben waͤren wegen Erhaltung und Wiederbringung der menſchlichen Geſund- heit allerhand gute Ordnungen und Geſetze von noͤthen, welche aber in den meiſten Laͤndern zu fehlen pflegen. Man uͤberlaͤſt ſolches, wenn nicht eine Contagion einmahl in ein Land koͤmmt, der Beſorgung der Medicorum, oder eines ieden ſelbſt, da doch der Landes-Obrigkeit auch anſtuͤnde in dieſem Stuͤcke gehoͤrige Vor- ſorge und Wachſamkeit zu haben.
§. 2. Es wuͤrde ſo wohl zur Wohlfarth des Landes inſonderheit, als auch uͤberhaupt des gantzen menſchlichen Geſchlechts gereichen, wenn denen Medicis und Stadt-Phyſicis von denen hohen Landes-Obrigkeiten anbefohlen wuͤrde, von harten und ſchweren Kranckheiten caſus Medicos zu verfertigen, und darinnen de- rer in ihren Curen gehabten Patienten Alter, Leibes-Conſtitution, Lebens-Art, Ort des Auf- fenthalts, und darinnen genoſſene Lufft, Speiſe und Tranck, ſonſt gewoͤhnlichen Kranckheiten, ausgeſtandenen Ungluͤcks-Faͤlle, abſonderlich
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dern es lieget ihme auch ob, darauf zu ſinnen,
daß niemand Schaden an ſeiner Geſundheit zu-
gefuͤget, die Gekraͤnckte aber wieder in voll-
kommnen Stand gebracht werden moͤge, bevor-
aus da es weit ruͤhmlicher, zutraͤglicher und nuͤtz-
licher, geſunde als ungeſunde Unterthanen zu
haben. Derohalben waͤren wegen Erhaltung
und Wiederbringung der menſchlichen Geſund-
heit allerhand gute Ordnungen und Geſetze von
noͤthen, welche aber in den meiſten Laͤndern zu
fehlen pflegen. Man uͤberlaͤſt ſolches, wenn
nicht eine Contagion einmahl in ein Land
koͤmmt, der Beſorgung der Medicorum, oder
eines ieden ſelbſt, da doch der Landes-Obrigkeit
auch anſtuͤnde in dieſem Stuͤcke gehoͤrige Vor-
ſorge und Wachſamkeit zu haben.
§. 2. Es wuͤrde ſo wohl zur Wohlfarth des
Landes inſonderheit, als auch uͤberhaupt des
gantzen menſchlichen Geſchlechts gereichen,
wenn denen Medicis und Stadt-Phyſicis von
denen hohen Landes-Obrigkeiten anbefohlen
wuͤrde, von harten und ſchweren Kranckheiten
caſus Medicos zu verfertigen, und darinnen de-
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Leibes-Conſtitution, Lebens-Art, Ort des Auf-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 745. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/765>, abgerufen am 22.11.2024.
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