Geldschildernde Weitläufftigkeiten gemacht werden, ein Richter aber angeführter Massen solche selbst veranlassen oder auch verhindern kan, also kan er es auch bey dem Beweiß thun. Denn er kan 1. die thesin determiniren, was der Kläger an seiner Klage, oder der Beklagte an seinen Ausflüchten erweisen solle, item, die antithesin oder Gegensatz, den der Beklagte auf die Klage, oder der Kläger auf die exceptio- nes zu erweisen habe. Dadurch würden viel vergebliche articuli erspahret werden können, die man ietzund auf ein Gerathe wohl mit in den Beweiß ziehen muß, sonderlich, wo der Beklag- te viel exceptiones, oder ein Kläger viel repli- cas hat. Es würde auch manche negatorische litis Contestation enger gefasset, und nicht so in den Tag hinein negiret werden, wo der Richter den Beklagten von Puncten zu Puncten aus- fragte. 2. Kan der Richter die nöthigen in- terrogatoria generalia, deren wenig sind, und selten vorkommen, ex officio selbst beobachten, und solche ausser der anscheinenden Nothwen- digkeit auslassen, und mit denen interrogatori- is ad causam praeliminaribus, captiosis inju- riosis, ineptis &c. gar abschaffen, 3. kan er in termino productionis nicht nur mit dem Zeu- gen-Examine kurtz erfahren, und gleich darauf dasselbe publiciren, sondern vornemlich wegen
der
Geldſchildernde Weitlaͤufftigkeiten gemacht werden, ein Richter aber angefuͤhrter Maſſen ſolche ſelbſt veranlaſſen oder auch verhindern kan, alſo kan er es auch bey dem Beweiß thun. Denn er kan 1. die theſin determiniren, was der Klaͤger an ſeiner Klage, oder der Beklagte an ſeinen Ausfluͤchten erweiſen ſolle, item, die antitheſin oder Gegenſatz, den der Beklagte auf die Klage, oder der Klaͤger auf die exceptio- nes zu erweiſen habe. Dadurch wuͤrden viel vergebliche articuli erſpahret werden koͤnnen, die man ietzund auf ein Gerathe wohl mit in den Beweiß ziehen muß, ſonderlich, wo der Beklag- te viel exceptiones, oder ein Klaͤger viel repli- cas hat. Es wuͤrde auch manche negatoriſche litis Conteſtation enger gefaſſet, und nicht ſo in den Tag hinein negiret werden, wo der Richter den Beklagten von Puncten zu Puncten aus- fragte. 2. Kan der Richter die noͤthigen in- terrogatoria generalia, deren wenig ſind, und ſelten vorkommen, ex officio ſelbſt beobachten, und ſolche auſſer der anſcheinenden Nothwen- digkeit auslaſſen, und mit denen interrogatori- is ad cauſam præliminaribus, captioſis inju- rioſis, ineptis &c. gar abſchaffen, 3. kan er in termino productionis nicht nur mit dem Zeu- gen-Examine kurtz erfahren, und gleich darauf daſſelbe publiciren, ſondern vornemlich wegen
der
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Geldſchildernde Weitlaͤufftigkeiten gemacht
werden, ein Richter aber angefuͤhrter Maſſen
ſolche ſelbſt veranlaſſen oder auch verhindern
kan, alſo kan er es auch bey dem Beweiß thun.
Denn er kan 1. die theſin determiniren, was
der Klaͤger an ſeiner Klage, oder der Beklagte
an ſeinen Ausfluͤchten erweiſen ſolle, item, die
antitheſin oder Gegenſatz, den der Beklagte
auf die Klage, oder der Klaͤger auf die exceptio-
nes zu erweiſen habe. Dadurch wuͤrden viel
vergebliche articuli erſpahret werden koͤnnen,
die man ietzund auf ein Gerathe wohl mit in den
Beweiß ziehen muß, ſonderlich, wo der Beklag-
te viel exceptiones, oder ein Klaͤger viel repli-
cas hat. Es wuͤrde auch manche negatoriſche
litis Conteſtation enger gefaſſet, und nicht ſo in
den Tag hinein negiret werden, wo der Richter
den Beklagten von Puncten zu Puncten aus-
fragte. 2. Kan der Richter die noͤthigen in-
terrogatoria generalia, deren wenig ſind, und
ſelten vorkommen, ex officio ſelbſt beobachten,
und ſolche auſſer der anſcheinenden Nothwen-
digkeit auslaſſen, und mit denen interrogatori-
is ad cauſam præliminaribus, captioſis inju-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 734. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/754>, abgerufen am 22.11.2024.
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