digkeit des Richterlichen Amtes, daß er dem Kläger alles dasjenige, was er den Rechten und der Billigkeit nach hätte bitten sollen und kön- nen, wiederfahren lasse. Es ist ja unbillig, wenn ein Richter die Parth dadurch gleichsam bestraffen will, daß er ihm nicht vollkommentlich die Justitz administriret, da sein Advocate es etwan versehen, und diese Clausul ausgelassen. Es steckt diese Clausul virtualiter schon in allen Klagen, nach der Intention der Kläger, daß der Richter ihm nach seinem besten Wissen und Gewissen die Jura administriren soll. Jn- zwischen, so lange die Richter sich in Proceß- Sachen nach der Vorschrifft dieser Clausul richten, thun die Herren Advocaten wohl, daß sie solche mit einflicken.
§. 35. Kömmt es zum Termine, so kan der Richter die meisten dilatorias verhüten und ab- schneiden, und wenn der Beklagte keine ex- ceptiones dilatorias hat, kan er keine einwen- den, e. g. primae instantiae fällt weg, wenn der Richter die Klage nicht annimmt, noch Termi- ne giebt, (2.) Legitimationis, (3.) Cautionis, wenn er solche ex officio gleich fordert, (4.) pluri- um litis consortium, wenn er den Kläger an- hält, die socios, contutores, cohaeredes anzu- geben, und solche mit citiret, (5.) citationis, defi- cientis, (6.) insufficientis & non communi-
cati
digkeit des Richterlichen Amtes, daß er dem Klaͤger alles dasjenige, was er den Rechten und der Billigkeit nach haͤtte bitten ſollen und koͤn- nen, wiederfahren laſſe. Es iſt ja unbillig, wenn ein Richter die Parth dadurch gleichſam beſtraffen will, daß er ihm nicht vollkommentlich die Juſtitz adminiſtriret, da ſein Advocate es etwan verſehen, und dieſe Clauſul ausgelaſſen. Es ſteckt dieſe Clauſul virtualiter ſchon in allen Klagen, nach der Intention der Klaͤger, daß der Richter ihm nach ſeinem beſten Wiſſen und Gewiſſen die Jura adminiſtriren ſoll. Jn- zwiſchen, ſo lange die Richter ſich in Proceß- Sachen nach der Vorſchrifft dieſer Clauſul richten, thun die Herren Advocaten wohl, daß ſie ſolche mit einflicken.
§. 35. Koͤmmt es zum Termine, ſo kan der Richter die meiſten dilatorias verhuͤten und ab- ſchneiden, und wenn der Beklagte keine ex- ceptiones dilatorias hat, kan er keine einwen- den, e. g. primæ inſtantiæ faͤllt weg, wenn der Richter die Klage nicht annimmt, noch Termi- ne giebt, (2.) Legitimationis, (3.) Cautionis, weñ er ſolche ex officio gleich fordert, (4.) pluri- um litis conſortium, wenn er den Klaͤger an- haͤlt, die ſocios, contutores, cohæredes anzu- geben, und ſolche mit citiret, (5.) citationis, defi- cientis, (6.) inſufficientis & non communi-
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digkeit des Richterlichen Amtes, daß er dem
Klaͤger alles dasjenige, was er den Rechten und
der Billigkeit nach haͤtte bitten ſollen und koͤn-
nen, wiederfahren laſſe. Es iſt ja unbillig,
wenn ein Richter die Parth dadurch gleichſam
beſtraffen will, daß er ihm nicht vollkommentlich
die Juſtitz adminiſtriret, da ſein Advocate es
etwan verſehen, und dieſe Clauſul ausgelaſſen.
Es ſteckt dieſe Clauſul virtualiter ſchon in allen
Klagen, nach der Intention der Klaͤger, daß
der Richter ihm nach ſeinem beſten Wiſſen und
Gewiſſen die Jura adminiſtriren ſoll. Jn-
zwiſchen, ſo lange die Richter ſich in Proceß-
Sachen nach der Vorſchrifft dieſer Clauſul
richten, thun die Herren Advocaten wohl, daß
ſie ſolche mit einflicken.
§. 35. Koͤmmt es zum Termine, ſo kan der
Richter die meiſten dilatorias verhuͤten und ab-
ſchneiden, und wenn der Beklagte keine ex-
ceptiones dilatorias hat, kan er keine einwen-
den, e. g. primæ inſtantiæ faͤllt weg, wenn der
Richter die Klage nicht annimmt, noch Termi-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 730. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/750>, abgerufen am 22.11.2024.
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