tia actionis verhüten, woran ihm kein Advoca- te hindern kan. Und gleichergestalt kan er die incompetentiam fori voraus sehen, und einen Kläger abweisen, ohne daß darüber verfahren werde, und er es durch Bescheid thun oder Ur- thel darüber einhohlen lassen muß. Allein man will die jurisdiction lieber prorogiren, als in ih- ren Schrancken erhalten, ob man gleich her- nach, wenn es zur Execution kömmt, nicht helf- fen kan.
§. 33. Bey dem Stilo der Sächsischen Gerichte ist es etwas besonders, daß das über- gebene Klag-Libell in dem angesetzten Termi- no mündlich und nach der hiesigen Redens Art von Mund aus in die Feder wiederhohlet wer- den muß, und ist dieses bey dem Leipziger Ober- Hof Gerichte schlechterdings nöthig, weil sonst erkannt wird, daß Kläger die Unkosten dieses Termins Beklagten zu erstatten, und weil des- sen Advocat die Klage von Mund aus in die Fe- der dem Gerichts-Stilo zuwider, nicht wieder- hohlet, so ist er in fünff Thaler Straffe dem Fisco billig verfallen. Weil aber dieses auf ei- ne unnöthige Weitläufftigkeit hinaus läufft, so wird in den Sächsischen Unter-Gerichten, wie auch in dem Appellations-Gerichte zu Dreßden mehrentheils vor zulänglich gehalten, wenn nur der Kläger in termino sich dieser formalien be-
die-
tia actionis verhuͤten, woran ihm kein Advoca- te hindern kan. Und gleichergeſtalt kan er die incompetentiam fori voraus ſehen, und einen Klaͤger abweiſen, ohne daß daruͤber verfahren werde, und er es durch Beſcheid thun oder Ur- thel daruͤber einhohlen laſſen muß. Allein man will die jurisdiction lieber prorogiren, als in ih- ren Schrancken erhalten, ob man gleich her- nach, wenn es zur Execution koͤmmt, nicht helf- fen kan.
§. 33. Bey dem Stilo der Saͤchſiſchen Gerichte iſt es etwas beſonders, daß das uͤber- gebene Klag-Libell in dem angeſetzten Termi- no muͤndlich und nach der hieſigen Redens Art von Mund aus in die Feder wiederhohlet wer- den muß, und iſt dieſes bey dem Leipziger Ober- Hof Gerichte ſchlechterdings noͤthig, weil ſonſt erkannt wird, daß Klaͤger die Unkoſten dieſes Termins Beklagten zu erſtatten, und weil deſ- ſen Advocat die Klage von Mund aus in die Fe- der dem Gerichts-Stilo zuwider, nicht wieder- hohlet, ſo iſt er in fuͤnff Thaler Straffe dem Fiſco billig verfallen. Weil aber dieſes auf ei- ne unnoͤthige Weitlaͤufftigkeit hinaus laͤufft, ſo wird in den Saͤchſiſchen Unter-Gerichten, wie auch in dem Appellations-Gerichte zu Dreßden mehrentheils vor zulaͤnglich gehalten, wenn nur der Klaͤger in termino ſich dieſer formalien be-
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tia actionis verhuͤten, woran ihm kein Advoca-
te hindern kan. Und gleichergeſtalt kan er die
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Klaͤger abweiſen, ohne daß daruͤber verfahren
werde, und er es durch Beſcheid thun oder Ur-
thel daruͤber einhohlen laſſen muß. Allein man
will die jurisdiction lieber prorogiren, als in ih-
ren Schrancken erhalten, ob man gleich her-
nach, wenn es zur Execution koͤmmt, nicht helf-
fen kan.
§. 33. Bey dem Stilo der Saͤchſiſchen
Gerichte iſt es etwas beſonders, daß das uͤber-
gebene Klag-Libell in dem angeſetzten Termi-
no muͤndlich und nach der hieſigen Redens Art
von Mund aus in die Feder wiederhohlet wer-
den muß, und iſt dieſes bey dem Leipziger Ober-
Hof Gerichte ſchlechterdings noͤthig, weil ſonſt
erkannt wird, daß Klaͤger die Unkoſten dieſes
Termins Beklagten zu erſtatten, und weil deſ-
ſen Advocat die Klage von Mund aus in die Fe-
der dem Gerichts-Stilo zuwider, nicht wieder-
hohlet, ſo iſt er in fuͤnff Thaler Straffe dem
Fiſco billig verfallen. Weil aber dieſes auf ei-
ne unnoͤthige Weitlaͤufftigkeit hinaus laͤufft, ſo
wird in den Saͤchſiſchen Unter-Gerichten, wie
auch in dem Appellations-Gerichte zu Dreßden
mehrentheils vor zulaͤnglich gehalten, wenn nur
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 728. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/748>, abgerufen am 22.11.2024.
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