chen selbst Statt haben könne oder nicht. Fin- det er, daß die Klage undeutlich und unschlüßig, kan er dieselbe alsofort wieder zurück geben. Mercket er, daß die Klage in Ansehen der Per- son oder Sachen, darüber geklagt worden, nicht Statt habe, so kan er den Kläger alsofort da- mit abweisen, dadurch thut er denselben mehr Vortheil, als wenn er Termine giebt, und zu beyden Theilen erst Unkosten aufwenden lässet, und hernach erstlich durch einen Bescheid das libell verwirfft, oder dem Kläger gar abweist, auch wohl gar in die Unkosten vertheilet. Und es ist dem Beklagten auch nichts damit gedie- net, wenn er gleich von der Instanz oder von der Sache selbst loß gesprochen wird, und die Unko- sten auf vorhergehende liquidation und mode- ration wieder haben soll. Denn er muß doch daran einbüssen, und Mühe und Versäumniß umsonst gehabt haben, auch wohl lange Zeit auf die Execution der Unkosten warten.
§. 30. Es solte eine Klage auch mit beyge- legten Beweise erstlich angenommen, und deßen ungeachtet der Kläger wider die unvermutheten Exceptiones des Beklagten mit Beweiß seiner Replicationum, da ers nöthig findet, gehöret, auch Kläger und Beklagter von dem Richter ihres Beweises halber flugs Anfangs umständ- lich erinnert und befraget werden. Auf die
Wahr-
chen ſelbſt Statt haben koͤnne oder nicht. Fin- det er, daß die Klage undeutlich und unſchluͤßig, kan er dieſelbe alſofort wieder zuruͤck geben. Mercket er, daß die Klage in Anſehen der Per- ſon oder Sachen, daruͤber geklagt worden, nicht Statt habe, ſo kan er den Klaͤger alſofort da- mit abweiſen, dadurch thut er denſelben mehr Vortheil, als wenn er Termine giebt, und zu beyden Theilen erſt Unkoſten aufwenden laͤſſet, und hernach erſtlich durch einen Beſcheid das libell verwirfft, oder dem Klaͤger gar abweiſt, auch wohl gar in die Unkoſten vertheilet. Und es iſt dem Beklagten auch nichts damit gedie- net, wenn er gleich von der Inſtanz oder von der Sache ſelbſt loß geſprochen wird, und die Unko- ſten auf vorhergehende liquidation und mode- ration wieder haben ſoll. Denn er muß doch daran einbuͤſſen, und Muͤhe und Verſaͤumniß umſonſt gehabt haben, auch wohl lange Zeit auf die Execution der Unkoſten warten.
§. 30. Es ſolte eine Klage auch mit beyge- legten Beweiſe erſtlich angenommen, und deßen ungeachtet der Klaͤger wider die unvermutheten Exceptiones des Beklagten mit Beweiß ſeiner Replicationum, da ers noͤthig findet, gehoͤret, auch Klaͤger und Beklagter von dem Richter ihres Beweiſes halber flugs Anfangs umſtaͤnd- lich erinnert und befraget werden. Auf die
Wahr-
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chen ſelbſt Statt haben koͤnne oder nicht. Fin-
det er, daß die Klage undeutlich und unſchluͤßig,
kan er dieſelbe alſofort wieder zuruͤck geben.
Mercket er, daß die Klage in Anſehen der Per-
ſon oder Sachen, daruͤber geklagt worden, nicht
Statt habe, ſo kan er den Klaͤger alſofort da-
mit abweiſen, dadurch thut er denſelben mehr
Vortheil, als wenn er Termine giebt, und zu
beyden Theilen erſt Unkoſten aufwenden laͤſſet,
und hernach erſtlich durch einen Beſcheid das
libell verwirfft, oder dem Klaͤger gar abweiſt,
auch wohl gar in die Unkoſten vertheilet. Und
es iſt dem Beklagten auch nichts damit gedie-
net, wenn er gleich von der Inſtanz oder von der
Sache ſelbſt loß geſprochen wird, und die Unko-
ſten auf vorhergehende liquidation und mode-
ration wieder haben ſoll. Denn er muß doch
daran einbuͤſſen, und Muͤhe und Verſaͤumniß
umſonſt gehabt haben, auch wohl lange Zeit auf
die Execution der Unkoſten warten.
§. 30. Es ſolte eine Klage auch mit beyge-
legten Beweiſe erſtlich angenommen, und deßen
ungeachtet der Klaͤger wider die unvermutheten
Exceptiones des Beklagten mit Beweiß ſeiner
Replicationum, da ers noͤthig findet, gehoͤret,
auch Klaͤger und Beklagter von dem Richter
ihres Beweiſes halber flugs Anfangs umſtaͤnd-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 726. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/746>, abgerufen am 22.11.2024.
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