chen, könte executio und immissio in einer Handlung ohne vorhergehende Citation auf ei- nem in einen öffentlichen Landes-Gesetze deter- minirten Tag geschehen. Und bey der Sub- hastation nach vorhergegangenen schrifftlichen intimation an etlichen Orten ein gewisser Tag zum Verkauff an die Meistbietenden gesetzet, und mit selbigen der so weitläufftige Subhasta- tions-Proceß beschlossen, der Verkauff hinge- gen denjenigen, so unter denen ersten dazu das meiste gebothen, welches aber anfänglich ver- schwiegen bleiben müste, gegeben werden.
§. 28. Man schiebt insgemein bey Verzö- gerung der Processe die Schuld auf die Advo- caten. Nun ist zwar gewiß, daß dieselben gu- ten Theils mit concurriren. Damit ich aber erweise, daß der Verderb der Justitz und die vielen Geldschildernde Processe und Weitläuff- tigkeiten nicht alle von den Advocaten herstam- men, so will ich nach des Herrn Döhlers Anlei- tung einige Stücke des Processes kürtzlich durchlauffen, um zu demonstriren, daß alle Schuld vornemlich auf die Richter ankomme.
§. 29. Bey der Klage kan der Richter gleich sehen, ob solche deutlich und schlüßig, und aus was vor einem Fundament geklaget sey. Item, ob die Klage in Ansehung der Person des Klägers oder Beklagten, ingleichen der Sa-
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chen, koͤnte executio und immisſio in einer Handlung ohne vorhergehende Citation auf ei- nem in einen oͤffentlichen Landes-Geſetze deter- minirten Tag geſchehen. Und bey der Sub- haſtation nach vorhergegangenen ſchrifftlichen intimation an etlichen Orten ein gewiſſer Tag zum Verkauff an die Meiſtbietenden geſetzet, und mit ſelbigen der ſo weitlaͤufftige Subhaſta- tions-Proceß beſchloſſen, der Verkauff hinge- gen denjenigen, ſo unter denen erſten dazu das meiſte gebothen, welches aber anfaͤnglich ver- ſchwiegen bleiben muͤſte, gegeben werden.
§. 28. Man ſchiebt insgemein bey Verzoͤ- gerung der Proceſſe die Schuld auf die Advo- caten. Nun iſt zwar gewiß, daß dieſelben gu- ten Theils mit concurriren. Damit ich aber erweiſe, daß der Verderb der Juſtitz und die vielen Geldſchildernde Proceſſe und Weitlaͤuff- tigkeiten nicht alle von den Advocaten herſtam- men, ſo will ich nach des Herrn Doͤhlers Anlei- tung einige Stuͤcke des Proceſſes kuͤrtzlich durchlauffen, um zu demonſtriren, daß alle Schuld vornemlich auf die Richter ankomme.
§. 29. Bey der Klage kan der Richter gleich ſehen, ob ſolche deutlich und ſchluͤßig, und aus was vor einem Fundament geklaget ſey. Item, ob die Klage in Anſehung der Perſon des Klaͤgers oder Beklagten, ingleichen der Sa-
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chen, koͤnte executio und immisſio in einer
Handlung ohne vorhergehende Citation auf ei-
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minirten Tag geſchehen. Und bey der Sub-
haſtation nach vorhergegangenen ſchrifftlichen
intimation an etlichen Orten ein gewiſſer Tag
zum Verkauff an die Meiſtbietenden geſetzet,
und mit ſelbigen der ſo weitlaͤufftige Subhaſta-
tions-Proceß beſchloſſen, der Verkauff hinge-
gen denjenigen, ſo unter denen erſten dazu das
meiſte gebothen, welches aber anfaͤnglich ver-
ſchwiegen bleiben muͤſte, gegeben werden.
§. 28. Man ſchiebt insgemein bey Verzoͤ-
gerung der Proceſſe die Schuld auf die Advo-
caten. Nun iſt zwar gewiß, daß dieſelben gu-
ten Theils mit concurriren. Damit ich aber
erweiſe, daß der Verderb der Juſtitz und die
vielen Geldſchildernde Proceſſe und Weitlaͤuff-
tigkeiten nicht alle von den Advocaten herſtam-
men, ſo will ich nach des Herrn Doͤhlers Anlei-
tung einige Stuͤcke des Proceſſes kuͤrtzlich
durchlauffen, um zu demonſtriren, daß alle
Schuld vornemlich auf die Richter ankomme.
§. 29. Bey der Klage kan der Richter
gleich ſehen, ob ſolche deutlich und ſchluͤßig, und
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Item, ob die Klage in Anſehung der Perſon des
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 725. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/745>, abgerufen am 22.11.2024.
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