mit dem ersten auch nicht parat, so mag er sichs selbst zuschreiben, daß er abgewiesen wird.
§. 21. Wenn das Summariissimum in einem Termine ausgemacht werden muß, und keine Bescheinigung oder Gegen-Bescheini- gung weiter angenommen, sondern gleich das Possessorium plenarium doch nicht in ordent- lichen weitläufftigen Proceß vorgenommen, und von der ältern Posseß und der Gerechtig- keit der Possession summarisch cognosciret wird, werden viel Weitläufftigkeiten und Un- kosten erspahret.
§. 22. Wenn das Suppliciren in Proceß- Sachen gäntzlich abgeschafft wird, so kan sol- ches zu Kürtzung der Processe sehr viel beytragen denn das Suppliciren und rescribiren remo- riret und verhindert nur den Lauff der Justitz. Wer ein Mißtrauen in den Richter setzt, kan die Urtheil-Gelder erlegen, und impartiales sprechen lassen, kan auch in der Appellation sich wieder helffen, wo ihm in der Haupt-Sa- che Schaden entstehen will. Das Supplici- ren hat auch gemeiniglich gar andere Absicht, als äusserlich vorgegeben wird.
§. 23. Die beste Beförderung der Justitz geschiehet endlich durch schleunige Executiones der ausgesprochenen Rechts-kräfftigen Urtheile, und wäre wohl ein beßrer modus exequendi
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mit dem erſten auch nicht parat, ſo mag er ſichs ſelbſt zuſchreiben, daß er abgewieſen wird.
§. 21. Wenn das Summariiſſimum in einem Termine ausgemacht werden muß, und keine Beſcheinigung oder Gegen-Beſcheini- gung weiter angenommen, ſondern gleich das Poſſeſſorium plenarium doch nicht in ordent- lichen weitlaͤufftigen Proceß vorgenommen, und von der aͤltern Poſſeß und der Gerechtig- keit der Poſſeſſion ſummariſch cognoſciret wird, werden viel Weitlaͤufftigkeiten und Un- koſten erſpahret.
§. 22. Wenn das Suppliciren in Proceß- Sachen gaͤntzlich abgeſchafft wird, ſo kan ſol- ches zu Kuͤrtzung der Proceſſe ſehr viel beytragen denn das Suppliciren und reſcribiren remo- riret und verhindert nur den Lauff der Juſtitz. Wer ein Mißtrauen in den Richter ſetzt, kan die Urtheil-Gelder erlegen, und impartiales ſprechen laſſen, kan auch in der Appellation ſich wieder helffen, wo ihm in der Haupt-Sa- che Schaden entſtehen will. Das Supplici- ren hat auch gemeiniglich gar andere Abſicht, als aͤuſſerlich vorgegeben wird.
§. 23. Die beſte Befoͤrderung der Juſtitz geſchiehet endlich durch ſchleunige Executiones der ausgeſprochenen Rechts-kraͤfftigen Urtheile, und waͤre wohl ein beßrer modus exequendi
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mit dem erſten auch nicht parat, ſo mag er ſichs
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§. 21. Wenn das Summariiſſimum in
einem Termine ausgemacht werden muß, und
keine Beſcheinigung oder Gegen-Beſcheini-
gung weiter angenommen, ſondern gleich das
Poſſeſſorium plenarium doch nicht in ordent-
lichen weitlaͤufftigen Proceß vorgenommen,
und von der aͤltern Poſſeß und der Gerechtig-
keit der Poſſeſſion ſummariſch cognoſciret
wird, werden viel Weitlaͤufftigkeiten und Un-
koſten erſpahret.
§. 22. Wenn das Suppliciren in Proceß-
Sachen gaͤntzlich abgeſchafft wird, ſo kan ſol-
ches zu Kuͤrtzung der Proceſſe ſehr viel beytragen
denn das Suppliciren und reſcribiren remo-
riret und verhindert nur den Lauff der Juſtitz.
Wer ein Mißtrauen in den Richter ſetzt, kan
die Urtheil-Gelder erlegen, und impartiales
ſprechen laſſen, kan auch in der Appellation
ſich wieder helffen, wo ihm in der Haupt-Sa-
che Schaden entſtehen will. Das Supplici-
ren hat auch gemeiniglich gar andere Abſicht,
als aͤuſſerlich vorgegeben wird.
§. 23. Die beſte Befoͤrderung der Juſtitz
geſchiehet endlich durch ſchleunige Executiones
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 721. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/741>, abgerufen am 22.11.2024.
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