riret, und kurtze Termine zur Prosecution an- gesetzet werden, dabey aber gleich in Termino absolviret und inrotuliret, auch sub poena de- sertionis das Urtheil-Geld von dem Leuteranten allein erleget werden muß, und die Acta sofort wieder nach dem Spruche gehen, so können auch die Leuterungen wenig retardiren. Wenn bey denen Appellationen die vielen formalia und fatalia abgeschafft werden, und gleichfalls baldige Termine gegeben, dabey es aber so ge- halten wird, wie ietzund von Leuterungs-Pro- secutions Termin gedacht worden, giebt es auch damit gar kurtze Arbeit.
§. 20. Wenn an Statt der reconven- tion in executivo die Eydes-delation zuge- lassen, so dürffen nicht aus einem Processe zwey werden, sondern der Eyd wird ein Ende alles Haders. Dafern man keine intervention ohne juramentum malitiae, oder an dessen Statt ohne genugsame Bescheinigung zuläst, wird auch in diesem Stücke vorgebauet. Und solches braucht keines absonderlichen Termins, sondern in dem Termin, den der intervenient ausgebracht hat, oder in welchen er freywillig erscheinet. Kan man gleich die Bescheinigung examiniren, oder das juramentum malitiae abnehmen. Will er dieses nicht thun, und ist
mit
riret, und kurtze Termine zur Proſecution an- geſetzet werden, dabey aber gleich in Termino abſolviret und inrotuliret, auch ſub pœna de- ſertionis das Urtheil-Geld von dem Leuteranten allein erleget werden muß, und die Acta ſofort wieder nach dem Spruche gehen, ſo koͤnnen auch die Leuterungen wenig retardiren. Wenn bey denen Appellationen die vielen formalia und fatalia abgeſchafft werden, und gleichfalls baldige Termine gegeben, dabey es aber ſo ge- halten wird, wie ietzund von Leuterungs-Pro- ſecutions Termin gedacht worden, giebt es auch damit gar kurtze Arbeit.
§. 20. Wenn an Statt der reconven- tion in executivo die Eydes-delation zuge- laſſen, ſo duͤrffen nicht aus einem Proceſſe zwey werden, ſondern der Eyd wird ein Ende alles Haders. Dafern man keine intervention ohne juramentum malitiæ, oder an deſſen Statt ohne genugſame Beſcheinigung zulaͤſt, wird auch in dieſem Stuͤcke vorgebauet. Und ſolches braucht keines abſonderlichen Termins, ſondern in dem Termin, den der intervenient ausgebracht hat, oder in welchen er freywillig erſcheinet. Kan man gleich die Beſcheinigung examiniren, oder das juramentum malitiæ abnehmen. Will er dieſes nicht thun, und iſt
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riret, und kurtze Termine zur Proſecution an-
geſetzet werden, dabey aber gleich in Termino
abſolviret und inrotuliret, auch ſub pœna de-
ſertionis das Urtheil-Geld von dem Leuteranten
allein erleget werden muß, und die Acta ſofort
wieder nach dem Spruche gehen, ſo koͤnnen
auch die Leuterungen wenig retardiren. Wenn
bey denen Appellationen die vielen formalia
und fatalia abgeſchafft werden, und gleichfalls
baldige Termine gegeben, dabey es aber ſo ge-
halten wird, wie ietzund von Leuterungs-Pro-
ſecutions Termin gedacht worden, giebt es
auch damit gar kurtze Arbeit.
§. 20. Wenn an Statt der reconven-
tion in executivo die Eydes-delation zuge-
laſſen, ſo duͤrffen nicht aus einem Proceſſe zwey
werden, ſondern der Eyd wird ein Ende alles
Haders. Dafern man keine intervention
ohne juramentum malitiæ, oder an deſſen
Statt ohne genugſame Beſcheinigung zulaͤſt,
wird auch in dieſem Stuͤcke vorgebauet. Und
ſolches braucht keines abſonderlichen Termins,
ſondern in dem Termin, den der intervenient
ausgebracht hat, oder in welchen er freywillig
erſcheinet. Kan man gleich die Beſcheinigung
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 720. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/740>, abgerufen am 26.11.2024.
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