Straffe vollstandige Privat-Acten, so mit de- nen gerichtlichen von folio zu folio gleichstim- mig, halten, und dem Richter auf Begehren zeigen; Hierdurch und wenn das schrifftliche Einbringen die Nothwendigkeit des persönli- chen Erscheinens aufhebt, könte denen Par- theyen das Meilen-Geld erspahret, und die Ver- tuschung der Acten vermieden werden.
§. 14. Die Bescheide und Urtheile können auch deutlicher gegeben werden, warum eine Klage gar nicht, oder immassen sie anbracht, nicht Statt habe, was in specie von einem Klä- ger oder Beklagten erwiesen werden müste, darauf die Decisio ankommen, denn dadurch können viel Leuterungen auch viel Weitläuff- tigkeit in Beweiß und Gegen-Beweiß erspah- ret werden.
§. 15. Wenn die Eydes-delation zu allen und ieden Zeiten, es sey vor oder nach der Ge- wehr, welche abgeschafft werden kan, vor oder nach der litis contestation, auch vor oder nach zuerkannten Beweise frey bleibet, dergestalt, daß derjenige, so Beweiß führen soll, der Eydes- delation sich an Statt des Beweises gebrau- chen kan, so werden manche Processe kürtzer ge- hen, und mancher an seinem Rechte nicht peri- clitiren; Da heutiges Tages eine negativische Litis Contestation eine Belohnung der Un-
wahr-
Straffe vollſtandige Privat-Acten, ſo mit de- nen gerichtlichen von folio zu folio gleichſtim- mig, halten, und dem Richter auf Begehren zeigen; Hierdurch und wenn das ſchrifftliche Einbringen die Nothwendigkeit des perſoͤnli- chen Erſcheinens aufhebt, koͤnte denen Par- theyen das Meilen-Geld erſpahret, und die Ver- tuſchung der Acten vermieden werden.
§. 14. Die Beſcheide und Urtheile koͤnnen auch deutlicher gegeben werden, warum eine Klage gar nicht, oder immaſſen ſie anbracht, nicht Statt habe, was in ſpecie von einem Klaͤ- ger oder Beklagten erwieſen werden muͤſte, darauf die Deciſio ankommen, denn dadurch koͤnnen viel Leuterungen auch viel Weitlaͤuff- tigkeit in Beweiß und Gegen-Beweiß erſpah- ret werden.
§. 15. Wenn die Eydes-delation zu allen und ieden Zeiten, es ſey vor oder nach der Ge- wehr, welche abgeſchafft werden kan, vor oder nach der litis conteſtation, auch vor oder nach zuerkannten Beweiſe frey bleibet, dergeſtalt, daß derjenige, ſo Beweiß fuͤhren ſoll, der Eydes- delation ſich an Statt des Beweiſes gebrau- chen kan, ſo werden manche Proceſſe kuͤrtzer ge- hen, und mancher an ſeinem Rechte nicht peri- clitiren; Da heutiges Tages eine negativiſche Litis Conteſtation eine Belohnung der Un-
wahr-
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0737"n="717"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> Straffe vollſtandige Privat-<hirendition="#aq">Act</hi>en, ſo mit de-<lb/>
nen gerichtlichen von <hirendition="#aq">folio</hi> zu <hirendition="#aq">folio</hi> gleichſtim-<lb/>
mig, halten, und dem Richter auf Begehren<lb/>
zeigen; Hierdurch und wenn das ſchrifftliche<lb/>
Einbringen die Nothwendigkeit des perſoͤnli-<lb/>
chen Erſcheinens aufhebt, koͤnte denen Par-<lb/>
theyen das Meilen-Geld erſpahret, und die Ver-<lb/>
tuſchung der <hirendition="#aq">Act</hi>en vermieden werden.</p><lb/><p>§. 14. Die Beſcheide und Urtheile koͤnnen<lb/>
auch deutlicher gegeben werden, warum eine<lb/>
Klage gar nicht, oder immaſſen ſie anbracht,<lb/>
nicht Statt habe, was <hirendition="#aq">in ſpecie</hi> von einem Klaͤ-<lb/>
ger oder Beklagten erwieſen werden muͤſte,<lb/>
darauf die <hirendition="#aq">Deciſio</hi> ankommen, denn dadurch<lb/>
koͤnnen viel Leuterungen auch viel Weitlaͤuff-<lb/>
tigkeit in Beweiß und Gegen-Beweiß erſpah-<lb/>
ret werden.</p><lb/><p>§. 15. Wenn die Eydes-<hirendition="#aq">delation</hi> zu allen<lb/>
und ieden Zeiten, es ſey vor oder nach der Ge-<lb/>
wehr, welche abgeſchafft werden kan, vor oder<lb/>
nach der <hirendition="#aq">litis conteſtation,</hi> auch vor oder nach<lb/>
zuerkannten Beweiſe frey bleibet, dergeſtalt,<lb/>
daß derjenige, ſo Beweiß fuͤhren ſoll, der Eydes-<lb/><hirendition="#aq">delation</hi>ſich an Statt des Beweiſes gebrau-<lb/>
chen kan, ſo werden manche Proceſſe kuͤrtzer ge-<lb/>
hen, und mancher an ſeinem Rechte nicht <hirendition="#aq">peri-<lb/>
cliti</hi>ren; Da heutiges Tages eine <hirendition="#aq">negativi</hi>ſche<lb/><hirendition="#aq">Litis Conteſtation</hi> eine Belohnung der Un-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">wahr-</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[717/0737]
Straffe vollſtandige Privat-Acten, ſo mit de-
nen gerichtlichen von folio zu folio gleichſtim-
mig, halten, und dem Richter auf Begehren
zeigen; Hierdurch und wenn das ſchrifftliche
Einbringen die Nothwendigkeit des perſoͤnli-
chen Erſcheinens aufhebt, koͤnte denen Par-
theyen das Meilen-Geld erſpahret, und die Ver-
tuſchung der Acten vermieden werden.
§. 14. Die Beſcheide und Urtheile koͤnnen
auch deutlicher gegeben werden, warum eine
Klage gar nicht, oder immaſſen ſie anbracht,
nicht Statt habe, was in ſpecie von einem Klaͤ-
ger oder Beklagten erwieſen werden muͤſte,
darauf die Deciſio ankommen, denn dadurch
koͤnnen viel Leuterungen auch viel Weitlaͤuff-
tigkeit in Beweiß und Gegen-Beweiß erſpah-
ret werden.
§. 15. Wenn die Eydes-delation zu allen
und ieden Zeiten, es ſey vor oder nach der Ge-
wehr, welche abgeſchafft werden kan, vor oder
nach der litis conteſtation, auch vor oder nach
zuerkannten Beweiſe frey bleibet, dergeſtalt,
daß derjenige, ſo Beweiß fuͤhren ſoll, der Eydes-
delation ſich an Statt des Beweiſes gebrau-
chen kan, ſo werden manche Proceſſe kuͤrtzer ge-
hen, und mancher an ſeinem Rechte nicht peri-
clitiren; Da heutiges Tages eine negativiſche
Litis Conteſtation eine Belohnung der Un-
wahr-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 717. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/737>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.