die Urtheils-Frage gemacht, und die Acta inro- tuliret, also ein absonderlicher Inrotulations- Termin dadurch erspahret werden.
§. 11. Die Ungehorsams-Beschuldigun- gen können gar mit wenigen Worten ad Acta geschrieben werden. Das Aussenbleiben und Versäumen der fatalien wird mit Verlust der gantz gerechten Sache zu harte gestrafft, und ist es gewiß etwas unbilliges, wenn die Par- theyen wegen Nachläßigkeit des Advocaten in ihrer gerechten Sache succumbiren. Es kön- te vielmehr der Advocate und Principal in eine Geld-Busse genommen, oder im Beweiß der Action und Exception fortgefahren und die Sache solchergestalt bald ausgemacht werden. Hergegen möchten die Termine kürtzer und et- wan von zwey oder drey Wochen seyn. Oder wenn die peremtio causarum vor ein gewisses Mittel finiendi lites geachtet würde, könte die dabey scheinbarlich mit unterlauffende Unbillig- keit dadurch aufgehoben werden, wenn die Partheyen einen Tag oder zweye vor dem Ter- mine oder fatale sich gerichtlich des praestandi erinnern müsten, und wer solches unterliesse, durch die Gerichts-Bothen gegen die Gebühr mündlich interpelliret und zu einer Busse ange- halten, oder aber zu allen fatalibus eine Zeit, bin- nen welcher die Handlung geschehen soll, gesetzt
würde,
die Urtheils-Frage gemacht, und die Acta inro- tuliret, alſo ein abſonderlicher Inrotulations- Termin dadurch erſpahret werden.
§. 11. Die Ungehorſams-Beſchuldigun- gen koͤnnen gar mit wenigen Worten ad Acta geſchrieben werden. Das Auſſenbleiben und Verſaͤumen der fatalien wird mit Verluſt der gantz gerechten Sache zu harte geſtrafft, und iſt es gewiß etwas unbilliges, wenn die Par- theyen wegen Nachlaͤßigkeit des Advocaten in ihrer gerechten Sache ſuccumbiren. Es koͤn- te vielmehr der Advocate und Principal in eine Geld-Buſſe genommen, oder im Beweiß der Action und Exception fortgefahren und die Sache ſolchergeſtalt bald ausgemacht werden. Hergegen moͤchten die Termine kuͤrtzer und et- wan von zwey oder drey Wochen ſeyn. Oder wenn die peremtio cauſarum vor ein gewiſſes Mittel finiendi lites geachtet wuͤrde, koͤnte die dabey ſcheinbarlich mit unterlauffende Unbillig- keit dadurch aufgehoben werden, wenn die Partheyen einen Tag oder zweye vor dem Ter- mine oder fatale ſich gerichtlich des præſtandi erinnern muͤſten, und wer ſolches unterlieſſe, durch die Gerichts-Bothen gegen die Gebuͤhr muͤndlich interpelliret und zu einer Buſſe ange- halten, oder aber zu allen fatalibus eine Zeit, bin- nen welcher die Handlung geſchehen ſoll, geſetzt
wuͤrde,
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die Urtheils-Frage gemacht, und die Acta inro-
tuliret, alſo ein abſonderlicher Inrotulations-
Termin dadurch erſpahret werden.
§. 11. Die Ungehorſams-Beſchuldigun-
gen koͤnnen gar mit wenigen Worten ad Acta
geſchrieben werden. Das Auſſenbleiben und
Verſaͤumen der fatalien wird mit Verluſt der
gantz gerechten Sache zu harte geſtrafft, und
iſt es gewiß etwas unbilliges, wenn die Par-
theyen wegen Nachlaͤßigkeit des Advocaten in
ihrer gerechten Sache ſuccumbiren. Es koͤn-
te vielmehr der Advocate und Principal in eine
Geld-Buſſe genommen, oder im Beweiß der
Action und Exception fortgefahren und die
Sache ſolchergeſtalt bald ausgemacht werden.
Hergegen moͤchten die Termine kuͤrtzer und et-
wan von zwey oder drey Wochen ſeyn. Oder
wenn die peremtio cauſarum vor ein gewiſſes
Mittel finiendi lites geachtet wuͤrde, koͤnte die
dabey ſcheinbarlich mit unterlauffende Unbillig-
keit dadurch aufgehoben werden, wenn die
Partheyen einen Tag oder zweye vor dem Ter-
mine oder fatale ſich gerichtlich des præſtandi
erinnern muͤſten, und wer ſolches unterlieſſe,
durch die Gerichts-Bothen gegen die Gebuͤhr
muͤndlich interpelliret und zu einer Buſſe ange-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 715. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/735>, abgerufen am 22.11.2024.
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