le Recht, bis das Glücke vor dem einen den Ausschlag giebt. Denn kömmt es auf die Aus- legungen und Observantien an, welche letztere mehrentheils gantz widerrechtlich und unbillig, auch denen litigirenden Partheyen, daran sich auch die Advocaten am meisten zu verbrennen pflegen, gar sehr beschwerlich sind.
§. 7. Unter andern Beschwerlichkeiten, die mit den Proceßiren vergesellschafftet, ist sonder Zweifel auch diese mit, daß, wenn man nun die Sache so weit fortgeführet, daß man ein obsie- gend Urtheil vor sich hat, und rem judicatam erhalten, dennoch man hernach nicht zur Exe- cution kommen kan, und wieder einen eignen Executions-Proceß anstellen muß, dadurch die Sache und rechtliche Hülffe sich wiederum aufs neue so verzögern, daß man des Streitens und Processirens satt und überdrüßig wird, welches billig auch auf andere Art solte und könte eingerichtet werden.
§. 8. Es verursacht auch eine Unordnung und Ungewißheit bey den Proceß-Sachen, daß so viel Fragen, die bey dem modo procedendi vorkommen, nicht von den Landes-Fürsten in den Proceß-Ordnungen determiniret sind, sondern auf die Opiniones der Doctorum und Rechts Gelehrten ankommen, davon der eine diese Meynung ergreifft, der andere wiederum
eine
le Recht, bis das Gluͤcke vor dem einen den Ausſchlag giebt. Denn koͤmmt es auf die Aus- legungen und Obſervantien an, welche letztere mehrentheils gantz widerrechtlich und unbillig, auch denen litigirenden Partheyen, daran ſich auch die Advocaten am meiſten zu verbrennen pflegen, gar ſehr beſchwerlich ſind.
§. 7. Unter andern Beſchwerlichkeiten, die mit den Proceßiren vergeſellſchafftet, iſt ſonder Zweifel auch dieſe mit, daß, wenn man nun die Sache ſo weit fortgefuͤhret, daß man ein obſie- gend Urtheil vor ſich hat, und rem judicatam erhalten, dennoch man hernach nicht zur Exe- cution kommen kan, und wieder einen eignen Executions-Proceß anſtellen muß, dadurch die Sache und rechtliche Huͤlffe ſich wiederum aufs neue ſo verzoͤgern, daß man des Streitens und Proceſſirens ſatt und uͤberdruͤßig wird, welches billig auch auf andere Art ſolte und koͤnte eingerichtet werden.
§. 8. Es verurſacht auch eine Unordnung und Ungewißheit bey den Proceß-Sachen, daß ſo viel Fragen, die bey dem modo procedendi vorkommen, nicht von den Landes-Fuͤrſten in den Proceß-Ordnungen determiniret ſind, ſondern auf die Opiniones der Doctorum und Rechts Gelehrten ankommen, davon der eine dieſe Meynung ergreifft, der andere wiederum
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le Recht, bis das Gluͤcke vor dem einen den
Ausſchlag giebt. Denn koͤmmt es auf die Aus-
legungen und Obſervantien an, welche letztere
mehrentheils gantz widerrechtlich und unbillig,
auch denen litigirenden Partheyen, daran ſich
auch die Advocaten am meiſten zu verbrennen
pflegen, gar ſehr beſchwerlich ſind.
§. 7. Unter andern Beſchwerlichkeiten, die
mit den Proceßiren vergeſellſchafftet, iſt ſonder
Zweifel auch dieſe mit, daß, wenn man nun die
Sache ſo weit fortgefuͤhret, daß man ein obſie-
gend Urtheil vor ſich hat, und rem judicatam
erhalten, dennoch man hernach nicht zur Exe-
cution kommen kan, und wieder einen eignen
Executions-Proceß anſtellen muß, dadurch
die Sache und rechtliche Huͤlffe ſich wiederum
aufs neue ſo verzoͤgern, daß man des Streitens
und Proceſſirens ſatt und uͤberdruͤßig wird,
welches billig auch auf andere Art ſolte und
koͤnte eingerichtet werden.
§. 8. Es verurſacht auch eine Unordnung
und Ungewißheit bey den Proceß-Sachen, daß
ſo viel Fragen, die bey dem modo procedendi
vorkommen, nicht von den Landes-Fuͤrſten in
den Proceß-Ordnungen determiniret ſind,
ſondern auf die Opiniones der Doctorum und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 712. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/732>, abgerufen am 22.11.2024.
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