zu rathen ist, mit Gedult und ohne Verdruß, wenns gleich wider seine vorgefaßte Meynung wäre, in guter Aufmerckung und mit Verstan- de anhöret und einnimmt, auch demjenigen fol- get, was er in der Furcht GOttes, Erbarkeit und Gerechtigkeit am besten gegründet und am bequemlichsten auszurichten zu seyn erachtet, auch darbey sich standhafftig und unveränder- lich bezeiget.
§. 17. Es stehet einem Regenten sehr wohl an, daß er, wo nicht täglich, doch zum wenigsten die Woche etliche mahl in die Collegia gehet, bald in das geheime Collegium, bald in die Regierung, Renth-Cammer u. s. w. und da- selbst die Relationes mit anhöret, auch sich nach denen Resolutionen, wie sie etwan bey dieser oder jener Sache ausgefallen, erkundi- get. Es macht sich hiedurch nicht allein ein Regent habiler, daß er von allerhand Sachen, davon er nicht so bald und so gründliche Con- noissance bey seiner Regierung überkommen hätte, Information erlangt, sondern es werden auch dadurch die Räthe in Collegiis, wenn der Landes-Herr ihren Sessionen fleißig mit bey- wohnet, und ihr votiren anhöret, zu einem mehrern Fleiß und Accuratesse in ihren Aem- tern angetrieben, daß sie nicht so leichtlich aus- setzen, die Partheyen mit denen Resolutionen
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zu rathen iſt, mit Gedult und ohne Verdruß, wenns gleich wider ſeine vorgefaßte Meynung waͤre, in guter Aufmerckung und mit Verſtan- de anhoͤret und einnimmt, auch demjenigen fol- get, was er in der Furcht GOttes, Erbarkeit und Gerechtigkeit am beſten gegruͤndet und am bequemlichſten auszurichten zu ſeyn erachtet, auch darbey ſich ſtandhafftig und unveraͤnder- lich bezeiget.
§. 17. Es ſtehet einem Regenten ſehr wohl an, daß er, wo nicht taͤglich, doch zum wenigſten die Woche etliche mahl in die Collegia gehet, bald in das geheime Collegium, bald in die Regierung, Renth-Cammer u. ſ. w. und da- ſelbſt die Relationes mit anhoͤret, auch ſich nach denen Reſolutionen, wie ſie etwan bey dieſer oder jener Sache ausgefallen, erkundi- get. Es macht ſich hiedurch nicht allein ein Regent habiler, daß er von allerhand Sachen, davon er nicht ſo bald und ſo gruͤndliche Con- noiſſance bey ſeiner Regierung uͤberkommen haͤtte, Information erlangt, ſondern es werden auch dadurch die Raͤthe in Collegiis, wenn der Landes-Herr ihren Seſſionen fleißig mit bey- wohnet, und ihr votiren anhoͤret, zu einem mehrern Fleiß und Accurateſſe in ihren Aem- tern angetrieben, daß ſie nicht ſo leichtlich aus- ſetzen, die Partheyen mit denen Reſolutionen
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[51/0071]
zu rathen iſt, mit Gedult und ohne Verdruß,
wenns gleich wider ſeine vorgefaßte Meynung
waͤre, in guter Aufmerckung und mit Verſtan-
de anhoͤret und einnimmt, auch demjenigen fol-
get, was er in der Furcht GOttes, Erbarkeit
und Gerechtigkeit am beſten gegruͤndet und am
bequemlichſten auszurichten zu ſeyn erachtet,
auch darbey ſich ſtandhafftig und unveraͤnder-
lich bezeiget.
§. 17. Es ſtehet einem Regenten ſehr wohl
an, daß er, wo nicht taͤglich, doch zum wenigſten
die Woche etliche mahl in die Collegia gehet,
bald in das geheime Collegium, bald in die
Regierung, Renth-Cammer u. ſ. w. und da-
ſelbſt die Relationes mit anhoͤret, auch ſich
nach denen Reſolutionen, wie ſie etwan bey
dieſer oder jener Sache ausgefallen, erkundi-
get. Es macht ſich hiedurch nicht allein ein
Regent habiler, daß er von allerhand Sachen,
davon er nicht ſo bald und ſo gruͤndliche Con-
noiſſance bey ſeiner Regierung uͤberkommen
haͤtte, Information erlangt, ſondern es werden
auch dadurch die Raͤthe in Collegiis, wenn der
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/71>, abgerufen am 21.11.2024.
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