den die Partheyen nicht so deutlich und ordent- lich anzugeben wusten, desto besser von ihnen zu vernehmen. Es kan den Partheyen, wenn ihre Advocaten nicht dabey sind, viel besser zu geredet werden, und ob sie gleich von ihnen be- reits gestimmet, so kan doch ein Richter der sich dißfals viel Mühe giebt, ihnen dieses schon aus den Köpffen setzen, und sie anders disponiren.
§. 20. Jndem man auch hin und wieder er- fähret, daß diejenigen, so mit einem mächtigern zu thun haben, als entweder mit einen grossen Ministre des Landes-Fürsten, oder Directore des Regierungs-Collegii, oder auch wohl nur einen von den Regierungs-Räthen selbst, kei- nen Advocaten bekommen können, der ihnen wider einen solchen Mann patrociniren wolte, weil sie dencken, es würde derselbe hievor ihnen praejudiciren, und sie auf alle Art und Weise verfolgen, solches aber der Justitz und Billig- keit gar sehr zuwider ist, so ist von dem Landes- Fürsten den Advocaten anzubefehlen, daß sie dem allerärmsten und unansehnlichsten, wenn er auch den grösten Ministre zu seinem Contra- Part hätte, dienen sollen, und denen, die sich des- sen weigerten, solte alsobald die Praxis gelegt werden.
§. 21. Es solten billig in allen wohlbestell- ten Städten eigne Advocati Pauperum seyn,
die
den die Partheyen nicht ſo deutlich und ordent- lich anzugeben wuſten, deſto beſſer von ihnen zu vernehmen. Es kan den Partheyen, wenn ihre Advocaten nicht dabey ſind, viel beſſer zu geredet werden, und ob ſie gleich von ihnen be- reits geſtimmet, ſo kan doch ein Richter der ſich dißfals viel Muͤhe giebt, ihnen dieſes ſchon aus den Koͤpffen ſetzen, und ſie anders diſponiren.
§. 20. Jndem man auch hin und wieder er- faͤhret, daß diejenigen, ſo mit einem maͤchtigern zu thun haben, als entweder mit einen groſſen Miniſtre des Landes-Fuͤrſten, oder Directore des Regierungs-Collegii, oder auch wohl nur einen von den Regierungs-Raͤthen ſelbſt, kei- nen Advocaten bekommen koͤnnen, der ihnen wider einen ſolchen Mann patrociniren wolte, weil ſie dencken, es wuͤrde derſelbe hievor ihnen præjudiciren, und ſie auf alle Art und Weiſe verfolgen, ſolches aber der Juſtitz und Billig- keit gar ſehr zuwider iſt, ſo iſt von dem Landes- Fuͤrſten den Advocaten anzubefehlen, daß ſie dem alleraͤrmſten und unanſehnlichſten, wenn er auch den groͤſten Miniſtre zu ſeinem Contra- Part haͤtte, dienen ſollen, und denen, die ſich deſ- ſen weigerten, ſolte alſobald die Praxis gelegt werden.
§. 21. Es ſolten billig in allen wohlbeſtell- ten Staͤdten eigne Advocati Pauperum ſeyn,
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den die Partheyen nicht ſo deutlich und ordent-
lich anzugeben wuſten, deſto beſſer von ihnen zu
vernehmen. Es kan den Partheyen, wenn
ihre Advocaten nicht dabey ſind, viel beſſer zu
geredet werden, und ob ſie gleich von ihnen be-
reits geſtimmet, ſo kan doch ein Richter der ſich
dißfals viel Muͤhe giebt, ihnen dieſes ſchon aus
den Koͤpffen ſetzen, und ſie anders diſponiren.
§. 20. Jndem man auch hin und wieder er-
faͤhret, daß diejenigen, ſo mit einem maͤchtigern
zu thun haben, als entweder mit einen groſſen
Miniſtre des Landes-Fuͤrſten, oder Directore
des Regierungs-Collegii, oder auch wohl nur
einen von den Regierungs-Raͤthen ſelbſt, kei-
nen Advocaten bekommen koͤnnen, der ihnen
wider einen ſolchen Mann patrociniren wolte,
weil ſie dencken, es wuͤrde derſelbe hievor ihnen
præjudiciren, und ſie auf alle Art und Weiſe
verfolgen, ſolches aber der Juſtitz und Billig-
keit gar ſehr zuwider iſt, ſo iſt von dem Landes-
Fuͤrſten den Advocaten anzubefehlen, daß ſie
dem alleraͤrmſten und unanſehnlichſten, wenn er
auch den groͤſten Miniſtre zu ſeinem Contra-
Part haͤtte, dienen ſollen, und denen, die ſich deſ-
ſen weigerten, ſolte alſobald die Praxis gelegt
werden.
§. 21. Es ſolten billig in allen wohlbeſtell-
ten Staͤdten eigne Advocati Pauperum ſeyn,
die
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 687. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/707>, abgerufen am 22.11.2024.
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