Verordnungen, als welche allezeit vor mensch- lichen, und mit dieser unser ernstlichen Willens Meynung streitend zu halten, im mindesten sich zu kehren, und dadurch von dem Wege der Ge- rechtigkeit ablencken zu lassen, massen ihnen sol- che Verordnungen so wenig, als unser etwan vorgeschütztes Interesse zu keiner Entschuldigung in diesen oder jenen Leben dienen mag, und ord- nen wir dergleichen unzulängliche Entschuldig- ung ungeachtet, solche ungerechte Richter mit aller Strenge zu bestraffen, wenn sie nehmlich überzeuget werden können, daß sie mehr auf un- ser, als denn an sich nichtiges, und mit dem Nu- tzen der aus rechtschaffener Administrirung der Justitz entspringet, nicht zuvergleichendes In- teresse, als auf die Justitz und die Unschuld ihr Absehen, GOtt, Pflicht vergessner und Gewis- sen losser weise gerichtet, ja wir ruffen selbst den eintzigen Hertzens-Kündiger an, daß er die Trähnen der Unschuldigen, welche solche un- schuldige Proceduren auspressen möchten, al- lein auf deren Urheber Kopff kommen lasse.
§. 19. Es solten billich in den Judiciis bey den Terminen zur Güte die Partheyen allezeit ohne Advocaten erscheinen, und diese unterdessen draussen stehen, und nicht eher vor das judici- um gelassen werden, bis der Richter sie ver- langet, um einen und andern Umstand in factis
den
Verordnungen, als welche allezeit vor menſch- lichen, und mit dieſer unſer ernſtlichen Willens Meynung ſtreitend zu halten, im mindeſten ſich zu kehren, und dadurch von dem Wege der Ge- rechtigkeit ablencken zu laſſen, maſſen ihnen ſol- che Verordnungen ſo wenig, als unſer etwan vorgeſchuͤtztes Intereſſe zu keineꝛ Entſchuldigung in dieſen oder jenen Leben dienen mag, und ord- nen wir dergleichen unzulaͤngliche Entſchuldig- ung ungeachtet, ſolche ungerechte Richter mit aller Strenge zu beſtraffen, wenn ſie nehmlich uͤberzeuget werden koͤnnen, daß ſie mehr auf un- ſer, als denn an ſich nichtiges, und mit dem Nu- tzen der aus rechtſchaffener Adminiſtrirung der Juſtitz entſpringet, nicht zuvergleichendes In- tereſſe, als auf die Juſtitz und die Unſchuld ihr Abſehen, GOtt, Pflicht vergeſſner und Gewiſ- ſen loſſer weiſe gerichtet, ja wir ruffen ſelbſt den eintzigen Hertzens-Kuͤndiger an, daß er die Traͤhnen der Unſchuldigen, welche ſolche un- ſchuldige Proceduren auspreſſen moͤchten, al- lein auf deren Urheber Kopff kommen laſſe.
§. 19. Es ſolten billich in den Judiciis bey den Terminen zur Guͤte die Partheyen allezeit ohne Advocaten erſcheinen, und dieſe unterdeſſen drauſſen ſtehen, und nicht eher vor das judici- um gelaſſen werden, bis der Richter ſie ver- langet, um einen und andern Umſtand in factis
den
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Verordnungen, als welche allezeit vor menſch-
lichen, und mit dieſer unſer ernſtlichen Willens
Meynung ſtreitend zu halten, im mindeſten ſich
zu kehren, und dadurch von dem Wege der Ge-
rechtigkeit ablencken zu laſſen, maſſen ihnen ſol-
che Verordnungen ſo wenig, als unſer etwan
vorgeſchuͤtztes Intereſſe zu keineꝛ Entſchuldigung
in dieſen oder jenen Leben dienen mag, und ord-
nen wir dergleichen unzulaͤngliche Entſchuldig-
ung ungeachtet, ſolche ungerechte Richter mit
aller Strenge zu beſtraffen, wenn ſie nehmlich
uͤberzeuget werden koͤnnen, daß ſie mehr auf un-
ſer, als denn an ſich nichtiges, und mit dem Nu-
tzen der aus rechtſchaffener Adminiſtrirung der
Juſtitz entſpringet, nicht zuvergleichendes In-
tereſſe, als auf die Juſtitz und die Unſchuld ihr
Abſehen, GOtt, Pflicht vergeſſner und Gewiſ-
ſen loſſer weiſe gerichtet, ja wir ruffen ſelbſt den
eintzigen Hertzens-Kuͤndiger an, daß er die
Traͤhnen der Unſchuldigen, welche ſolche un-
ſchuldige Proceduren auspreſſen moͤchten, al-
lein auf deren Urheber Kopff kommen laſſe.
§. 19. Es ſolten billich in den Judiciis bey den
Terminen zur Guͤte die Partheyen allezeit ohne
Advocaten erſcheinen, und dieſe unterdeſſen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 686. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/706>, abgerufen am 22.11.2024.
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