§. 8. Jndem die Partheyen bißweilen durch einen und andern aus dem Collegio von den Resolutionen, wie solche ausgefallen, ehe sie noch expedirt worden, und es Zeit ist, daß sie solche erfahren, benachrichtiget werden, als ist vor allen Dingen dahin zu sehen, daß man in ei- nem solchen Justiz-Collegio die Verschwie- genheit conservire, und sind diejenigen, die ent- weder aus Ubereilung oder gar aus Boßheit und Collusion dem Parth von der ausgefalle- nen Resolution Nachricht ertheilet, sofort mit ernstlicher und scharffer Straffe anzusehen, ja auch wohl gar, wenn es etliche mahl geschehen, ab officiis zu removiren.
§. 9. Es ist die Cantzley-Ordnung bey den Rechts-Collegiis billig den Tag nach dem neuen Jahre, in Gegenwart des Directoris des Justiz-Collegii, der Herren Räthe, Secre- tarien und übrigen Subalternen bey der ersten Session von einem Secretario deutlich vorzule- sen, und der Director des Collegii muß einem iedweden zu pflichtmäßiger Beobachtung des- jenigen, so darinnen enthalten, vermahnen. Wo das Collegium befindet, daß nach Gelegen- heit der Umstände eines und das andre zu ver- ändern, zu vermehren und zu verbessern, so ist solches sofort pflichtmäßig dem Landes-Fürsten einzuberichten.
§. 10.
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§. 8. Jndem die Partheyen bißweilen durch einen und andern aus dem Collegio von den Reſolutionen, wie ſolche ausgefallen, ehe ſie noch expedirt worden, und es Zeit iſt, daß ſie ſolche erfahren, benachrichtiget werden, als iſt vor allen Dingen dahin zu ſehen, daß man in ei- nem ſolchen Juſtiz-Collegio die Verſchwie- genheit conſervire, und ſind diejenigen, die ent- weder aus Ubereilung oder gar aus Boßheit und Colluſion dem Parth von der ausgefalle- nen Reſolution Nachricht ertheilet, ſofort mit ernſtlicher und ſcharffer Straffe anzuſehen, ja auch wohl gar, wenn es etliche mahl geſchehen, ab officiis zu removiren.
§. 9. Es iſt die Cantzley-Ordnung bey den Rechts-Collegiis billig den Tag nach dem neuen Jahre, in Gegenwart des Directoris des Juſtiz-Collegii, der Herren Raͤthe, Secre- tarien und uͤbrigen Subalternen bey der erſten Seſſion von einem Secretario deutlich vorzule- ſen, und der Director des Collegii muß einem iedweden zu pflichtmaͤßiger Beobachtung des- jenigen, ſo darinnen enthalten, vermahnen. Wo das Collegium befindet, daß nach Gelegen- heit der Umſtaͤnde eines und das andre zu ver- aͤndern, zu vermehren und zu verbeſſern, ſo iſt ſolches ſofort pflichtmaͤßig dem Landes-Fuͤrſten einzuberichten.
§. 10.
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§. 8. Jndem die Partheyen bißweilen
durch einen und andern aus dem Collegio von
den Reſolutionen, wie ſolche ausgefallen, ehe
ſie noch expedirt worden, und es Zeit iſt, daß ſie
ſolche erfahren, benachrichtiget werden, als iſt
vor allen Dingen dahin zu ſehen, daß man in ei-
nem ſolchen Juſtiz-Collegio die Verſchwie-
genheit conſervire, und ſind diejenigen, die ent-
weder aus Ubereilung oder gar aus Boßheit
und Colluſion dem Parth von der ausgefalle-
nen Reſolution Nachricht ertheilet, ſofort mit
ernſtlicher und ſcharffer Straffe anzuſehen, ja
auch wohl gar, wenn es etliche mahl geſchehen,
ab officiis zu removiren.
§. 9. Es iſt die Cantzley-Ordnung bey den
Rechts-Collegiis billig den Tag nach dem
neuen Jahre, in Gegenwart des Directoris
des Juſtiz-Collegii, der Herren Raͤthe, Secre-
tarien und uͤbrigen Subalternen bey der erſten
Seſſion von einem Secretario deutlich vorzule-
ſen, und der Director des Collegii muß einem
iedweden zu pflichtmaͤßiger Beobachtung des-
jenigen, ſo darinnen enthalten, vermahnen.
Wo das Collegium befindet, daß nach Gelegen-
heit der Umſtaͤnde eines und das andre zu ver-
aͤndern, zu vermehren und zu verbeſſern, ſo iſt
ſolches ſofort pflichtmaͤßig dem Landes-Fuͤrſten
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§. 10.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 679. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/699>, abgerufen am 22.11.2024.
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