oder auch unter währenden Schule-halten, wenn sie den Kindern etwas auswendig zu ler- nen geben, mit arbeiten müssen, so wäre am be- sten, wenn dergleichen gantz und gar eingestellet würde, und man auf Mittel und Wege bedacht wäre, wie die Schul-Meister eintzig und allein bey ihrem Schul-Dienst ihren hinlänglichen Unterhalt finden könten.
§. 65. Es sind die von den Unterthanen der Herrschafft schuldigen Frohn-Dienste zu der Zeit, wenn sie von der Herrschafft angesagt werden, sowohl mit Pferden und Wagen, als auch mit der Hand-Arbeit zu verrichten, und wer sich hierinnen trotzig und saumseelig oder ungehorsam bezeuget, ist andern zum Exempel in Straffe zu nehmen.
§. 66. Unter andern Mißbräuchen, die auf den Dörffern in Kirchen-Sachen angetroffen werden, und von einer hohen Landes-Obrigkeit billig abzustellen wären, ist wohl sonder Zwei- fel auch dieser mit, da die Prediger auf die Fi- liale, wo sie zu predigen haben, zu halben auch wohl gantzen Meilen zu Fusse gehen müssen, und wohl manchmahl bey Verrichtung eines heiligen Actus, als etwan einer Tauffe, oder s. w. nicht vielmehr bekommen, als ein ordi- nairer Bothen-Läuffer, da doch auf dergleichen Dörffern manchmahl die Helffte der Einwoh-
ner
oder auch unter waͤhrenden Schule-halten, wenn ſie den Kindern etwas auswendig zu ler- nen geben, mit arbeiten muͤſſen, ſo waͤre am be- ſten, wenn dergleichen gantz und gar eingeſtellet wuͤrde, und man auf Mittel und Wege bedacht waͤre, wie die Schul-Meiſter eintzig und allein bey ihrem Schul-Dienſt ihren hinlaͤnglichen Unterhalt finden koͤnten.
§. 65. Es ſind die von den Unterthanen der Herrſchafft ſchuldigen Frohn-Dienſte zu der Zeit, wenn ſie von der Herrſchafft angeſagt werden, ſowohl mit Pferden und Wagen, als auch mit der Hand-Arbeit zu verrichten, und wer ſich hierinnen trotzig und ſaumſeelig oder ungehorſam bezeuget, iſt andern zum Exempel in Straffe zu nehmen.
§. 66. Unter andern Mißbraͤuchen, die auf den Doͤrffern in Kirchen-Sachen angetroffen werden, und von einer hohen Landes-Obrigkeit billig abzuſtellen waͤren, iſt wohl ſonder Zwei- fel auch dieſer mit, da die Prediger auf die Fi- liale, wo ſie zu predigen haben, zu halben auch wohl gantzen Meilen zu Fuſſe gehen muͤſſen, und wohl manchmahl bey Verrichtung eines heiligen Actus, als etwan einer Tauffe, oder ſ. w. nicht vielmehr bekommen, als ein ordi- nairer Bothen-Laͤuffer, da doch auf dergleichen Doͤrffern manchmahl die Helffte der Einwoh-
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oder auch unter waͤhrenden Schule-halten,
wenn ſie den Kindern etwas auswendig zu ler-
nen geben, mit arbeiten muͤſſen, ſo waͤre am be-
ſten, wenn dergleichen gantz und gar eingeſtellet
wuͤrde, und man auf Mittel und Wege bedacht
waͤre, wie die Schul-Meiſter eintzig und allein
bey ihrem Schul-Dienſt ihren hinlaͤnglichen
Unterhalt finden koͤnten.
§. 65. Es ſind die von den Unterthanen der
Herrſchafft ſchuldigen Frohn-Dienſte zu der
Zeit, wenn ſie von der Herrſchafft angeſagt
werden, ſowohl mit Pferden und Wagen, als
auch mit der Hand-Arbeit zu verrichten, und
wer ſich hierinnen trotzig und ſaumſeelig oder
ungehorſam bezeuget, iſt andern zum Exempel
in Straffe zu nehmen.
§. 66. Unter andern Mißbraͤuchen, die auf
den Doͤrffern in Kirchen-Sachen angetroffen
werden, und von einer hohen Landes-Obrigkeit
billig abzuſtellen waͤren, iſt wohl ſonder Zwei-
fel auch dieſer mit, da die Prediger auf die Fi-
liale, wo ſie zu predigen haben, zu halben auch
wohl gantzen Meilen zu Fuſſe gehen muͤſſen,
und wohl manchmahl bey Verrichtung eines
heiligen Actus, als etwan einer Tauffe, oder
ſ. w. nicht vielmehr bekommen, als ein ordi-
nairer Bothen-Laͤuffer, da doch auf dergleichen
Doͤrffern manchmahl die Helffte der Einwoh-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 672. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/692>, abgerufen am 22.11.2024.
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