ernennten Tag ein iedweder Einwohner sein Geld und was er noch weiter schuldig ist, in des darzu bestellten Einnehmers Hauß bringen und erlegen muß, bey einer gewissen Straffe.
§. 58. Man findet zwar in gar vielen Dorff-Ordnungen, daß sich die Bauern unter- einander, wenn in manchen Stücken den Dorff- Ordnungen zuwider gehandelt wird, um eine gewisse Quantität Bier bestraffen, welches sie denn hernach gemeinschafftlich austrincken. Da aber öffters bey solchen Bier Schmausen nur neuer Unfug, der in den Göttlichen und weltli- chen Rechten wie auch in den Dorff-Ordnun- gen verbothen ist, getrieben wird, auch vor die- jenigen, die bestrafft werden, nicht eine so gar grosse Straffe ist, weil sie selbst mit trincken und dem Schmause beywohnen, so wäre am besten, wenn von den Obrigkeiten dergleichen Bier- Straffen gantz und gar verbothen, und hinge- gen an Statt deßen eine gewisse Summe Gel- des zur Gemeinde-Casse gegeben würde, die hernach zur Reparatur der Gemeinde-Gebäu- de, milden Sachen oder andern, so der gantzen Gemeinde zum Nutzen gereichte, angewendet werden könte und müste.
§. 59. Das Kehricht und andere unreine Sachen müssen nicht auf die Strassen und Wege geschüttet werden, weil solches nicht al-
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ernennten Tag ein iedweder Einwohner ſein Geld und was er noch weiter ſchuldig iſt, in des darzu beſtellten Einnehmers Hauß bringen und erlegen muß, bey einer gewiſſen Straffe.
§. 58. Man findet zwar in gar vielen Dorff-Ordnungen, daß ſich die Bauern unter- einander, wenn in manchen Stuͤcken den Dorff- Ordnungen zuwider gehandelt wird, um eine gewiſſe Quantitaͤt Bier beſtraffen, welches ſie denn hernach gemeinſchafftlich austrincken. Da aber oͤffters bey ſolchen Bier Schmauſen nur neuer Unfug, der in den Goͤttlichen und weltli- chen Rechten wie auch in den Dorff-Ordnun- gen verbothen iſt, getrieben wird, auch vor die- jenigen, die beſtrafft werden, nicht eine ſo gar groſſe Straffe iſt, weil ſie ſelbſt mit trincken und dem Schmauſe beywohnen, ſo waͤre am beſten, wenn von den Obrigkeiten dergleichen Bier- Straffen gantz und gar verbothen, und hinge- gen an Statt deßen eine gewiſſe Summe Gel- des zur Gemeinde-Caſſe gegeben wuͤrde, die hernach zur Reparatur der Gemeinde-Gebaͤu- de, milden Sachen oder andern, ſo der gantzen Gemeinde zum Nutzen gereichte, angewendet werden koͤnte und muͤſte.
§. 59. Das Kehricht und andere unreine Sachen muͤſſen nicht auf die Straſſen und Wege geſchuͤttet werden, weil ſolches nicht al-
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ernennten Tag ein iedweder Einwohner ſein
Geld und was er noch weiter ſchuldig iſt, in des
darzu beſtellten Einnehmers Hauß bringen und
erlegen muß, bey einer gewiſſen Straffe.
§. 58. Man findet zwar in gar vielen
Dorff-Ordnungen, daß ſich die Bauern unter-
einander, wenn in manchen Stuͤcken den Dorff-
Ordnungen zuwider gehandelt wird, um eine
gewiſſe Quantitaͤt Bier beſtraffen, welches ſie
denn hernach gemeinſchafftlich austrincken. Da
aber oͤffters bey ſolchen Bier Schmauſen nur
neuer Unfug, der in den Goͤttlichen und weltli-
chen Rechten wie auch in den Dorff-Ordnun-
gen verbothen iſt, getrieben wird, auch vor die-
jenigen, die beſtrafft werden, nicht eine ſo gar
groſſe Straffe iſt, weil ſie ſelbſt mit trincken und
dem Schmauſe beywohnen, ſo waͤre am beſten,
wenn von den Obrigkeiten dergleichen Bier-
Straffen gantz und gar verbothen, und hinge-
gen an Statt deßen eine gewiſſe Summe Gel-
des zur Gemeinde-Caſſe gegeben wuͤrde, die
hernach zur Reparatur der Gemeinde-Gebaͤu-
de, milden Sachen oder andern, ſo der gantzen
Gemeinde zum Nutzen gereichte, angewendet
werden koͤnte und muͤſte.
§. 59. Das Kehricht und andere unreine
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 668. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/688>, abgerufen am 22.11.2024.
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