feilbacken, u. s. w. zu exerciren. Da aber hier- durch denen andern, die die gemeinschafftlichen Onera des Dorffs tragen, die Nahrung entzo- gen wird, so wird verordnet, daß keinem, er wohne denn auf einem Erb-Gute, und nicht in einem Haußgenossen Hause, zu brauen und seil zu backen bey einer gewissen Straffe nachge- lassen und vergönnet seyn soll.
§. 56. Alle Zinsen und Gefälle, als Dorff- Geld, Wiesen-Zinsen, Brauhauß-Geld von le- digen Häusern und anders, müssen allezeit zur gewöhnlichen Zeit richtig erleget werden, und wer solches nicht thut, muß Straffe geben, oder es müssen die Wiesen und Geräume, davon der Zinß nicht gegeben werden will, der Gemeinde heimfallen.
§. 57. Dieweil sich auch manchmahl in Er- legung des Deputats und Besoldung, welche jährlich auf besondere Termine den Kirchen- und Schul-Dienern von den Bauern gegeben wird, grosse Unrichtigkeit, Versäumniß und Verzug gespüret wird, also daß man ihnen solche Besol- dung dadurch dermassen verstümpelt und ver- eintzelt, daß sie damit zu ihrer Ernehrung nichts fruchtbarliches ausrichten können, so ist diese Nachläßigkeit abzuschaffen, und dargegen muß es allezeit von dem Schultzen 14. Tage vor dem Termin angekündiget werden, da alsodann auf
ernenn-
feilbacken, u. ſ. w. zu exerciren. Da aber hier- durch denen andern, die die gemeinſchafftlichen Onera des Dorffs tragen, die Nahrung entzo- gen wird, ſo wird verordnet, daß keinem, er wohne denn auf einem Erb-Gute, und nicht in einem Haußgenoſſen Hauſe, zu brauen und ſeil zu backen bey einer gewiſſen Straffe nachge- laſſen und vergoͤnnet ſeyn ſoll.
§. 56. Alle Zinſen und Gefaͤlle, als Dorff- Geld, Wieſen-Zinſen, Brauhauß-Geld von le- digen Haͤuſern und anders, muͤſſen allezeit zur gewoͤhnlichen Zeit richtig erleget werden, und wer ſolches nicht thut, muß Straffe geben, oder es muͤſſen die Wieſen und Geraͤume, davon der Zinß nicht gegeben werden will, der Gemeinde heimfallen.
§. 57. Dieweil ſich auch manchmahl in Er- legung des Deputats und Beſoldung, welche jaͤhrlich auf beſondere Termine den Kirchen- und Schul-Dienern von den Bauern gegeben wird, groſſe Unrichtigkeit, Verſaͤumniß und Verzug geſpuͤret wird, alſo daß man ihnen ſolche Beſol- dung dadurch dermaſſen verſtuͤmpelt und ver- eintzelt, daß ſie damit zu ihrer Ernehrung nichts fruchtbarliches ausrichten koͤnnen, ſo iſt dieſe Nachlaͤßigkeit abzuſchaffen, und dargegen muß es allezeit von dem Schultzen 14. Tage vor dem Termin angekuͤndiget werden, da alſodann auf
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feilbacken, u. ſ. w. zu exerciren. Da aber hier-
durch denen andern, die die gemeinſchafftlichen
Onera des Dorffs tragen, die Nahrung entzo-
gen wird, ſo wird verordnet, daß keinem, er
wohne denn auf einem Erb-Gute, und nicht in
einem Haußgenoſſen Hauſe, zu brauen und ſeil
zu backen bey einer gewiſſen Straffe nachge-
laſſen und vergoͤnnet ſeyn ſoll.
§. 56. Alle Zinſen und Gefaͤlle, als Dorff-
Geld, Wieſen-Zinſen, Brauhauß-Geld von le-
digen Haͤuſern und anders, muͤſſen allezeit zur
gewoͤhnlichen Zeit richtig erleget werden, und
wer ſolches nicht thut, muß Straffe geben, oder
es muͤſſen die Wieſen und Geraͤume, davon der
Zinß nicht gegeben werden will, der Gemeinde
heimfallen.
§. 57. Dieweil ſich auch manchmahl in Er-
legung des Deputats und Beſoldung, welche
jaͤhrlich auf beſondere Termine den Kirchen- und
Schul-Dienern von den Bauern gegeben wird,
groſſe Unrichtigkeit, Verſaͤumniß und Verzug
geſpuͤret wird, alſo daß man ihnen ſolche Beſol-
dung dadurch dermaſſen verſtuͤmpelt und ver-
eintzelt, daß ſie damit zu ihrer Ernehrung nichts
fruchtbarliches ausrichten koͤnnen, ſo iſt dieſe
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 667. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/687>, abgerufen am 22.11.2024.
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