chen Umziehung ohne erhebliche Ursachen aus- sen bleibet, muß in gewisse Straffe verfallen seyn; Hierbey sind alsdenn auch jährlich die Brücken, Wege und Stege beständig, auch ab- leitende Wasser- und Feld-Gräben in Acht zu nehmen, und wer an seinen Wiesen und Aeckern zu Nachtheil der Strassen und seiner Nach- barn zu rechter Zeit des Jahres die Gräben nicht heben läst, muß von der Gemeinde be- strafft werden.
§. 42. Es ist in denen Dorff-Ordnungen auch zu determiniren, wie viel Vieh ein ieder Einwohner halten dürffe. Am besten ists, wenn einem ieden erlaubt wird, so viel Vieh zu hal- ten, als es die Landes-Art des Orts zuläst, und einer von seinen eignen oder an selbigen Orte gepachteten Aeckern und Wiesen füglich aus- wintern kan.
§. 43. Es muß niemand, da die Hut- und Trifft-Gerechtigkeit auf eines andern eigen- thümlichen Grund und Boden hergebracht, bey geschlossenen Feldern zu Winters und Fasten- Zeit, wenn es hart gefroren, vor Licht-Meß auf eines andern Saat oder vor Walpurgis auf eines andern Wiesen hüten, er habe denn sol- ches über 40. Jahr mit Wissen und Willen des Eigenthums-Herrn beständig exerciret. Da- hero denn in dem Fall, da einer nur die Hut und
Trifft
chen Umziehung ohne erhebliche Urſachen auſ- ſen bleibet, muß in gewiſſe Straffe verfallen ſeyn; Hierbey ſind alsdenn auch jaͤhrlich die Bruͤcken, Wege und Stege beſtaͤndig, auch ab- leitende Waſſer- und Feld-Graͤben in Acht zu nehmen, und wer an ſeinen Wieſen und Aeckern zu Nachtheil der Straſſen und ſeiner Nach- barn zu rechter Zeit des Jahres die Graͤben nicht heben laͤſt, muß von der Gemeinde be- ſtrafft werden.
§. 42. Es iſt in denen Dorff-Ordnungen auch zu determiniren, wie viel Vieh ein ieder Einwohner halten duͤrffe. Am beſten iſts, wenn einem ieden erlaubt wird, ſo viel Vieh zu hal- ten, als es die Landes-Art des Orts zulaͤſt, und einer von ſeinen eignen oder an ſelbigen Orte gepachteten Aeckern und Wieſen fuͤglich aus- wintern kan.
§. 43. Es muß niemand, da die Hut- und Trifft-Gerechtigkeit auf eines andern eigen- thuͤmlichen Grund und Boden hergebracht, bey geſchloſſenen Feldern zu Winters und Faſten- Zeit, wenn es hart gefroren, vor Licht-Meß auf eines andern Saat oder vor Walpurgis auf eines andern Wieſen huͤten, er habe denn ſol- ches uͤber 40. Jahr mit Wiſſen und Willen des Eigenthums-Herrn beſtaͤndig exerciret. Da- hero denn in dem Fall, da einer nur die Hut und
Trifft
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chen Umziehung ohne erhebliche Urſachen auſ-
ſen bleibet, muß in gewiſſe Straffe verfallen
ſeyn; Hierbey ſind alsdenn auch jaͤhrlich die
Bruͤcken, Wege und Stege beſtaͤndig, auch ab-
leitende Waſſer- und Feld-Graͤben in Acht zu
nehmen, und wer an ſeinen Wieſen und Aeckern
zu Nachtheil der Straſſen und ſeiner Nach-
barn zu rechter Zeit des Jahres die Graͤben
nicht heben laͤſt, muß von der Gemeinde be-
ſtrafft werden.
§. 42. Es iſt in denen Dorff-Ordnungen
auch zu determiniren, wie viel Vieh ein ieder
Einwohner halten duͤrffe. Am beſten iſts, wenn
einem ieden erlaubt wird, ſo viel Vieh zu hal-
ten, als es die Landes-Art des Orts zulaͤſt, und
einer von ſeinen eignen oder an ſelbigen Orte
gepachteten Aeckern und Wieſen fuͤglich aus-
wintern kan.
§. 43. Es muß niemand, da die Hut- und
Trifft-Gerechtigkeit auf eines andern eigen-
thuͤmlichen Grund und Boden hergebracht, bey
geſchloſſenen Feldern zu Winters und Faſten-
Zeit, wenn es hart gefroren, vor Licht-Meß auf
eines andern Saat oder vor Walpurgis auf
eines andern Wieſen huͤten, er habe denn ſol-
ches uͤber 40. Jahr mit Wiſſen und Willen des
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hero denn in dem Fall, da einer nur die Hut und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 662. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/682>, abgerufen am 22.11.2024.
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