der Krüger mit mehr Nachbarn zusammen tre- ten, denen muthwilligen Zänckern und Spie- lern das Spiel verbiethen und zum Frieden an- mahnen, auch Unheil wehren helffen. Würde aber einer alsdenn über Verboth und Geboth solchen Frieden mit Gewalt stöhren, müssen die Nachbarn dem Aufwiegler biß auf des Amts Verhör in gefängliche Hafft bringen.
§. 23. Nicht weniger müssen auch der Ein- wohner und Unterthanen Weiber und Kinder sich friedlich verhalten, und diejenigen, so in Ha- der und Zanck betroffen werden, iedesmahl der Obrigkeit ieden Orts in gewisse Straffe ver- fallen seyn, auch die Eltern ihre Kinder straffen und zum Frieden halten. Würden sie solches nicht thun, müssen sie der Straffe vor die Kin- der gewärtig seyn, die Kinder aber dennoch ih- res Verbrechens halber nicht vergessen wer- den, noch mit der Straffe verschonet bleiben.
§. 24. Die Schencken und Krüger müs- sen sehen, wem und wie sie ihr Bier verborgen, und nicht weiter trauen, als sie wissen, daß sie können bezahlet werden, auch ihre Bier-Schul- den richtig einfordern, dargegen ihre Sachen auch wieder so anstellen, daß sie nicht mehr Bier nehmen, denn sie mit Nutzen und ohne Schaden verlosen können.
§. 25. Es sind alle gottlose Zusammenkünff-
te
der Kruͤger mit mehr Nachbarn zuſammen tre- ten, denen muthwilligen Zaͤnckern und Spie- lern das Spiel verbiethen und zum Frieden an- mahnen, auch Unheil wehren helffen. Wuͤrde aber einer alsdenn uͤber Verboth und Geboth ſolchen Frieden mit Gewalt ſtoͤhren, muͤſſen die Nachbarn dem Aufwiegler biß auf des Amts Verhoͤr in gefaͤngliche Hafft bringen.
§. 23. Nicht weniger muͤſſen auch der Ein- wohner und Unterthanen Weiber und Kinder ſich friedlich verhalten, und diejenigen, ſo in Ha- der und Zanck betroffen werden, iedesmahl der Obrigkeit ieden Orts in gewiſſe Straffe ver- fallen ſeyn, auch die Eltern ihre Kinder ſtraffen und zum Frieden halten. Wuͤrden ſie ſolches nicht thun, muͤſſen ſie der Straffe vor die Kin- der gewaͤrtig ſeyn, die Kinder aber dennoch ih- res Verbrechens halber nicht vergeſſen wer- den, noch mit der Straffe verſchonet bleiben.
§. 24. Die Schencken und Kruͤger muͤſ- ſen ſehen, wem und wie ſie ihr Bier verborgen, und nicht weiter trauen, als ſie wiſſen, daß ſie koͤnnen bezahlet werden, auch ihre Bier-Schul- den richtig einfordern, dargegen ihre Sachen auch wieder ſo anſtellen, daß ſie nicht mehr Bier nehmen, denn ſie mit Nutzen und ohne Schaden verloſen koͤnnen.
§. 25. Es ſind alle gottloſe Zuſammenkuͤnff-
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der Kruͤger mit mehr Nachbarn zuſammen tre-
ten, denen muthwilligen Zaͤnckern und Spie-
lern das Spiel verbiethen und zum Frieden an-
mahnen, auch Unheil wehren helffen. Wuͤrde
aber einer alsdenn uͤber Verboth und Geboth
ſolchen Frieden mit Gewalt ſtoͤhren, muͤſſen die
Nachbarn dem Aufwiegler biß auf des Amts
Verhoͤr in gefaͤngliche Hafft bringen.
§. 23. Nicht weniger muͤſſen auch der Ein-
wohner und Unterthanen Weiber und Kinder
ſich friedlich verhalten, und diejenigen, ſo in Ha-
der und Zanck betroffen werden, iedesmahl der
Obrigkeit ieden Orts in gewiſſe Straffe ver-
fallen ſeyn, auch die Eltern ihre Kinder ſtraffen
und zum Frieden halten. Wuͤrden ſie ſolches
nicht thun, muͤſſen ſie der Straffe vor die Kin-
der gewaͤrtig ſeyn, die Kinder aber dennoch ih-
res Verbrechens halber nicht vergeſſen wer-
den, noch mit der Straffe verſchonet bleiben.
§. 24. Die Schencken und Kruͤger muͤſ-
ſen ſehen, wem und wie ſie ihr Bier verborgen,
und nicht weiter trauen, als ſie wiſſen, daß ſie
koͤnnen bezahlet werden, auch ihre Bier-Schul-
den richtig einfordern, dargegen ihre Sachen
auch wieder ſo anſtellen, daß ſie nicht mehr Bier
nehmen, denn ſie mit Nutzen und ohne Schaden
verloſen koͤnnen.
§. 25. Es ſind alle gottloſe Zuſammenkuͤnff-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 654. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/674>, abgerufen am 22.11.2024.
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