oder hegen, und wer darwider handelt, muß mit einer Geld-Straffe beleget werden.
§. 20. Kein Unterthan und Einwohner muß sich gelüsten lassen, von seinen Gütern, Ae- ckern, Wiesen und Gärten oder andern liegen- den Gründen etwas zu verkauffen und zu ver- pfänden, es geschehe denn mit Consens der Ge- richts-Obrigkeit, und wer darwider handelt, muß als ein Verschwender von Hause und Ho- fe gejaget, und der ein solch Stück ohne Con- sens der Obrigkeit an sich gebracht, es ohne Entgeld wieder abzutreten angehalten werden.
§. 21. Denen Wirthen und Schencken muß zwar erlaubet seyn, fahrendes und lauffen- des Gesinde, doch nicht über eine Nacht, zu be- herbergen, denen andern Unterthanen aber ist es gar zu verbiethen, wie sie denn auch kein loß Gesindgen, deßen man keine Kundschafft hat, wo es herkomme oder wie sich dasselbe anders- wo verhalten, miethen, noch in Dienste nehmen sollen. Wer hierwider thut, muß bestrafft werden, und das lose Gesindel abzuschaffen schuldig seyn.
§. 22. Jn den Schencken und Wirths- Häusern muß keiner doppeln oder mit Karten spielen, noch Zanck oder Hader anrichten, da- fern es aber einer thut, muß der Richter oder Schultze, oder wenn diese nicht zugegen sind,
der
oder hegen, und wer darwider handelt, muß mit einer Geld-Straffe beleget werden.
§. 20. Kein Unterthan und Einwohner muß ſich geluͤſten laſſen, von ſeinen Guͤtern, Ae- ckern, Wieſen und Gaͤrten oder andern liegen- den Gruͤnden etwas zu verkauffen und zu ver- pfaͤnden, es geſchehe denn mit Conſens der Ge- richts-Obrigkeit, und wer darwider handelt, muß als ein Verſchwender von Hauſe und Ho- fe gejaget, und der ein ſolch Stuͤck ohne Con- ſens der Obrigkeit an ſich gebracht, es ohne Entgeld wieder abzutreten angehalten werden.
§. 21. Denen Wirthen und Schencken muß zwar erlaubet ſeyn, fahrendes und lauffen- des Geſinde, doch nicht uͤber eine Nacht, zu be- herbergen, denen andern Unterthanen aber iſt es gar zu verbiethen, wie ſie denn auch kein loß Geſindgen, deßen man keine Kundſchafft hat, wo es herkomme oder wie ſich daſſelbe anders- wo verhalten, miethen, noch in Dienſte nehmen ſollen. Wer hierwider thut, muß beſtrafft werden, und das loſe Geſindel abzuſchaffen ſchuldig ſeyn.
§. 22. Jn den Schencken und Wirths- Haͤuſern muß keiner doppeln oder mit Karten ſpielen, noch Zanck oder Hader anrichten, da- fern es aber einer thut, muß der Richter oder Schultze, oder wenn dieſe nicht zugegen ſind,
der
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oder hegen, und wer darwider handelt, muß mit
einer Geld-Straffe beleget werden.
§. 20. Kein Unterthan und Einwohner
muß ſich geluͤſten laſſen, von ſeinen Guͤtern, Ae-
ckern, Wieſen und Gaͤrten oder andern liegen-
den Gruͤnden etwas zu verkauffen und zu ver-
pfaͤnden, es geſchehe denn mit Conſens der Ge-
richts-Obrigkeit, und wer darwider handelt,
muß als ein Verſchwender von Hauſe und Ho-
fe gejaget, und der ein ſolch Stuͤck ohne Con-
ſens der Obrigkeit an ſich gebracht, es ohne
Entgeld wieder abzutreten angehalten werden.
§. 21. Denen Wirthen und Schencken
muß zwar erlaubet ſeyn, fahrendes und lauffen-
des Geſinde, doch nicht uͤber eine Nacht, zu be-
herbergen, denen andern Unterthanen aber iſt
es gar zu verbiethen, wie ſie denn auch kein loß
Geſindgen, deßen man keine Kundſchafft hat,
wo es herkomme oder wie ſich daſſelbe anders-
wo verhalten, miethen, noch in Dienſte nehmen
ſollen. Wer hierwider thut, muß beſtrafft
werden, und das loſe Geſindel abzuſchaffen
ſchuldig ſeyn.
§. 22. Jn den Schencken und Wirths-
Haͤuſern muß keiner doppeln oder mit Karten
ſpielen, noch Zanck oder Hader anrichten, da-
fern es aber einer thut, muß der Richter oder
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 653. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/673>, abgerufen am 22.11.2024.
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