Dorff verwiesen werden, weßhalben ein ieder Einwohner auf den andern fleissig Acht haben muß.
§. 17. Es muß die Obrigkeit dahin sehen, daß, wenn ein Einwohner oder Unterthaner neu bauet, er das Holtz, Scheune, Stall, auch Zäu- ne auf die rechte Baustelle setze und annebst ein ieder neu anbauender, wenn er ein neu Gebäu- de aufführet, die Schwelle einen und einen hal- ben Fuß hoch von der Erden lege, das Gebäude tüchtig machen und wohl verbinden lasse, auch sein Hauß und Hof, Scheune und Ställe im baulichen Wesen erhalte, sein Gehöffte allent- halben nach Nothdurfft bessere, damit man se- hen und er anzeigen könne, daß er ein guter Hauß-Wirth sey, und die Seinigen zu versor- gen gedencke.
§. 18. Ein ieder fremder Unterthaner, so sich in die Dörffer oder Flecken zu wohnen be- geben will, muß nicht allein gute Kundschafft seines Verhaltens, sondern auch, wenn er sich einkauffen und einfreyen will, beglaubte Nach- richt seines Vermögens mit bringen.
§. 19. Es muß unter den Unterthanen kein Schmied, Hirte noch andre Einwohner ohne Vorwissen des Richters und Schultzen, wie auch der Gerichts-Obrigkeit, fremde Leute und Miedlinge bey sich im Hause einnehmen, hausen
oder
Dorff verwieſen werden, weßhalben ein ieder Einwohner auf den andern fleiſſig Acht haben muß.
§. 17. Es muß die Obrigkeit dahin ſehen, daß, wenn ein Einwohner oder Unterthaner neu bauet, er das Holtz, Scheune, Stall, auch Zaͤu- ne auf die rechte Bauſtelle ſetze und annebſt ein ieder neu anbauender, wenn er ein neu Gebaͤu- de auffuͤhret, die Schwelle einen und einen hal- ben Fuß hoch von der Erden lege, das Gebaͤude tuͤchtig machen und wohl verbinden laſſe, auch ſein Hauß und Hof, Scheune und Staͤlle im baulichen Weſen erhalte, ſein Gehoͤffte allent- halben nach Nothdurfft beſſere, damit man ſe- hen und er anzeigen koͤnne, daß er ein guter Hauß-Wirth ſey, und die Seinigen zu verſor- gen gedencke.
§. 18. Ein ieder fremder Unterthaner, ſo ſich in die Doͤrffer oder Flecken zu wohnen be- geben will, muß nicht allein gute Kundſchafft ſeines Verhaltens, ſondern auch, wenn er ſich einkauffen und einfreyen will, beglaubte Nach- richt ſeines Vermoͤgens mit bringen.
§. 19. Es muß unter den Unterthanen kein Schmied, Hirte noch andre Einwohner ohne Vorwiſſen des Richters und Schultzen, wie auch der Gerichts-Obrigkeit, fremde Leute und Miedlinge bey ſich im Hauſe einnehmen, hauſen
oder
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Dorff verwieſen werden, weßhalben ein ieder
Einwohner auf den andern fleiſſig Acht haben
muß.
§. 17. Es muß die Obrigkeit dahin ſehen,
daß, wenn ein Einwohner oder Unterthaner neu
bauet, er das Holtz, Scheune, Stall, auch Zaͤu-
ne auf die rechte Bauſtelle ſetze und annebſt ein
ieder neu anbauender, wenn er ein neu Gebaͤu-
de auffuͤhret, die Schwelle einen und einen hal-
ben Fuß hoch von der Erden lege, das Gebaͤude
tuͤchtig machen und wohl verbinden laſſe, auch
ſein Hauß und Hof, Scheune und Staͤlle im
baulichen Weſen erhalte, ſein Gehoͤffte allent-
halben nach Nothdurfft beſſere, damit man ſe-
hen und er anzeigen koͤnne, daß er ein guter
Hauß-Wirth ſey, und die Seinigen zu verſor-
gen gedencke.
§. 18. Ein ieder fremder Unterthaner, ſo
ſich in die Doͤrffer oder Flecken zu wohnen be-
geben will, muß nicht allein gute Kundſchafft
ſeines Verhaltens, ſondern auch, wenn er ſich
einkauffen und einfreyen will, beglaubte Nach-
richt ſeines Vermoͤgens mit bringen.
§. 19. Es muß unter den Unterthanen kein
Schmied, Hirte noch andre Einwohner ohne
Vorwiſſen des Richters und Schultzen, wie
auch der Gerichts-Obrigkeit, fremde Leute und
Miedlinge bey ſich im Hauſe einnehmen, hauſen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 652. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/672>, abgerufen am 22.11.2024.
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