dergleichen Exempel in den Historien nicht rar sind. Zum andern, daß eine gebührliche Ordnung gehalten werde, damit keine Confu- sion entstehe und zwar ein iedweder Gelegen- heit habe, seine Noth dem Landes-Fürsten zu- entdecken und nicht nur etwan die Vornehmen denen andern vorgezogen werden, iedoch daß auch der Landes-Fürst durch allzuvieles sollici- tiren nicht incommodiret werde. Zum dritten, daß man diejenigen, die bey dem Re- genten um ein Allmosen anhalten, gantz und gar abweise. Denn diese müssen sich bey dem Allmosen-Amte oder andern Orten, die darzu destiniret sind, anmelden, denn sonst des Uber- lauffens gar zu viel seyn würde. Jedoch sind hierunter nicht diejenigen zuverstehen, die bey dem Landes-Fürsten um unterschiedener triffti- ger Ursachen willen vor sich oder die Jhrigen um eine jährliche Pension Ansuchung thäten. Zum vierdten, daß diejenigen die sich nicht ent- blöden würden einem andern bey dem Regen- ten fälschlich anzugeben, und ihm etwas zu im- putiren, dessen sie ihn nicht überführen könten, oder sonst ihm eine ungegründete Vorstellung thäten, scharff bestraffet würden. Zum fünff- ten müste ein gewiß Diarium gehalten werden, darein die Nahmen und Sachen, warum ein jedes Ansuchung thäte, auch die Resolutiones
einge-
dergleichen Exempel in den Hiſtorien nicht rar ſind. Zum andern, daß eine gebuͤhrliche Ordnung gehalten werde, damit keine Confu- ſion entſtehe und zwar ein iedweder Gelegen- heit habe, ſeine Noth dem Landes-Fuͤrſten zu- entdecken und nicht nur etwan die Vornehmen denen andern vorgezogen werden, iedoch daß auch der Landes-Fuͤrſt durch allzuvieles ſollici- tiren nicht incommodiret werde. Zum dritten, daß man diejenigen, die bey dem Re- genten um ein Allmoſen anhalten, gantz und gar abweiſe. Denn dieſe muͤſſen ſich bey dem Allmoſen-Amte oder andern Orten, die darzu deſtiniret ſind, anmelden, denn ſonſt des Uber- lauffens gar zu viel ſeyn wuͤrde. Jedoch ſind hierunter nicht diejenigen zuverſtehen, die bey dem Landes-Fuͤrſten um unterſchiedener triffti- ger Urſachen willen vor ſich oder die Jhrigen um eine jaͤhrliche Penſion Anſuchung thaͤten. Zum vierdten, daß diejenigen die ſich nicht ent- bloͤden wuͤrden einem andern bey dem Regen- ten faͤlſchlich anzugeben, und ihm etwas zu im- putiren, deſſen ſie ihn nicht uͤberfuͤhren koͤnten, oder ſonſt ihm eine ungegruͤndete Vorſtellung thaͤten, ſcharff beſtraffet wuͤrden. Zum fuͤnff- ten muͤſte ein gewiß Diarium gehalten werden, darein die Nahmen und Sachen, warum ein jedes Anſuchung thaͤte, auch die Reſolutiones
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dergleichen Exempel in den Hiſtorien nicht rar
ſind. Zum andern, daß eine gebuͤhrliche
Ordnung gehalten werde, damit keine Confu-
ſion entſtehe und zwar ein iedweder Gelegen-
heit habe, ſeine Noth dem Landes-Fuͤrſten zu-
entdecken und nicht nur etwan die Vornehmen
denen andern vorgezogen werden, iedoch daß
auch der Landes-Fuͤrſt durch allzuvieles ſollici-
tiren nicht incommodiret werde. Zum
dritten, daß man diejenigen, die bey dem Re-
genten um ein Allmoſen anhalten, gantz und
gar abweiſe. Denn dieſe muͤſſen ſich bey dem
Allmoſen-Amte oder andern Orten, die darzu
deſtiniret ſind, anmelden, denn ſonſt des Uber-
lauffens gar zu viel ſeyn wuͤrde. Jedoch ſind
hierunter nicht diejenigen zuverſtehen, die bey
dem Landes-Fuͤrſten um unterſchiedener triffti-
ger Urſachen willen vor ſich oder die Jhrigen
um eine jaͤhrliche Penſion Anſuchung thaͤten.
Zum vierdten, daß diejenigen die ſich nicht ent-
bloͤden wuͤrden einem andern bey dem Regen-
ten faͤlſchlich anzugeben, und ihm etwas zu im-
putiren, deſſen ſie ihn nicht uͤberfuͤhren koͤnten,
oder ſonſt ihm eine ungegruͤndete Vorſtellung
thaͤten, ſcharff beſtraffet wuͤrden. Zum fuͤnff-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/67>, abgerufen am 21.11.2024.
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