verfertiget, müssen sie nachgehends auch fleißige Acht drauf haben, erinnern und ermahnen, daß dieselben iederzeit von dem Besitzer in Würden und gutem Esse erhalten werden.
§. 8. Nicht weniger, wenn etwas in der Nachbarschafft und im Dorffe an Zäunen, Thor-Wegen, Hecken, Bezäunungen der Ae- cker und Wiesen, Gräben, Ausbesserung der Brunnen, Wege und Stege zu bauen, zu bes- sern und zu verrichten, muß ein ieder Unter- than, wann es ihm der Richter oder Schultze mit den geschwornen Schöppen ansagen wird, mit allem Fleiß dran seyn, und das Seine dar- bey thun, solches gebührlich verrichten und be- stellen, damit an ihm kein Mangel verspüret werden möge. Wer hierinnen aus Vorsatz nachläßig handeln und darinnen etwas versäu- men würde, auch deßen von der Nachbarschafft überwiesen werden, muß den Schaden aus sei- nen Mitteln zu ersetzen angehalten und noch darzu von der Obrigkeit gebührlich gestrafft und zum Gehorsam gebracht werden.
§. 9. Es ist auch dahin zu sehen, daß es in dem Dorffe reinlich gehalten und sonderlich die Fahr-Wege im baulichen Wesen conserviret werden. Wo zu vieler Sumpff und Morast ist, muß man es mit Steinen und Sande aus- füllen: Die Klöppel-Tämme müssen mit
Sande
verfertiget, muͤſſen ſie nachgehends auch fleißige Acht drauf haben, erinnern und ermahnen, daß dieſelben iederzeit von dem Beſitzer in Wuͤrden und gutem Eſſe erhalten werden.
§. 8. Nicht weniger, wenn etwas in der Nachbarſchafft und im Dorffe an Zaͤunen, Thor-Wegen, Hecken, Bezaͤunungen der Ae- cker und Wieſen, Graͤben, Ausbeſſerung der Brunnen, Wege und Stege zu bauen, zu beſ- ſern und zu verrichten, muß ein ieder Unter- than, wann es ihm der Richter oder Schultze mit den geſchwornen Schoͤppen anſagen wird, mit allem Fleiß dran ſeyn, und das Seine dar- bey thun, ſolches gebuͤhrlich verrichten und be- ſtellen, damit an ihm kein Mangel verſpuͤret werden moͤge. Wer hierinnen aus Vorſatz nachlaͤßig handeln und darinnen etwas verſaͤu- men wuͤrde, auch deßen von der Nachbarſchafft uͤberwieſen werden, muß den Schaden aus ſei- nen Mitteln zu erſetzen angehalten und noch darzu von der Obrigkeit gebuͤhrlich geſtrafft und zum Gehorſam gebracht werden.
§. 9. Es iſt auch dahin zu ſehen, daß es in dem Dorffe reinlich gehalten und ſonderlich die Fahr-Wege im baulichen Weſen conſerviret werden. Wo zu vieler Sumpff und Moraſt iſt, muß man es mit Steinen und Sande aus- fuͤllen: Die Kloͤppel-Taͤmme muͤſſen mit
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verfertiget, muͤſſen ſie nachgehends auch fleißige
Acht drauf haben, erinnern und ermahnen, daß
dieſelben iederzeit von dem Beſitzer in Wuͤrden
und gutem Eſſe erhalten werden.
§. 8. Nicht weniger, wenn etwas in der
Nachbarſchafft und im Dorffe an Zaͤunen,
Thor-Wegen, Hecken, Bezaͤunungen der Ae-
cker und Wieſen, Graͤben, Ausbeſſerung der
Brunnen, Wege und Stege zu bauen, zu beſ-
ſern und zu verrichten, muß ein ieder Unter-
than, wann es ihm der Richter oder Schultze
mit den geſchwornen Schoͤppen anſagen wird,
mit allem Fleiß dran ſeyn, und das Seine dar-
bey thun, ſolches gebuͤhrlich verrichten und be-
ſtellen, damit an ihm kein Mangel verſpuͤret
werden moͤge. Wer hierinnen aus Vorſatz
nachlaͤßig handeln und darinnen etwas verſaͤu-
men wuͤrde, auch deßen von der Nachbarſchafft
uͤberwieſen werden, muß den Schaden aus ſei-
nen Mitteln zu erſetzen angehalten und noch
darzu von der Obrigkeit gebuͤhrlich geſtrafft
und zum Gehorſam gebracht werden.
§. 9. Es iſt auch dahin zu ſehen, daß es in
dem Dorffe reinlich gehalten und ſonderlich die
Fahr-Wege im baulichen Weſen conſerviret
werden. Wo zu vieler Sumpff und Moraſt
iſt, muß man es mit Steinen und Sande aus-
fuͤllen: Die Kloͤppel-Taͤmme muͤſſen mit
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 646. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/666>, abgerufen am 22.11.2024.
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