Umstände zu bestraffen. Diejenigen, die es anzeigen, sind mit einem Tranck-Gelde, so aus dem bereitesten Vermögen des Denuncianten zu nehmen ist, zu belohnen, die es aber verhal- ten, müssen, wenn es auskömmt, eben so viel Straffe geben, als der, der mißgehandelt.
§. 6. Wenn an Kirch-Höfen und Kirchen etwas zu bauen und zu bessern, muß ein ieder Einwohner und Unterthaner iedes Orts mit al- lem Fleiß dazu helffen, das Seinige, und was ihm nach Proportion zuerkannt, darzu gerne beytragen. Wer sich darinnen nicht gebühr- lich, gehorsamlich und als ein Christe erzeiget, den muß man einige Tage ins Gefängniß werf- fen. Die Kirchen-Vorsteher oder Kirch-Vä- ter müssen dahin sehen, daß das GOttes-Hauß und der Kirch-Hof fein sauber, rein und wohl verwahrt gehalten, die Pfarre, Scheunen und Aecker in Acht genommen und in guter Besse- rung erhalten werden.
§. 7. Desgleichen muß ein ieder Unter- than, wenn die Pfarre und Schul-Gebäude verfallen und baufällig werden, zu Aufbauung derselben, wo es Herkommens ist, fleißig helffen, das Seinige nach aller Gebühr willig und gerne thun, und sich darzu nicht lange auf- fordern und treiben lassen, bey Straffe Obrig- keitlichen Gefängnisses. Wenn nun solche
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Umſtaͤnde zu beſtraffen. Diejenigen, die es anzeigen, ſind mit einem Tranck-Gelde, ſo aus dem bereiteſten Vermoͤgen des Denuncianten zu nehmen iſt, zu belohnen, die es aber verhal- ten, muͤſſen, wenn es auskoͤmmt, eben ſo viel Straffe geben, als der, der mißgehandelt.
§. 6. Wenn an Kirch-Hoͤfen und Kirchen etwas zu bauen und zu beſſern, muß ein ieder Einwohner und Unterthaner iedes Orts mit al- lem Fleiß dazu helffen, das Seinige, und was ihm nach Proportion zuerkannt, darzu gerne beytragen. Wer ſich darinnen nicht gebuͤhr- lich, gehorſamlich und als ein Chriſte erzeiget, den muß man einige Tage ins Gefaͤngniß werf- fen. Die Kirchen-Vorſteher oder Kirch-Vaͤ- ter muͤſſen dahin ſehen, daß das GOttes-Hauß und der Kirch-Hof fein ſauber, rein und wohl verwahrt gehalten, die Pfarre, Scheunen und Aecker in Acht genommen und in guter Beſſe- rung erhalten werden.
§. 7. Desgleichen muß ein ieder Unter- than, wenn die Pfarre und Schul-Gebaͤude verfallen und baufaͤllig werden, zu Aufbauung derſelben, wo es Herkommens iſt, fleißig helffen, das Seinige nach aller Gebuͤhr willig und gerne thun, und ſich darzu nicht lange auf- fordern und treiben laſſen, bey Straffe Obrig- keitlichen Gefaͤngniſſes. Wenn nun ſolche
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Umſtaͤnde zu beſtraffen. Diejenigen, die es
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dem bereiteſten Vermoͤgen des Denuncianten
zu nehmen iſt, zu belohnen, die es aber verhal-
ten, muͤſſen, wenn es auskoͤmmt, eben ſo viel
Straffe geben, als der, der mißgehandelt.
§. 6. Wenn an Kirch-Hoͤfen und Kirchen
etwas zu bauen und zu beſſern, muß ein ieder
Einwohner und Unterthaner iedes Orts mit al-
lem Fleiß dazu helffen, das Seinige, und was
ihm nach Proportion zuerkannt, darzu gerne
beytragen. Wer ſich darinnen nicht gebuͤhr-
lich, gehorſamlich und als ein Chriſte erzeiget,
den muß man einige Tage ins Gefaͤngniß werf-
fen. Die Kirchen-Vorſteher oder Kirch-Vaͤ-
ter muͤſſen dahin ſehen, daß das GOttes-Hauß
und der Kirch-Hof fein ſauber, rein und wohl
verwahrt gehalten, die Pfarre, Scheunen und
Aecker in Acht genommen und in guter Beſſe-
rung erhalten werden.
§. 7. Desgleichen muß ein ieder Unter-
than, wenn die Pfarre und Schul-Gebaͤude
verfallen und baufaͤllig werden, zu Aufbauung
derſelben, wo es Herkommens iſt, fleißig
helffen, das Seinige nach aller Gebuͤhr willig
und gerne thun, und ſich darzu nicht lange auf-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 645. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/665>, abgerufen am 22.11.2024.
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