stets anhalte, und ihnen mit guten Exempeln vorgehe, der Versammlung der Gemeine an denen Sonn- und Fest-Tagen muß ein iedwe- der mit denen Seinigen fleißig beywohnen, und ohne sonderliche Noth nicht versäumen, der Predigt mit Andacht zuhören, und zu dem Tisch des Herrn sich öffters und würdiglich ein- finden. Die aber solches nicht thun, sondern ein ruchloses Leben führen, worauf der Prediger samt dem Bauer-Meister und Schultzen iedes Orts gute Achtung zu haben, solche sind zuerst von ietztgedachten mit Glimpff und Güte in ih- ren Häusern zu vermahnen, davon abzustehen und sich eines bessern Wandels zu befleißigen, falls aber solches nicht verfangen wolte, kan die Bestraffung öffentlich und unter Bedrohung, daß bey beharrender Ruchlosigkeit ihnen was ärgeres überkommen würde, geschehen, und die Gemeine gewarnet werden, sich aller vertrau- lichen Freundschafft mit so einem faulen Gliede, welches ihnen nur Fluch zuziehen würde, zu ent- halten.
§. 5. Des Fluchens, Schmähens und Schlagens, als welches der Gottesfurcht gantz zuwider, und Christen und erbaren Leuten un- anständige Dinge sind, hat sich ein ieder Unter- than gäntzlich zu enthalten, und wer dergleichen thut, ist von der Obrigkeit nach Befindung der
Umstän-
ſtets anhalte, und ihnen mit guten Exempeln vorgehe, der Verſammlung der Gemeine an denen Sonn- und Feſt-Tagen muß ein iedwe- der mit denen Seinigen fleißig beywohnen, und ohne ſonderliche Noth nicht verſaͤumen, der Predigt mit Andacht zuhoͤren, und zu dem Tiſch des Herrn ſich oͤffters und wuͤrdiglich ein- finden. Die aber ſolches nicht thun, ſondern ein ruchloſes Leben fuͤhren, worauf der Prediger ſamt dem Bauer-Meiſter und Schultzen iedes Orts gute Achtung zu haben, ſolche ſind zuerſt von ietztgedachten mit Glimpff und Guͤte in ih- ren Haͤuſern zu vermahnen, davon abzuſtehen und ſich eines beſſern Wandels zu befleißigen, falls aber ſolches nicht verfangen wolte, kan die Beſtraffung oͤffentlich und unter Bedrohung, daß bey beharrender Ruchloſigkeit ihnen was aͤrgeres uͤberkommen wuͤrde, geſchehen, und die Gemeine gewarnet werden, ſich aller vertrau- lichen Freundſchafft mit ſo einem faulen Gliede, welches ihnen nur Fluch zuziehen wuͤrde, zu ent- halten.
§. 5. Des Fluchens, Schmaͤhens und Schlagens, als welches der Gottesfurcht gantz zuwider, und Chriſten und erbaren Leuten un- anſtaͤndige Dinge ſind, hat ſich ein ieder Unter- than gaͤntzlich zu enthalten, und wer dergleichen thut, iſt von der Obrigkeit nach Befindung der
Umſtaͤn-
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ſtets anhalte, und ihnen mit guten Exempeln
vorgehe, der Verſammlung der Gemeine an
denen Sonn- und Feſt-Tagen muß ein iedwe-
der mit denen Seinigen fleißig beywohnen, und
ohne ſonderliche Noth nicht verſaͤumen, der
Predigt mit Andacht zuhoͤren, und zu dem
Tiſch des Herrn ſich oͤffters und wuͤrdiglich ein-
finden. Die aber ſolches nicht thun, ſondern
ein ruchloſes Leben fuͤhren, worauf der Prediger
ſamt dem Bauer-Meiſter und Schultzen iedes
Orts gute Achtung zu haben, ſolche ſind zuerſt
von ietztgedachten mit Glimpff und Guͤte in ih-
ren Haͤuſern zu vermahnen, davon abzuſtehen
und ſich eines beſſern Wandels zu befleißigen,
falls aber ſolches nicht verfangen wolte, kan die
Beſtraffung oͤffentlich und unter Bedrohung,
daß bey beharrender Ruchloſigkeit ihnen was
aͤrgeres uͤberkommen wuͤrde, geſchehen, und die
Gemeine gewarnet werden, ſich aller vertrau-
lichen Freundſchafft mit ſo einem faulen Gliede,
welches ihnen nur Fluch zuziehen wuͤrde, zu ent-
halten.
§. 5. Des Fluchens, Schmaͤhens und
Schlagens, als welches der Gottesfurcht gantz
zuwider, und Chriſten und erbaren Leuten un-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 644. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/664>, abgerufen am 22.11.2024.
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