einer guten Policey darinnen, wenn die Gassen und Strassen in den grossen Städten reinlich gehalten werden. Dahero ist von der Stadt- Obrigkeit nicht nur einem iedweden Einwoh- ner bey Straffe anzubefehlen, daß er alle Tage, sonderlich zu der Zeit, wenn es naß und feucht Wetter ist, vor seinem Hause kehren lasse, son- dern es sind auch eigne Kärner anzunehmen, die die in gewissen Hauffen alle Sonnabende auf den Gassen zusammen gebrachte Unsauber- keit aus der Stadt und auf das Feld wegfah- ren, und eigne Leute zu halten, die in Winters- Zeit auf die Abzüchten und Wasser, so durch die Stadt fliessen, Acht haben, daß es nicht zu- frieren sondern stets offen bleibe, damit die Un- reinigkeit, so etwan dahin ausgeschüttet oder ausgegossen wird, ihren stetswährenden Ab- fluß haben möge.
§. 48. Es ist sonst noch eines und das an- dere, so zum äußerlichen Wohlstand der Stadt gehöret, anzuordnen, oder zu verbiethen, z. E. daß diejenigen, so mit Heringen, Picklingen und andern dergleichen Fisch-Werck handeln, um des üblen Geruchs willen, zumahl in Sommers-Zeiten, es nicht in der Stadt, son- dern vor den Thoren haben sollen, daß man die Kohlen in der Stadt nicht verkauffe, noch da- selbst vor den Häusern auf den Gassen aus-
schütte,
einer guten Policey darinnen, wenn die Gaſſen und Straſſen in den groſſen Staͤdten reinlich gehalten werden. Dahero iſt von der Stadt- Obrigkeit nicht nur einem iedweden Einwoh- ner bey Straffe anzubefehlen, daß er alle Tage, ſonderlich zu der Zeit, wenn es naß und feucht Wetter iſt, vor ſeinem Hauſe kehren laſſe, ſon- dern es ſind auch eigne Kaͤrner anzunehmen, die die in gewiſſen Hauffen alle Sonnabende auf den Gaſſen zuſammen gebrachte Unſauber- keit aus der Stadt und auf das Feld wegfah- ren, und eigne Leute zu halten, die in Winters- Zeit auf die Abzuͤchten und Waſſer, ſo durch die Stadt flieſſen, Acht haben, daß es nicht zu- frieren ſondern ſtets offen bleibe, damit die Un- reinigkeit, ſo etwan dahin ausgeſchuͤttet oder ausgegoſſen wird, ihren ſtetswaͤhrenden Ab- fluß haben moͤge.
§. 48. Es iſt ſonſt noch eines und das an- dere, ſo zum aͤußerlichen Wohlſtand der Stadt gehoͤret, anzuordnen, oder zu verbiethen, z. E. daß diejenigen, ſo mit Heringen, Picklingen und andern dergleichen Fiſch-Werck handeln, um des uͤblen Geruchs willen, zumahl in Sommers-Zeiten, es nicht in der Stadt, ſon- dern vor den Thoren haben ſollen, daß man die Kohlen in der Stadt nicht verkauffe, noch da- ſelbſt vor den Haͤuſern auf den Gaſſen aus-
ſchuͤtte,
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0659"n="639"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> einer guten Policey darinnen, wenn die Gaſſen<lb/>
und Straſſen in den groſſen Staͤdten reinlich<lb/>
gehalten werden. Dahero iſt von der Stadt-<lb/>
Obrigkeit nicht nur einem iedweden Einwoh-<lb/>
ner bey Straffe anzubefehlen, daß er alle Tage,<lb/>ſonderlich zu der Zeit, wenn es naß und feucht<lb/>
Wetter iſt, vor ſeinem Hauſe kehren laſſe, ſon-<lb/>
dern es ſind auch eigne Kaͤrner anzunehmen,<lb/>
die die in gewiſſen Hauffen alle Sonnabende<lb/>
auf den Gaſſen zuſammen gebrachte Unſauber-<lb/>
keit aus der Stadt und auf das Feld wegfah-<lb/>
ren, und eigne Leute zu halten, die in Winters-<lb/>
Zeit auf die Abzuͤchten und Waſſer, ſo durch<lb/>
die Stadt flieſſen, Acht haben, daß es nicht zu-<lb/>
frieren ſondern ſtets offen bleibe, damit die Un-<lb/>
reinigkeit, ſo etwan dahin ausgeſchuͤttet oder<lb/>
ausgegoſſen wird, ihren ſtetswaͤhrenden Ab-<lb/>
fluß haben moͤge.</p><lb/><p>§. 48. Es iſt ſonſt noch eines und das an-<lb/>
dere, ſo zum aͤußerlichen Wohlſtand der Stadt<lb/>
gehoͤret, anzuordnen, oder zu verbiethen, z. E.<lb/>
daß diejenigen, ſo mit Heringen, Picklingen<lb/>
und andern dergleichen Fiſch-Werck handeln,<lb/>
um des uͤblen Geruchs willen, zumahl in<lb/>
Sommers-Zeiten, es nicht in der Stadt, ſon-<lb/>
dern vor den Thoren haben ſollen, daß man die<lb/>
Kohlen in der Stadt nicht verkauffe, noch da-<lb/>ſelbſt vor den Haͤuſern auf den Gaſſen aus-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ſchuͤtte,</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[639/0659]
einer guten Policey darinnen, wenn die Gaſſen
und Straſſen in den groſſen Staͤdten reinlich
gehalten werden. Dahero iſt von der Stadt-
Obrigkeit nicht nur einem iedweden Einwoh-
ner bey Straffe anzubefehlen, daß er alle Tage,
ſonderlich zu der Zeit, wenn es naß und feucht
Wetter iſt, vor ſeinem Hauſe kehren laſſe, ſon-
dern es ſind auch eigne Kaͤrner anzunehmen,
die die in gewiſſen Hauffen alle Sonnabende
auf den Gaſſen zuſammen gebrachte Unſauber-
keit aus der Stadt und auf das Feld wegfah-
ren, und eigne Leute zu halten, die in Winters-
Zeit auf die Abzuͤchten und Waſſer, ſo durch
die Stadt flieſſen, Acht haben, daß es nicht zu-
frieren ſondern ſtets offen bleibe, damit die Un-
reinigkeit, ſo etwan dahin ausgeſchuͤttet oder
ausgegoſſen wird, ihren ſtetswaͤhrenden Ab-
fluß haben moͤge.
§. 48. Es iſt ſonſt noch eines und das an-
dere, ſo zum aͤußerlichen Wohlſtand der Stadt
gehoͤret, anzuordnen, oder zu verbiethen, z. E.
daß diejenigen, ſo mit Heringen, Picklingen
und andern dergleichen Fiſch-Werck handeln,
um des uͤblen Geruchs willen, zumahl in
Sommers-Zeiten, es nicht in der Stadt, ſon-
dern vor den Thoren haben ſollen, daß man die
Kohlen in der Stadt nicht verkauffe, noch da-
ſelbſt vor den Haͤuſern auf den Gaſſen aus-
ſchuͤtte,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 639. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/659>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.