müßigen Zuhörer verschiedene thörichte von der wahren Gottesfurcht, Erbarkeit und Christli- chen Tugend, ja selbst der gesunden Vernunfft entfernte und mit vielen Fabeln und unwarhaf- ten Erzehlungen angefüllten Lieder absingen, ernstlich zu verbiethen, indem dadurch Christli- che und tugendhaffte Gemüther billig geärgert, andere aber, so das Gute von dem Bösen nicht zu unterscheiden wissen, in ihrer Boßheit und Unwissenheit gestärcket und dadurch zu aller- hand Thorheiten, Lastern und Jrrthümern un- glücklicher Weise verleitet und verführet werden.
§. 42. Es muß der Rath ernste Versehung thun, und fleißiges Aufsehen haben, daß mit des Raths Gütern, Ein- und Auskommen, alle Wege wohl, getreulich und nützlich und also Hauß gehalten werde, damit dieselben nach und nach gebessert, und für Schaden, Nachtheil und Abgang verhütet werden mögen. Jn- sonderheit aber sind die täglichen Ordinar-Aus- gaben also zu mäßigen und einzuziehen, daß sol- che von des Raths gewöhnlichen Intraden und Einkommen gehalten und ausgerichtet, auch noch etwas drüber dem Publico zum Besten ersparet werden könne.
§. 43. Diejenigen, welche der Gemeinde Güter, Ein- und Auskommen verwalten und
empfan-
muͤßigen Zuhoͤrer verſchiedene thoͤrichte von der wahren Gottesfurcht, Erbarkeit und Chriſtli- chen Tugend, ja ſelbſt der geſunden Vernunfft entfernte und mit vielen Fabeln und unwarhaf- ten Erzehlungen angefuͤllten Lieder abſingen, ernſtlich zu verbiethen, indem dadurch Chriſtli- che und tugendhaffte Gemuͤther billig geaͤrgert, andere aber, ſo das Gute von dem Boͤſen nicht zu unterſcheiden wiſſen, in ihrer Boßheit und Unwiſſenheit geſtaͤrcket und dadurch zu aller- hand Thorheiten, Laſtern und Jrrthuͤmern un- gluͤcklicher Weiſe verleitet und verfuͤhret werden.
§. 42. Es muß der Rath ernſte Verſehung thun, und fleißiges Aufſehen haben, daß mit des Raths Guͤtern, Ein- und Auskommen, alle Wege wohl, getreulich und nuͤtzlich und alſo Hauß gehalten werde, damit dieſelben nach und nach gebeſſert, und fuͤr Schaden, Nachtheil und Abgang verhuͤtet werden moͤgen. Jn- ſonderheit aber ſind die taͤglichen Ordinar-Aus- gaben alſo zu maͤßigen und einzuziehen, daß ſol- che von des Raths gewoͤhnlichen Intraden und Einkommen gehalten und ausgerichtet, auch noch etwas druͤber dem Publico zum Beſten erſparet werden koͤnne.
§. 43. Diejenigen, welche der Gemeinde Guͤter, Ein- und Auskommen verwalten und
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muͤßigen Zuhoͤrer verſchiedene thoͤrichte von der
wahren Gottesfurcht, Erbarkeit und Chriſtli-
chen Tugend, ja ſelbſt der geſunden Vernunfft
entfernte und mit vielen Fabeln und unwarhaf-
ten Erzehlungen angefuͤllten Lieder abſingen,
ernſtlich zu verbiethen, indem dadurch Chriſtli-
che und tugendhaffte Gemuͤther billig geaͤrgert,
andere aber, ſo das Gute von dem Boͤſen nicht
zu unterſcheiden wiſſen, in ihrer Boßheit und
Unwiſſenheit geſtaͤrcket und dadurch zu aller-
hand Thorheiten, Laſtern und Jrrthuͤmern un-
gluͤcklicher Weiſe verleitet und verfuͤhret
werden.
§. 42. Es muß der Rath ernſte Verſehung
thun, und fleißiges Aufſehen haben, daß mit des
Raths Guͤtern, Ein- und Auskommen, alle
Wege wohl, getreulich und nuͤtzlich und alſo
Hauß gehalten werde, damit dieſelben nach
und nach gebeſſert, und fuͤr Schaden, Nachtheil
und Abgang verhuͤtet werden moͤgen. Jn-
ſonderheit aber ſind die taͤglichen Ordinar-Aus-
gaben alſo zu maͤßigen und einzuziehen, daß ſol-
che von des Raths gewoͤhnlichen Intraden und
Einkommen gehalten und ausgerichtet, auch
noch etwas druͤber dem Publico zum Beſten
erſparet werden koͤnne.
§. 43. Diejenigen, welche der Gemeinde
Guͤter, Ein- und Auskommen verwalten und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 636. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/656>, abgerufen am 22.11.2024.
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