und Schlosser ernstlich zuverwarnen, sich der Verfertigung aller verdächtigen Instrumenten bey Vermeidung einer darauff gesetzten sehr schweren Straffe gäntzlich zu enthalten.
§. 40. Es werden in denen Provintzen hin und wieder durch allerley liederliches Gesindel viel ärgerliche Zoten- und Buhlen-Lieder herum getragen und verkaufft. Weil nun dadurch bey erwachsenen und jungen Leuten grosser Schade angerichtet und alle Erbauung so et- wan ein gewissenhaffter Prediger mit Ernst suchet, verhindert und darnieder geschlagen, auch dadurch lauter Aergernis verursacht wird, und denn diesem schädlichen Wesen billig zu steuren ist, so ist allen Obrigkeiten, Beamb- ten und Magistraten ernstlich anzubefehlen, die Verkäuffer solcher Lieder, wenn sie sich würden betreten lassen, das erstemahl bey Gefängnis- Straffe mit Abnehmung derselben Lieder zu- verwarnen, das andere mahl aber, wenn sie sich wieder einfinden würden, ins Gefängnis auf ei- ne gewisse Zeit zu bringen, und sie darinnen mit Wasser und Brod zu speisen auch iedesmahl die Lieder verbrennen zu lassen.
§. 41. Jngleichen ist auch denen Landstrei- chern, die auff denen Jahrmärckten, auf denen Gassen, in denen Gasthöfen und öffentlichen Plätzen bey einer grossen Menge allerhand
müßi-
und Schloſſer ernſtlich zuverwarnen, ſich der Verfertigung aller verdaͤchtigen Inſtrumenten bey Vermeidung einer darauff geſetzten ſehr ſchweren Straffe gaͤntzlich zu enthalten.
§. 40. Es werden in denen Provintzen hin und wieder durch allerley liederliches Geſindel viel aͤrgerliche Zoten- und Buhlen-Lieder herum getragen und verkaufft. Weil nun dadurch bey erwachſenen und jungen Leuten groſſer Schade angerichtet und alle Erbauung ſo et- wan ein gewiſſenhaffter Prediger mit Ernſt ſuchet, verhindert und darnieder geſchlagen, auch dadurch lauter Aergernis verurſacht wird, und denn dieſem ſchaͤdlichen Weſen billig zu ſteuren iſt, ſo iſt allen Obrigkeiten, Beamb- ten und Magiſtraten ernſtlich anzubefehlen, die Verkaͤuffer ſolcher Lieder, wenn ſie ſich wuͤrden betreten laſſen, das erſtemahl bey Gefaͤngnis- Straffe mit Abnehmung derſelben Lieder zu- verwarnen, das andere mahl aber, wenn ſie ſich wieder einfinden wuͤrden, ins Gefaͤngnis auf ei- ne gewiſſe Zeit zu bringen, und ſie darinnen mit Waſſer und Brod zu ſpeiſen auch iedesmahl die Lieder verbrennen zu laſſen.
§. 41. Jngleichen iſt auch denen Landſtrei- chern, die auff denen Jahrmaͤrckten, auf denen Gaſſen, in denen Gaſthoͤfen und oͤffentlichen Plaͤtzen bey einer groſſen Menge allerhand
muͤßi-
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und Schloſſer ernſtlich zuverwarnen, ſich der
Verfertigung aller verdaͤchtigen Inſtrumenten
bey Vermeidung einer darauff geſetzten ſehr
ſchweren Straffe gaͤntzlich zu enthalten.
§. 40. Es werden in denen Provintzen hin
und wieder durch allerley liederliches Geſindel
viel aͤrgerliche Zoten- und Buhlen-Lieder herum
getragen und verkaufft. Weil nun dadurch
bey erwachſenen und jungen Leuten groſſer
Schade angerichtet und alle Erbauung ſo et-
wan ein gewiſſenhaffter Prediger mit Ernſt
ſuchet, verhindert und darnieder geſchlagen,
auch dadurch lauter Aergernis verurſacht wird,
und denn dieſem ſchaͤdlichen Weſen billig zu
ſteuren iſt, ſo iſt allen Obrigkeiten, Beamb-
ten und Magiſtraten ernſtlich anzubefehlen, die
Verkaͤuffer ſolcher Lieder, wenn ſie ſich wuͤrden
betreten laſſen, das erſtemahl bey Gefaͤngnis-
Straffe mit Abnehmung derſelben Lieder zu-
verwarnen, das andere mahl aber, wenn ſie ſich
wieder einfinden wuͤrden, ins Gefaͤngnis auf ei-
ne gewiſſe Zeit zu bringen, und ſie darinnen mit
Waſſer und Brod zu ſpeiſen auch iedesmahl die
Lieder verbrennen zu laſſen.
§. 41. Jngleichen iſt auch denen Landſtrei-
chern, die auff denen Jahrmaͤrckten, auf denen
Gaſſen, in denen Gaſthoͤfen und oͤffentlichen
Plaͤtzen bey einer groſſen Menge allerhand
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 635. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/655>, abgerufen am 22.11.2024.
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