sindes und derer Dienst-Boten allerhand Kla- gen entspinnen und insonderheit, daß dieselben in Ansehung ihres Ubermuths, Wiedersetzlich- keit und Muthwillens ohne die geringste erheb- liche Ursache aus ihren Diensten treten und sich theils in Schlupff-Winckeln auffhalten, theils zu andern in Dienste sich begeben und dadurch in ihrem Muthwillen gestärcket werden; Als thun diejenigen Landes-Fürsten sehr wohl, die in ihren Ländern und Provintzien verbieten, kei- ne Domestiquen, es sey Magd, Diener, La- quey, Kutscher, Knecht und dergleichen in Dienste zu nehmen, er habe denn von dem Herrn oder Frauen, woselbst er vorher gedienet, einen Abschied und schrifftliches Zeugniß seines Wohl- verhaltens produciret, und dieses bey einer ge- wissen Straffe. S. Jhrer Königl. Majest. von Preussen Patent vom 2. April 1708. ohne Testimonio keine Dienstbothen anzuneh- men.
§. 39. Es pflegen bißweilen die Hand- wercks-Leute unbekannten Personen Dietriche, Brecheisen und dergleichen zu Gewalt und Diebereyen dienliche Instrumenta zu verfer- tigen; Da nun aber hierdurch den Dieben und Spitzbuben zu Ausübung ihrer bösen Wercke Gelegenheit an die Hand gegeben wird, so sind die Handwercker sonderlich die Schmiede
und
ſindes und derer Dienſt-Boten allerhand Kla- gen entſpinnen und inſonderheit, daß dieſelben in Anſehung ihres Ubermuths, Wiederſetzlich- keit und Muthwillens ohne die geringſte erheb- liche Urſache aus ihren Dienſten treten und ſich theils in Schlupff-Winckeln auffhalten, theils zu andern in Dienſte ſich begeben und dadurch in ihrem Muthwillen geſtaͤrcket werden; Als thun diejenigen Landes-Fuͤrſten ſehr wohl, die in ihren Laͤndern und Provintzien verbieten, kei- ne Domeſtiquen, es ſey Magd, Diener, La- quey, Kutſcher, Knecht und dergleichen in Dienſte zu nehmen, er habe denn von dem Herrn oder Frauen, woſelbſt er vorher gedienet, einen Abſchied und ſchrifftliches Zeugniß ſeines Wohl- verhaltens produciret, und dieſes bey einer ge- wiſſen Straffe. S. Jhrer Koͤnigl. Majeſt. von Preuſſen Patent vom 2. April 1708. ohne Teſtimonio keine Dienſtbothen anzuneh- men.
§. 39. Es pflegen bißweilen die Hand- wercks-Leute unbekannten Perſonen Dietriche, Brecheiſen und dergleichen zu Gewalt und Diebereyen dienliche Inſtrumenta zu verfer- tigen; Da nun aber hierdurch den Dieben und Spitzbuben zu Ausuͤbung ihrer boͤſen Wercke Gelegenheit an die Hand gegeben wird, ſo ſind die Handwercker ſonderlich die Schmiede
und
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ſindes und derer Dienſt-Boten allerhand Kla-
gen entſpinnen und inſonderheit, daß dieſelben
in Anſehung ihres Ubermuths, Wiederſetzlich-
keit und Muthwillens ohne die geringſte erheb-
liche Urſache aus ihren Dienſten treten und ſich
theils in Schlupff-Winckeln auffhalten, theils
zu andern in Dienſte ſich begeben und dadurch
in ihrem Muthwillen geſtaͤrcket werden; Als
thun diejenigen Landes-Fuͤrſten ſehr wohl, die
in ihren Laͤndern und Provintzien verbieten, kei-
ne Domeſtiquen, es ſey Magd, Diener, La-
quey, Kutſcher, Knecht und dergleichen in
Dienſte zu nehmen, er habe denn von dem Herrn
oder Frauen, woſelbſt er vorher gedienet, einen
Abſchied und ſchrifftliches Zeugniß ſeines Wohl-
verhaltens produciret, und dieſes bey einer ge-
wiſſen Straffe. S. Jhrer Koͤnigl. Majeſt.
von Preuſſen Patent vom 2. April 1708. ohne
Teſtimonio keine Dienſtbothen anzuneh-
men.
§. 39. Es pflegen bißweilen die Hand-
wercks-Leute unbekannten Perſonen Dietriche,
Brecheiſen und dergleichen zu Gewalt und
Diebereyen dienliche Inſtrumenta zu verfer-
tigen; Da nun aber hierdurch den Dieben und
Spitzbuben zu Ausuͤbung ihrer boͤſen Wercke
Gelegenheit an die Hand gegeben wird, ſo
ſind die Handwercker ſonderlich die Schmiede
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 634. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/654>, abgerufen am 22.11.2024.
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