wirthung geschehe, und doch nicht mit der Rech- nung übernommen und übersetzt werde. Und weil der Zehrung halber, um deßwegen, daß Speise, Tranck, Heu und Hafer nicht iederzeit in gleichen Kauff, keine gemeine, beständige, richtige Ordnung vorgenommen und ins Werck gebracht werden kan, sondern es nach Wohlfei- le und Theururg der Zeit angestellet werden muß, ist von der Landes-Herrschafft den Rä- then der Städte oder Gerichts-Herrn des Orts, da die Gast-Höfe seyn, aufzuerlegen und zu befehlen, alle halbe Jahre, oder da es die Veränderung der theuren und wohlfeilen Zei- ten erfodert, alle viertel Jahre eine Ordnung zu machen, und solches unter ihrem Siegel an die Wirths-Häuser schlagen zu lassen, wie theuer die Wirthe Futter und Mahl, auch Stall-Mie- the und Rauch-Futter nach Gelegenheit der Zeit geben sollen. Da aber die Räthe in den Städten oder andere Obrigkeiten solche Ord- nung alle viertel Jahr zu machen unterlassen, oder darüber nicht halten, müssen sie in eine Straffe von zehen Thalern, aus ihren eignen Mitteln zu erlegen, verfallen seyn.
§. 32. Es müssen alle unbekannte, verdäch- tige, durchreisende in den Stadt-Thoren schul- dig seyn, dem darzu verordneten auf Erfodern ihre bey sich habende Pässe vorzuzeigen oder be-
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wirthung geſchehe, und doch nicht mit der Rech- nung uͤbernommen und uͤberſetzt werde. Und weil der Zehrung halber, um deßwegen, daß Speiſe, Tranck, Heu und Hafer nicht iederzeit in gleichen Kauff, keine gemeine, beſtaͤndige, richtige Ordnung vorgenommen und ins Werck gebracht werden kan, ſondern es nach Wohlfei- le und Theururg der Zeit angeſtellet werden muß, iſt von der Landes-Herrſchafft den Raͤ- then der Staͤdte oder Gerichts-Herrn des Orts, da die Gaſt-Hoͤfe ſeyn, aufzuerlegen und zu befehlen, alle halbe Jahre, oder da es die Veraͤnderung der theuren und wohlfeilen Zei- ten erfodert, alle viertel Jahre eine Ordnung zu machen, und ſolches unter ihrem Siegel an die Wirths-Haͤuſer ſchlagen zu laſſen, wie theuer die Wirthe Futter und Mahl, auch Stall-Mie- the und Rauch-Futter nach Gelegenheit der Zeit geben ſollen. Da aber die Raͤthe in den Staͤdten oder andere Obrigkeiten ſolche Ord- nung alle viertel Jahr zu machen unterlaſſen, oder daruͤber nicht halten, muͤſſen ſie in eine Straffe von zehen Thalern, aus ihren eignen Mitteln zu erlegen, verfallen ſeyn.
§. 32. Es muͤſſen alle unbekannte, verdaͤch- tige, durchreiſende in den Stadt-Thoren ſchul- dig ſeyn, dem darzu verordneten auf Erfodern ihre bey ſich habende Paͤſſe vorzuzeigen oder be-
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wirthung geſchehe, und doch nicht mit der Rech-
nung uͤbernommen und uͤberſetzt werde. Und
weil der Zehrung halber, um deßwegen, daß
Speiſe, Tranck, Heu und Hafer nicht iederzeit
in gleichen Kauff, keine gemeine, beſtaͤndige,
richtige Ordnung vorgenommen und ins Werck
gebracht werden kan, ſondern es nach Wohlfei-
le und Theururg der Zeit angeſtellet werden
muß, iſt von der Landes-Herrſchafft den Raͤ-
then der Staͤdte oder Gerichts-Herrn des
Orts, da die Gaſt-Hoͤfe ſeyn, aufzuerlegen und
zu befehlen, alle halbe Jahre, oder da es die
Veraͤnderung der theuren und wohlfeilen Zei-
ten erfodert, alle viertel Jahre eine Ordnung zu
machen, und ſolches unter ihrem Siegel an die
Wirths-Haͤuſer ſchlagen zu laſſen, wie theuer
die Wirthe Futter und Mahl, auch Stall-Mie-
the und Rauch-Futter nach Gelegenheit der
Zeit geben ſollen. Da aber die Raͤthe in den
Staͤdten oder andere Obrigkeiten ſolche Ord-
nung alle viertel Jahr zu machen unterlaſſen,
oder daruͤber nicht halten, muͤſſen ſie in eine
Straffe von zehen Thalern, aus ihren eignen
Mitteln zu erlegen, verfallen ſeyn.
§. 32. Es muͤſſen alle unbekannte, verdaͤch-
tige, durchreiſende in den Stadt-Thoren ſchul-
dig ſeyn, dem darzu verordneten auf Erfodern
ihre bey ſich habende Paͤſſe vorzuzeigen oder be-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 630. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/650>, abgerufen am 22.11.2024.
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