wiederhohlet, an Leib und Leben zu bestraffen sind. Es müssen auch an allen Rath-Häu- sern oder andern locis publicis eiserne Ellen, steinerne Getreyde-Maasse und Wagen zu ie- dermanns Wissenschafft gehalten, auch alle Getreyde- und Geträncke-Maasse und Ellen in Läden mit dem Stadt-Zeichen bezeichnet, die aber unbemerckte gebraucht, empfindlich be- strafft werden.
§. 30. Es geschicht manchmahl, daß an ei- nigen Orten die Obrigkeiten, Beamte und Befehlshaber denen Bauern ihr Getreyde und andere Nothwendigkeiten in die Städte zu bringen gar verbiethen, denenselben aber solches selbst abkauffen, oder vielmehr abdringen und zum theuren Kauff liegen lassen. Da aber solches Unternehmen an sich selbst höchst unbil- lig, und zu nichts anders, denn zum gäntzlichen Verderb der Commercien und der Kauffmann- schafft in den Städten gereicht, davon doch gu- ten Theils die Wohlfahrt des Landes depen- diret; Als ist solcher Zwang und höchst-schäd- licher Verkauff alles Ernstes zu verbiethen.
§. 31. Es ist dahin zu sehen, daß die reisen- den und wandernden Leute nicht allein in den Gast-Höfen gern beherberget und aufgenom- men werden, sondern auch iedem, seinem Stan- de nach, um gebührliche Bezahlung, gute Be-
wir-
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wiederhohlet, an Leib und Leben zu beſtraffen ſind. Es muͤſſen auch an allen Rath-Haͤu- ſern oder andern locis publicis eiſerne Ellen, ſteinerne Getreyde-Maaſſe und Wagen zu ie- dermanns Wiſſenſchafft gehalten, auch alle Getreyde- und Getraͤncke-Maaſſe und Ellen in Laͤden mit dem Stadt-Zeichen bezeichnet, die aber unbemerckte gebraucht, empfindlich be- ſtrafft werden.
§. 30. Es geſchicht manchmahl, daß an ei- nigen Orten die Obrigkeiten, Beamte und Befehlshaber denen Bauern ihr Getreyde und andere Nothwendigkeiten in die Staͤdte zu bringen gar verbiethen, denenſelben aber ſolches ſelbſt abkauffen, oder vielmehr abdringen und zum theuren Kauff liegen laſſen. Da aber ſolches Unternehmen an ſich ſelbſt hoͤchſt unbil- lig, und zu nichts anders, denn zum gaͤntzlichen Verderb der Commercien und der Kauffmann- ſchafft in den Staͤdten gereicht, davon doch gu- ten Theils die Wohlfahrt des Landes depen- diret; Als iſt ſolcher Zwang und hoͤchſt-ſchaͤd- licher Verkauff alles Ernſtes zu verbiethen.
§. 31. Es iſt dahin zu ſehen, daß die reiſen- den und wandernden Leute nicht allein in den Gaſt-Hoͤfen gern beherberget und aufgenom- men werden, ſondern auch iedem, ſeinem Stan- de nach, um gebuͤhrliche Bezahlung, gute Be-
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wiederhohlet, an Leib und Leben zu beſtraffen
ſind. Es muͤſſen auch an allen Rath-Haͤu-
ſern oder andern locis publicis eiſerne Ellen,
ſteinerne Getreyde-Maaſſe und Wagen zu ie-
dermanns Wiſſenſchafft gehalten, auch alle
Getreyde- und Getraͤncke-Maaſſe und Ellen in
Laͤden mit dem Stadt-Zeichen bezeichnet, die
aber unbemerckte gebraucht, empfindlich be-
ſtrafft werden.
§. 30. Es geſchicht manchmahl, daß an ei-
nigen Orten die Obrigkeiten, Beamte und
Befehlshaber denen Bauern ihr Getreyde und
andere Nothwendigkeiten in die Staͤdte zu
bringen gar verbiethen, denenſelben aber ſolches
ſelbſt abkauffen, oder vielmehr abdringen und
zum theuren Kauff liegen laſſen. Da aber
ſolches Unternehmen an ſich ſelbſt hoͤchſt unbil-
lig, und zu nichts anders, denn zum gaͤntzlichen
Verderb der Commercien und der Kauffmann-
ſchafft in den Staͤdten gereicht, davon doch gu-
ten Theils die Wohlfahrt des Landes depen-
diret; Als iſt ſolcher Zwang und hoͤchſt-ſchaͤd-
licher Verkauff alles Ernſtes zu verbiethen.
§. 31. Es iſt dahin zu ſehen, daß die reiſen-
den und wandernden Leute nicht allein in den
Gaſt-Hoͤfen gern beherberget und aufgenom-
men werden, ſondern auch iedem, ſeinem Stan-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 629. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/649>, abgerufen am 22.11.2024.
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