Bier ein gewisser Tax gesetzt werden soll, auch zu verbiethen, daß kein Brau-Herr durch wohl- feilen Preiß oder Ergrösserung des Maasses oder auf andere Art dem andern seine Nah- rung entziehe.
§. 27. Es pflegen auch insgemein die Städte per modum privilegiorum, so ihnen von ihrem regierenden Landes-Fürsten conce- diret werden, die Gerechtigkeit zu haben, daß sich niemand binnen einer Meile unterstehen darff, fremde Biere auf den benachbarten und in einer Meile liegenden Schencken der kleinen Städte und Dörffer zu schencken und zu ver- kauffen, und wenn sie erfahren, daß sich iemand unterfängt, darwider zu handeln, so sind sie be- fugt, dasselbige Bier den Leuten und Schencken wegzunehmen.
§. 28. Gleichwie keine Policey ohne Schoß erhalten werden kan, also muß ieder Bürger und Einwohner dem Magistrat den ge- wöhnlichen Schoß oder Schutz-Geld zu der Jahres-Zeit, da es ieden Orts bißanhero gefäl- lig, oder wo kein ordentlicher Schoß herge- bracht, sondern künfftig dergleichen eingeführet werden möchte, bey Vermeidung schleuniger Hülffe, oder im Fall beharrlichen Ungehor- sams, bey Verlust des Bürger-Rechts, unge- säumt abstatten.
§. 29.
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Bier ein gewiſſer Tax geſetzt werden ſoll, auch zu verbiethen, daß kein Brau-Herr durch wohl- feilen Preiß oder Ergroͤſſerung des Maaſſes oder auf andere Art dem andern ſeine Nah- rung entziehe.
§. 27. Es pflegen auch insgemein die Staͤdte per modum privilegiorum, ſo ihnen von ihrem regierenden Landes-Fuͤrſten conce- diret werden, die Gerechtigkeit zu haben, daß ſich niemand binnen einer Meile unterſtehen darff, fremde Biere auf den benachbarten und in einer Meile liegenden Schencken der kleinen Staͤdte und Doͤrffer zu ſchencken und zu ver- kauffen, und wenn ſie erfahren, daß ſich iemand unterfaͤngt, darwider zu handeln, ſo ſind ſie be- fugt, daſſelbige Bier den Leuten und Schencken wegzunehmen.
§. 28. Gleichwie keine Policey ohne Schoß erhalten werden kan, alſo muß ieder Buͤrger und Einwohner dem Magiſtrat den ge- woͤhnlichen Schoß oder Schutz-Geld zu der Jahres-Zeit, da es ieden Orts bißanhero gefaͤl- lig, oder wo kein ordentlicher Schoß herge- bracht, ſondern kuͤnfftig dergleichen eingefuͤhret werden moͤchte, bey Vermeidung ſchleuniger Huͤlffe, oder im Fall beharrlichen Ungehor- ſams, bey Verluſt des Buͤrger-Rechts, unge- ſaͤumt abſtatten.
§. 29.
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Bier ein gewiſſer Tax geſetzt werden ſoll, auch
zu verbiethen, daß kein Brau-Herr durch wohl-
feilen Preiß oder Ergroͤſſerung des Maaſſes
oder auf andere Art dem andern ſeine Nah-
rung entziehe.
§. 27. Es pflegen auch insgemein die
Staͤdte per modum privilegiorum, ſo ihnen
von ihrem regierenden Landes-Fuͤrſten conce-
diret werden, die Gerechtigkeit zu haben, daß
ſich niemand binnen einer Meile unterſtehen
darff, fremde Biere auf den benachbarten und
in einer Meile liegenden Schencken der kleinen
Staͤdte und Doͤrffer zu ſchencken und zu ver-
kauffen, und wenn ſie erfahren, daß ſich iemand
unterfaͤngt, darwider zu handeln, ſo ſind ſie be-
fugt, daſſelbige Bier den Leuten und Schencken
wegzunehmen.
§. 28. Gleichwie keine Policey ohne
Schoß erhalten werden kan, alſo muß ieder
Buͤrger und Einwohner dem Magiſtrat den ge-
woͤhnlichen Schoß oder Schutz-Geld zu der
Jahres-Zeit, da es ieden Orts bißanhero gefaͤl-
lig, oder wo kein ordentlicher Schoß herge-
bracht, ſondern kuͤnfftig dergleichen eingefuͤhret
werden moͤchte, bey Vermeidung ſchleuniger
Huͤlffe, oder im Fall beharrlichen Ungehor-
ſams, bey Verluſt des Buͤrger-Rechts, unge-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 627. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/647>, abgerufen am 26.11.2024.
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