Schulden und Armuth hinterlassen, so thun die Landes-Fürsten ihren Pflichten sehr ge- mäß, wenn sie in den Policey-Ordnungen eine gewisse Maaß, wie viel Gerichte nach dem Un- terscheid der Leute auf einer Adelichen, Bürger- lichen oder Bäurischen Ausrichtung aufgesetzt werden sollen, vorschrieben und auff die contra- venienten nicht allein eine schwere Straffe se- tzen, sondern auch dieselbe, wenn die Verbre- chere deren schuldig erkannt und darüber über- führet werden, exequiren lassen.
§. 19. Alldieweil die tägliche Erfahrung giebt, daß junge Leute sich durch übermäßige Darreichung des Mahl-Schatzes öffters in grosse Schuld setzen, so ist in den Policey-Ord- nungen billig zu determiniren, wie hoch sich der Mahl-Schatz nach dem Unterscheid der Personen und ihres Standes, ingleichen die Gegen-Vermächtniß erstrecken, wie es bey dem Hochzeit-Tage, dem Einhohlen der Bräute, u. s. w. Jngleichen auch bey dem Kindtauffen, da- mit alles und iedes ordentlich darbey zu gehe, ge- halten werden solle.
§. 20. Es wird zwar fast in allen Städten anbefohlen, daß bey Hochzeiten eine gewisse An- zahl Gerichte bey Straffe aufgesetzet, und aller Pracht und Verschwendung darbey vermieden werden soll, ingleichen bey Gevatterschafften
nicht
Schulden und Armuth hinterlaſſen, ſo thun die Landes-Fuͤrſten ihren Pflichten ſehr ge- maͤß, wenn ſie in den Policey-Ordnungen eine gewiſſe Maaß, wie viel Gerichte nach dem Un- terſcheid der Leute auf einer Adelichen, Buͤrger- lichen oder Baͤuriſchen Ausrichtung aufgeſetzt werden ſollen, vorſchrieben und auff die contra- venienten nicht allein eine ſchwere Straffe ſe- tzen, ſondern auch dieſelbe, wenn die Verbre- chere deren ſchuldig erkannt und daruͤber uͤber- fuͤhret werden, exequiren laſſen.
§. 19. Alldieweil die taͤgliche Erfahrung giebt, daß junge Leute ſich durch uͤbermaͤßige Darreichung des Mahl-Schatzes oͤffters in groſſe Schuld ſetzen, ſo iſt in den Policey-Ord- nungen billig zu determiniren, wie hoch ſich der Mahl-Schatz nach dem Unterſcheid der Perſonen und ihres Standes, ingleichen die Gegen-Vermaͤchtniß erſtrecken, wie es bey dem Hochzeit-Tage, dem Einhohlen der Braͤute, u. ſ. w. Jngleichen auch bey dem Kindtauffen, da- mit alles und iedes ordentlich darbey zu gehe, ge- halten werden ſolle.
§. 20. Es wird zwar faſt in allen Staͤdten anbefohlen, daß bey Hochzeiten eine gewiſſe An- zahl Gerichte bey Straffe aufgeſetzet, und aller Pracht und Verſchwendung darbey vermieden werden ſoll, ingleichen bey Gevatterſchafften
nicht
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Schulden und Armuth hinterlaſſen, ſo thun
die Landes-Fuͤrſten ihren Pflichten ſehr ge-
maͤß, wenn ſie in den Policey-Ordnungen eine
gewiſſe Maaß, wie viel Gerichte nach dem Un-
terſcheid der Leute auf einer Adelichen, Buͤrger-
lichen oder Baͤuriſchen Ausrichtung aufgeſetzt
werden ſollen, vorſchrieben und auff die contra-
venienten nicht allein eine ſchwere Straffe ſe-
tzen, ſondern auch dieſelbe, wenn die Verbre-
chere deren ſchuldig erkannt und daruͤber uͤber-
fuͤhret werden, exequiren laſſen.
§. 19. Alldieweil die taͤgliche Erfahrung
giebt, daß junge Leute ſich durch uͤbermaͤßige
Darreichung des Mahl-Schatzes oͤffters in
groſſe Schuld ſetzen, ſo iſt in den Policey-Ord-
nungen billig zu determiniren, wie hoch ſich
der Mahl-Schatz nach dem Unterſcheid der
Perſonen und ihres Standes, ingleichen die
Gegen-Vermaͤchtniß erſtrecken, wie es bey dem
Hochzeit-Tage, dem Einhohlen der Braͤute, u.
ſ. w. Jngleichen auch bey dem Kindtauffen, da-
mit alles und iedes ordentlich darbey zu gehe, ge-
halten werden ſolle.
§. 20. Es wird zwar faſt in allen Staͤdten
anbefohlen, daß bey Hochzeiten eine gewiſſe An-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 622. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/642>, abgerufen am 22.11.2024.
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