ist, sonderlich aber, da Steine zu bekommen, zum wenigsten ein Gemach hoch steinern, und auf ieder oder doch einer Seiten, Brand-Giebel zu bauen befleißigen, und ist denen Anbauern von der Obrigkeit Ziegel, Kalck und andrer Vorrath, so zum Bau gehörig, um einen billi- gen Werth zu lassen, um ihr gutes Vorhaben dadurch zu befördern. Es muß auch niemand in einer Stadt ein Hauß oder ander Gebäude mit einem Stroh-Dache aufführen und bauen, sondern so ihm die Mittel zu Steine und Kalck entstehen, sich in die Flecken oder Dörffer wenden.
§. 10. Ein ieder, welcher sich zur Anbau- ung einer wüsten Stelle oder Annehmung ei- nes verlaßnen Hauses in einer Stadt angiebet, muß von dem Magistrat unweigerlich ange- nommen und durch keinerley Wege abgeschre- cket, die auf denen verlassenen Häusern oder wüsten Städten hafftende Reste untersuchet, was inexigibel, sofort abgethan, was aber ein- zubringen, in leidliche Termine gesetzet, die hiervon einkommende Gelder, im Fall die Städ- te dem Lande an Contributionen noch etwas restiren, darzu angewendrt, sonsten aber zu des Publici Besten erogiret und berechnet, auch, so offt ein Fall sich ereignet, der Landes-Fürstli- chen Regierung einberichtet werden.
§. 11.
iſt, ſonderlich aber, da Steine zu bekommen, zum wenigſten ein Gemach hoch ſteinern, und auf ieder oder doch einer Seiten, Brand-Giebel zu bauen befleißigen, und iſt denen Anbauern von der Obrigkeit Ziegel, Kalck und andrer Vorrath, ſo zum Bau gehoͤrig, um einen billi- gen Werth zu laſſen, um ihr gutes Vorhaben dadurch zu befoͤrdern. Es muß auch niemand in einer Stadt ein Hauß oder ander Gebaͤude mit einem Stroh-Dache auffuͤhren und bauen, ſondern ſo ihm die Mittel zu Steine und Kalck entſtehen, ſich in die Flecken oder Doͤrffer wenden.
§. 10. Ein ieder, welcher ſich zur Anbau- ung einer wuͤſten Stelle oder Annehmung ei- nes verlaßnen Hauſes in einer Stadt angiebet, muß von dem Magiſtrat unweigerlich ange- nommen und durch keinerley Wege abgeſchre- cket, die auf denen verlaſſenen Haͤuſern oder wuͤſten Staͤdten hafftende Reſte unterſuchet, was inexigibel, ſofort abgethan, was aber ein- zubringen, in leidliche Termine geſetzet, die hiervon einkom̃ende Gelder, im Fall die Staͤd- te dem Lande an Contributionen noch etwas reſtiren, darzu angewendrt, ſonſten aber zu des Publici Beſten erogiret und berechnet, auch, ſo offt ein Fall ſich ereignet, der Landes-Fuͤrſtli- chen Regierung einberichtet werden.
§. 11.
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iſt, ſonderlich aber, da Steine zu bekommen,
zum wenigſten ein Gemach hoch ſteinern, und
auf ieder oder doch einer Seiten, Brand-Giebel
zu bauen befleißigen, und iſt denen Anbauern
von der Obrigkeit Ziegel, Kalck und andrer
Vorrath, ſo zum Bau gehoͤrig, um einen billi-
gen Werth zu laſſen, um ihr gutes Vorhaben
dadurch zu befoͤrdern. Es muß auch niemand
in einer Stadt ein Hauß oder ander Gebaͤude
mit einem Stroh-Dache auffuͤhren und bauen,
ſondern ſo ihm die Mittel zu Steine und Kalck
entſtehen, ſich in die Flecken oder Doͤrffer
wenden.
§. 10. Ein ieder, welcher ſich zur Anbau-
ung einer wuͤſten Stelle oder Annehmung ei-
nes verlaßnen Hauſes in einer Stadt angiebet,
muß von dem Magiſtrat unweigerlich ange-
nommen und durch keinerley Wege abgeſchre-
cket, die auf denen verlaſſenen Haͤuſern oder
wuͤſten Staͤdten hafftende Reſte unterſuchet,
was inexigibel, ſofort abgethan, was aber ein-
zubringen, in leidliche Termine geſetzet, die
hiervon einkom̃ende Gelder, im Fall die Staͤd-
te dem Lande an Contributionen noch etwas
reſtiren, darzu angewendrt, ſonſten aber zu des
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offt ein Fall ſich ereignet, der Landes-Fuͤrſtli-
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§. 11.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 616. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/636>, abgerufen am 22.11.2024.
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