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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718.

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einheimischer hat von seinen eignen Freunden
Haß und Verfolgung zu erwarten, wenn er
ihnen nicht durch die Finger sehen will. Hat
er nun vollends keine austrägliche Bestallung,
und auch vor sich nichts zu leben, so fehlet es
nicht viel, daß er bey solchen Diensten ieder-
mann zum Spott wird, oder einen Heuchler
abgeben muß, und da ist es denn eben so viel, als
wenn der Bock zum Gärtner gesetzt wäre.
S. Herr Döhlers Untersuchung des heut zu
Tage überhand nehmenden Geld- und Nah-
rungs-Mangels, fol. 76. und 77. der von dieser
Materie so wohl geschrieben, daß nichts bessers
gesagt werden kan.

§. 6. Ob zwar in manchen Stücken noch
hier und da theils allerhand gute zum Policey-
Wesen gehörige Ordnungen ausgearbeitet,
theils auch die verhandenen nach den gegenwär-
tigen Umständen in vielen geändert und verbes-
sert werden könten und solten, so kan man den-
noch nicht sowohl über den Mangel der Policey-
Ordnungen klagen, als vielmehr darüber, daß
dieselben nicht gehalten und observiret werden.
Denn es sind die meisten noch nie zu einer durch-
gehenden und unverbrüchlichen Observanz ge-
diehen, und durch widrige Observantien wohl
gar wieder aufgehoben worden. Dahero
gehet es insgemein also, daß wer von den infe-

riori-
Q q 3



einheimiſcher hat von ſeinen eignen Freunden
Haß und Verfolgung zu erwarten, wenn er
ihnen nicht durch die Finger ſehen will. Hat
er nun vollends keine austraͤgliche Beſtallung,
und auch vor ſich nichts zu leben, ſo fehlet es
nicht viel, daß er bey ſolchen Dienſten ieder-
mann zum Spott wird, oder einen Heuchler
abgeben muß, und da iſt es denn eben ſo viel, als
wenn der Bock zum Gaͤrtner geſetzt waͤre.
S. Herr Doͤhlers Unterſuchung des heut zu
Tage uͤberhand nehmenden Geld- und Nah-
rungs-Mangels, fol. 76. und 77. der von dieſer
Materie ſo wohl geſchrieben, daß nichts beſſers
geſagt werden kan.

§. 6. Ob zwar in manchen Stuͤcken noch
hier und da theils allerhand gute zum Policey-
Weſen gehoͤrige Ordnungen ausgearbeitet,
theils auch die verhandenen nach den gegenwaͤr-
tigen Umſtaͤnden in vielen geaͤndert und verbeſ-
ſert werden koͤnten und ſolten, ſo kan man den-
noch nicht ſowohl uͤber den Mangel der Policey-
Ordnungen klagen, als vielmehr daruͤber, daß
dieſelben nicht gehalten und obſerviret werden.
Denn es ſind die meiſten noch nie zu einer durch-
gehenden und unverbruͤchlichen Obſervanz ge-
diehen, und durch widrige Obſervantien wohl
gar wieder aufgehoben worden. Dahero
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riori-
Q q 3
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[613/0633] einheimiſcher hat von ſeinen eignen Freunden Haß und Verfolgung zu erwarten, wenn er ihnen nicht durch die Finger ſehen will. Hat er nun vollends keine austraͤgliche Beſtallung, und auch vor ſich nichts zu leben, ſo fehlet es nicht viel, daß er bey ſolchen Dienſten ieder- mann zum Spott wird, oder einen Heuchler abgeben muß, und da iſt es denn eben ſo viel, als wenn der Bock zum Gaͤrtner geſetzt waͤre. S. Herr Doͤhlers Unterſuchung des heut zu Tage uͤberhand nehmenden Geld- und Nah- rungs-Mangels, fol. 76. und 77. der von dieſer Materie ſo wohl geſchrieben, daß nichts beſſers geſagt werden kan. §. 6. Ob zwar in manchen Stuͤcken noch hier und da theils allerhand gute zum Policey- Weſen gehoͤrige Ordnungen ausgearbeitet, theils auch die verhandenen nach den gegenwaͤr- tigen Umſtaͤnden in vielen geaͤndert und verbeſ- ſert werden koͤnten und ſolten, ſo kan man den- noch nicht ſowohl uͤber den Mangel der Policey- Ordnungen klagen, als vielmehr daruͤber, daß dieſelben nicht gehalten und obſerviret werden. Denn es ſind die meiſten noch nie zu einer durch- gehenden und unverbruͤchlichen Obſervanz ge- diehen, und durch widrige Obſervantien wohl gar wieder aufgehoben worden. Dahero gehet es insgemein alſo, daß wer von den infe- riori- Q q 3

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 613. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/633>, abgerufen am 03.07.2024.