ES ist an denen meisten Orten in unserm Teutschland vor einen Gebrechen zu halten, daß in dem Policey-Wesen keine gnugsame Aufsicht ist, noch seyn kan. Denn es erfodert solche einen sonderbaren Fleiß, Sorge und Aufmercksamkeit, und kan nicht wohl als ein blosses Neben-Werck tracti- ret werden. Die Unter-Gerichte haben ins- gemein mit der Justiz und Processualibus, wie auch mit der Oeconomie oder ihren juribus und deren Beybehaltung gnug zu thun, und gleich wie die Berathschlagung und Anordnung des Policey-Wesens eigentlich nicht vor diesel- ben, sondern vor die höhern iudicia gehöret, al- so dürffen sie sich auch ohne Special-Befehl der Obern um mehr nichts als um die Execution der Policey-Ordnungen bekümmern, haben aber meistentheils keine hinlängliche Macht, zu geschweigen, daß auch heutiges Tages die Pro- vocationes in Policey-Sachen etwas gemei- ner werden, als wohl seyn solte.
§. 2 Was die höhern Collegia betrifft, so liegt diesen noch mehr Last auf dem Halse, sie
müssen
DasXXI.Capitul. Vom Policey-Weſen der Staͤdte.
§. 1.
ES iſt an denen meiſten Orten in unſerm Teutſchland vor einen Gebrechen zu halten, daß in dem Policey-Weſen keine gnugſame Aufſicht iſt, noch ſeyn kan. Denn es erfodert ſolche einen ſonderbaren Fleiß, Sorge und Aufmerckſamkeit, und kan nicht wohl als ein bloſſes Neben-Werck tracti- ret werden. Die Unter-Gerichte haben ins- gemein mit der Juſtiz und Proceſſualibus, wie auch mit der Oeconomie oder ihren juribus und deren Beybehaltung gnug zu thun, und gleich wie die Berathſchlagung und Anordnung des Policey-Weſens eigentlich nicht vor dieſel- ben, ſondern vor die hoͤhern iudicia gehoͤret, al- ſo duͤrffen ſie ſich auch ohne Special-Befehl der Obern um mehr nichts als um die Execution der Policey-Ordnungen bekuͤmmern, haben aber meiſtentheils keine hinlaͤngliche Macht, zu geſchweigen, daß auch heutiges Tages die Pro- vocationes in Policey-Sachen etwas gemei- ner werden, als wohl ſeyn ſolte.
§. 2 Was die hoͤhern Collegia betrifft, ſo liegt dieſen noch mehr Laſt auf dem Halſe, ſie
muͤſſen
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Das XXI. Capitul.
Vom Policey-Weſen der Staͤdte.
§. 1.
ES iſt an denen meiſten Orten in unſerm
Teutſchland vor einen Gebrechen zu
halten, daß in dem Policey-Weſen
keine gnugſame Aufſicht iſt, noch ſeyn kan.
Denn es erfodert ſolche einen ſonderbaren
Fleiß, Sorge und Aufmerckſamkeit, und kan
nicht wohl als ein bloſſes Neben-Werck tracti-
ret werden. Die Unter-Gerichte haben ins-
gemein mit der Juſtiz und Proceſſualibus, wie
auch mit der Oeconomie oder ihren juribus
und deren Beybehaltung gnug zu thun, und
gleich wie die Berathſchlagung und Anordnung
des Policey-Weſens eigentlich nicht vor dieſel-
ben, ſondern vor die hoͤhern iudicia gehoͤret, al-
ſo duͤrffen ſie ſich auch ohne Special-Befehl der
Obern um mehr nichts als um die Execution
der Policey-Ordnungen bekuͤmmern, haben
aber meiſtentheils keine hinlaͤngliche Macht, zu
geſchweigen, daß auch heutiges Tages die Pro-
vocationes in Policey-Sachen etwas gemei-
ner werden, als wohl ſeyn ſolte.
§. 2 Was die hoͤhern Collegia betrifft,
ſo liegt dieſen noch mehr Laſt auf dem Halſe, ſie
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 608. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/628>, abgerufen am 22.11.2024.
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