§. 33. Ob es besser sey, die Güter der Ab- wesenden den nächsten Freunden gegen Cauti- on zur Administration zu überlassen, oder sol- che ex officio in eine Vormundschaffts-Cas- sam zu ziehen, und wenn der absens wieder kommt, oder deßen Todt bescheiniget wird, sei- nen nechsten Freunden proportionabiliter mit einem ob schon geringern und allenfalls nur hal- ben interusurio ohne Proceß auszuantworten, stünde zu überlegen. Denn durch Cautions- Bestellung binden sich die Administratores gleichsam die Hände wegen freyer Disposition ihrer Güter, wer solche von ihnen acquiriret und von der Verpfändung nichts weiß, wird gefährdet. Wenn der absens wieder kommt, und deßen bona cum interesse heraus gegeben werden müssen, thut es wehe; Das alterum tantum als 200. vor 100. oder noch mehr, als 250. vor 100. (denn man hat Exempel, daß ab- sentes nach dreyßig und mehr Jahren erst wie- der kommen) zu geben, indem die Interesse un- ter der Hand aufgewachsen, und nicht abgetra- gen worden, und dergleichen Inconvenientien giebt es noch viel mehr. S. Döhlers Untersu- chung des heut zu Tage überhand nehmenden Geld- und Nahrungs-Mangels, p. 166.
Das
§. 33. Ob es beſſer ſey, die Guͤter der Ab- weſenden den naͤchſten Freunden gegen Cauti- on zur Adminiſtration zu uͤberlaſſen, oder ſol- che ex officio in eine Vormundſchaffts-Caſ- ſam zu ziehen, und wenn der abſens wieder kommt, oder deßen Todt beſcheiniget wird, ſei- nen nechſten Freunden proportionabiliter mit einem ob ſchon geringern und allenfalls nur hal- ben interuſurio ohne Proceß auszuantworten, ſtuͤnde zu uͤberlegen. Denn durch Cautions- Beſtellung binden ſich die Adminiſtratores gleichſam die Haͤnde wegen freyer Diſpoſition ihrer Guͤter, wer ſolche von ihnen acquiriret und von der Verpfaͤndung nichts weiß, wird gefaͤhrdet. Wenn der abſens wieder kommt, und deßen bona cum intereſſe heraus gegeben werden muͤſſen, thut es wehe; Das alterum tantum als 200. vor 100. oder noch mehr, als 250. vor 100. (denn man hat Exempel, daß ab- ſentes nach dreyßig und mehr Jahren erſt wie- der kommen) zu geben, indem die Intereſſe un- ter der Hand aufgewachſen, und nicht abgetra- gen worden, und dergleichen Inconvenientien giebt es noch viel mehr. S. Doͤhlers Unterſu- chung des heut zu Tage uͤberhand nehmenden Geld- und Nahrungs-Mangels, p. 166.
Das
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§. 33. Ob es beſſer ſey, die Guͤter der Ab-
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on zur Adminiſtration zu uͤberlaſſen, oder ſol-
che ex officio in eine Vormundſchaffts-Caſ-
ſam zu ziehen, und wenn der abſens wieder
kommt, oder deßen Todt beſcheiniget wird, ſei-
nen nechſten Freunden proportionabiliter mit
einem ob ſchon geringern und allenfalls nur hal-
ben interuſurio ohne Proceß auszuantworten,
ſtuͤnde zu uͤberlegen. Denn durch Cautions-
Beſtellung binden ſich die Adminiſtratores
gleichſam die Haͤnde wegen freyer Diſpoſition
ihrer Guͤter, wer ſolche von ihnen acquiriret
und von der Verpfaͤndung nichts weiß, wird
gefaͤhrdet. Wenn der abſens wieder kommt,
und deßen bona cum intereſſe heraus gegeben
werden muͤſſen, thut es wehe; Das alterum
tantum als 200. vor 100. oder noch mehr, als
250. vor 100. (denn man hat Exempel, daß ab-
ſentes nach dreyßig und mehr Jahren erſt wie-
der kommen) zu geben, indem die Intereſſe un-
ter der Hand aufgewachſen, und nicht abgetra-
gen worden, und dergleichen Inconvenientien
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Geld- und Nahrungs-Mangels, p. 166.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 607. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/627>, abgerufen am 22.11.2024.
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