gen) ja auch wohl bißweilen die Landes-Herrn selbst an ihrem Eyfer in Exequirung ihrer Ge- setze.
§. 25. Es hat sich auch ein Landes-Fürst in Acht zu nehmen, daß er nicht leichtlich, er müste denn in Ansehung besonderer Umstände sehr wichtige Raison darzu haben, wider seine ehmahlige Gesetze und Landes-Verordnungen dispensire. Denn durch die offtmahligen Di- spensationes wird der Respect und das Anse- hen seiner Gesetze ziemlicher Maßen durchlö- chert, daß andere dencken, weil dieser bey diesem oder jenem Falle die Dispensation erlanget, so werde solche ihm auch nicht gar schwer fallen, und damit hat ein Fürst ein stetswährendes Anlauffen, oder erreget in dem Fall der Ver- weigerung unter den Unterthanen eine Jalousie und Zwistigkeit, wenn sie sehen, daß Ungleich- heit und Partheyligkeit hierinnen gehalten wird.
§. 26. Es solten sich billig die Landes-Für- sten in Teutschland angelegen seyn lassen, die Statuta und Willkühren der Städte, die in ih- rer Bothmäßigkeit gelegen sind, zu untersuchen. Denn ob gleich einige gute löbliche und ver- nünfftige Verordnung in denselbigen anzutref- fen, so bin doch gewiß versichert, daß manches darinnen befindlich, so abgestellet und abge-
schafft
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gen) ja auch wohl bißweilen die Landes-Herrn ſelbſt an ihrem Eyfer in Exequirung ihrer Ge- ſetze.
§. 25. Es hat ſich auch ein Landes-Fuͤrſt in Acht zu nehmen, daß er nicht leichtlich, er muͤſte denn in Anſehung beſonderer Umſtaͤnde ſehr wichtige Raiſon darzu haben, wider ſeine ehmahlige Geſetze und Landes-Verordnungen diſpenſire. Denn durch die offtmahligen Di- ſpenſationes wird der Reſpect und das Anſe- hen ſeiner Geſetze ziemlicher Maßen durchloͤ- chert, daß andere dencken, weil dieſer bey dieſem oder jenem Falle die Diſpenſation erlanget, ſo werde ſolche ihm auch nicht gar ſchwer fallen, und damit hat ein Fuͤrſt ein ſtetswaͤhrendes Anlauffen, oder erreget in dem Fall der Ver- weigerung unter den Unterthanen eine Jalouſie und Zwiſtigkeit, wenn ſie ſehen, daß Ungleich- heit und Partheyligkeit hierinnen gehalten wird.
§. 26. Es ſolten ſich billig die Landes-Fuͤr- ſten in Teutſchland angelegen ſeyn laſſen, die Statuta und Willkuͤhren der Staͤdte, die in ih- rer Bothmaͤßigkeit gelegen ſind, zu unterſuchen. Denn ob gleich einige gute loͤbliche und ver- nuͤnfftige Verordnung in denſelbigen anzutref- fen, ſo bin doch gewiß verſichert, daß manches darinnen befindlich, ſo abgeſtellet und abge-
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gen) ja auch wohl bißweilen die Landes-Herrn
ſelbſt an ihrem Eyfer in Exequirung ihrer Ge-
ſetze.
§. 25. Es hat ſich auch ein Landes-Fuͤrſt
in Acht zu nehmen, daß er nicht leichtlich, er
muͤſte denn in Anſehung beſonderer Umſtaͤnde
ſehr wichtige Raiſon darzu haben, wider ſeine
ehmahlige Geſetze und Landes-Verordnungen
diſpenſire. Denn durch die offtmahligen Di-
ſpenſationes wird der Reſpect und das Anſe-
hen ſeiner Geſetze ziemlicher Maßen durchloͤ-
chert, daß andere dencken, weil dieſer bey dieſem
oder jenem Falle die Diſpenſation erlanget, ſo
werde ſolche ihm auch nicht gar ſchwer fallen,
und damit hat ein Fuͤrſt ein ſtetswaͤhrendes
Anlauffen, oder erreget in dem Fall der Ver-
weigerung unter den Unterthanen eine Jalouſie
und Zwiſtigkeit, wenn ſie ſehen, daß Ungleich-
heit und Partheyligkeit hierinnen gehalten
wird.
§. 26. Es ſolten ſich billig die Landes-Fuͤr-
ſten in Teutſchland angelegen ſeyn laſſen, die
Statuta und Willkuͤhren der Staͤdte, die in ih-
rer Bothmaͤßigkeit gelegen ſind, zu unterſuchen.
Denn ob gleich einige gute loͤbliche und ver-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 599. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/619>, abgerufen am 22.11.2024.
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