Landes-Fürsten anzuzeigen und sie accurate einzurichten wissen. Allein die wenigsten ha- ben zu einer so weitläufftigen und accuraren Cultur der Rechts-Gelehrsamkeit weder Lust noch Geschicklchkeit und Gelegenheit.
§. 17. Finden sich nun auch gleich einige gelehrte aufrichtige und desinteressirte Juri- sten, die die Fehler der Rechts-Gelehrsamkeit gar wohl erkennen, und tüchtige Mittel vor- schlagen, wie demselbigen abzuhelffen, so kön- nen doch solche ehrliche Leute wegen anderer Leute Neid, Geitz und Ehrgeitz, mit ihren Con- siliis nicht recht aufkommen. Ob schon eini- ge, die zur Verbesserung der Rechts-Gelehr- samkeit etwas beytragen könten, gar wohl mer- cken, daß solche Leute in vielen Stücken Recht haben, so verdreust es ihnen doch, wenn Pri- vat-Personen solche Ehre erlangen, und bessere Gesetze vorschreiben, da heist es dann: Das muß man solchen Leuten nicht weiß machen, daß ihre gethanen Vorschläge von dem Landes- Fürsten in Consideration gezogen werden sol- ten. Hingegen wenn sie selbst oder ihre näch- sten Bluts Freunde wären capables gewesen, dergleichen auszubrüten, so würden sie das Werck sehr scharff poussiren. Zudem so ist es ihnen nicht commode, daß sie, da sie an die alte Methode schon einmahl gewohnt sind, da-
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Landes-Fuͤrſten anzuzeigen und ſie accurate einzurichten wiſſen. Allein die wenigſten ha- ben zu einer ſo weitlaͤufftigen und accuraren Cultur der Rechts-Gelehrſamkeit weder Luſt noch Geſchicklchkeit und Gelegenheit.
§. 17. Finden ſich nun auch gleich einige gelehrte aufrichtige und desintereſſirte Juri- ſten, die die Fehler der Rechts-Gelehrſamkeit gar wohl erkennen, und tuͤchtige Mittel vor- ſchlagen, wie demſelbigen abzuhelffen, ſo koͤn- nen doch ſolche ehrliche Leute wegen anderer Leute Neid, Geitz und Ehrgeitz, mit ihren Con- ſiliis nicht recht aufkommen. Ob ſchon eini- ge, die zur Verbeſſerung der Rechts-Gelehr- ſamkeit etwas beytragen koͤnten, gar wohl mer- cken, daß ſolche Leute in vielen Stuͤcken Recht haben, ſo verdreuſt es ihnen doch, wenn Pri- vat-Perſonen ſolche Ehre erlangen, und beſſere Geſetze vorſchreiben, da heiſt es dann: Das muß man ſolchen Leuten nicht weiß machen, daß ihre gethanen Vorſchlaͤge von dem Landes- Fuͤrſten in Conſideration gezogen werden ſol- ten. Hingegen wenn ſie ſelbſt oder ihre naͤch- ſten Bluts Freunde waͤren capables geweſen, dergleichen auszubruͤten, ſo wuͤrden ſie das Werck ſehr ſcharff pouſſiren. Zudem ſo iſt es ihnen nicht commode, daß ſie, da ſie an die alte Methode ſchon einmahl gewohnt ſind, da-
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Landes-Fuͤrſten anzuzeigen und ſie accurate
einzurichten wiſſen. Allein die wenigſten ha-
ben zu einer ſo weitlaͤufftigen und accuraren
Cultur der Rechts-Gelehrſamkeit weder Luſt
noch Geſchicklchkeit und Gelegenheit.
§. 17. Finden ſich nun auch gleich einige
gelehrte aufrichtige und desintereſſirte Juri-
ſten, die die Fehler der Rechts-Gelehrſamkeit
gar wohl erkennen, und tuͤchtige Mittel vor-
ſchlagen, wie demſelbigen abzuhelffen, ſo koͤn-
nen doch ſolche ehrliche Leute wegen anderer
Leute Neid, Geitz und Ehrgeitz, mit ihren Con-
ſiliis nicht recht aufkommen. Ob ſchon eini-
ge, die zur Verbeſſerung der Rechts-Gelehr-
ſamkeit etwas beytragen koͤnten, gar wohl mer-
cken, daß ſolche Leute in vielen Stuͤcken Recht
haben, ſo verdreuſt es ihnen doch, wenn Pri-
vat-Perſonen ſolche Ehre erlangen, und beſſere
Geſetze vorſchreiben, da heiſt es dann: Das
muß man ſolchen Leuten nicht weiß machen, daß
ihre gethanen Vorſchlaͤge von dem Landes-
Fuͤrſten in Conſideration gezogen werden ſol-
ten. Hingegen wenn ſie ſelbſt oder ihre naͤch-
ſten Bluts Freunde waͤren capables geweſen,
dergleichen auszubruͤten, ſo wuͤrden ſie das
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 590. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/610>, abgerufen am 22.11.2024.
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