mäßiger Geschicklichkeit und die Anstalten nebst der gantzen Arbeit selbst sehr unordentlich, unzulänglich und weitläufftig waren.
§. 15. Ob nun wohl der von dem Herrn Autore dießfalls gethane Vorschlag seine Rich- tigkeit haben möchte, so halte doch, daß die Zeit, binnen welcher das neue Gesetz-Buch fer- tig werden könte, zu kurtz determiniret und an- beraumet, denn es scheinet nicht wohl möglich, daß Leute, wenn sie auch gleich fast nichts an- ders vornähmen, und stets über der Arbeit be- schäfftiget wären, binnen zwey Jahren nach der von dem Herrn Autore proponirten Inten- tion eine so grosse Arbeit, da sie alle Gesetze des Römischen Corporis juris und des Corporis juris provincialis reformiren sollen, absolviren könten. Denn es gehöret doch gewiß Zeit darzu, alle die Gesetze nach dem natürlichen Recht, den Regeln der Gerechtigkeit und der Klugheit zu untersuchen und solche gegen die Verfassung des Landes zu halten. Aber nach der von mir vorgeschlagenen Methode, wenn die Materien unter sie getheilet würden, möchte solches noch eher angehen. Käyser Justinianus hat zwar innerhalb vier Jahren die Institutiones, Pan- decten und den Codicem zusammen tragen lassen, es ist aber noch eine ziemliche Verwir- rung und Unordnung darinnen anzutreffen, wel-
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maͤßiger Geſchicklichkeit und die Anſtalten nebſt der gantzen Arbeit ſelbſt ſehr unordentlich, unzulaͤnglich und weitlaͤufftig waren.
§. 15. Ob nun wohl der von dem Herrn Autore dießfalls gethane Vorſchlag ſeine Rich- tigkeit haben moͤchte, ſo halte doch, daß die Zeit, binnen welcher das neue Geſetz-Buch fer- tig werden koͤnte, zu kurtz determiniret und an- beraumet, denn es ſcheinet nicht wohl moͤglich, daß Leute, wenn ſie auch gleich faſt nichts an- ders vornaͤhmen, und ſtets uͤber der Arbeit be- ſchaͤfftiget waͤren, binnen zwey Jahren nach der von dem Herrn Autore proponirten Inten- tion eine ſo groſſe Arbeit, da ſie alle Geſetze des Roͤmiſchen Corporis juris und des Corporis juris provincialis reformiren ſollen, abſolviren koͤnten. Denn es gehoͤret doch gewiß Zeit darzu, alle die Geſetze nach dem natuͤrlichen Recht, den Regeln der Gerechtigkeit und der Klugheit zu unterſuchen und ſolche gegen die Verfaſſung des Landes zu halten. Aber nach der von mir vorgeſchlagenen Methode, wenn die Materien unter ſie getheilet wuͤrden, moͤchte ſolches noch eher angehen. Kaͤyſer Juſtinianus hat zwar innerhalb vier Jahren die Inſtitutiones, Pan- decten und den Codicem zuſammen tragen laſſen, es iſt aber noch eine ziemliche Verwir- rung und Unordnung darinnen anzutreffen, wel-
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maͤßiger Geſchicklichkeit und die Anſtalten
nebſt der gantzen Arbeit ſelbſt ſehr unordentlich,
unzulaͤnglich und weitlaͤufftig waren.
§. 15. Ob nun wohl der von dem Herrn
Autore dießfalls gethane Vorſchlag ſeine Rich-
tigkeit haben moͤchte, ſo halte doch, daß die
Zeit, binnen welcher das neue Geſetz-Buch fer-
tig werden koͤnte, zu kurtz determiniret und an-
beraumet, denn es ſcheinet nicht wohl moͤglich,
daß Leute, wenn ſie auch gleich faſt nichts an-
ders vornaͤhmen, und ſtets uͤber der Arbeit be-
ſchaͤfftiget waͤren, binnen zwey Jahren nach der
von dem Herrn Autore proponirten Inten-
tion eine ſo groſſe Arbeit, da ſie alle Geſetze des
Roͤmiſchen Corporis juris und des Corporis
juris provincialis reformiren ſollen, abſolviren
koͤnten. Denn es gehoͤret doch gewiß Zeit darzu,
alle die Geſetze nach dem natuͤrlichen Recht,
den Regeln der Gerechtigkeit und der Klugheit
zu unterſuchen und ſolche gegen die Verfaſſung
des Landes zu halten. Aber nach der von mir
vorgeſchlagenen Methode, wenn die Materien
unter ſie getheilet wuͤrden, moͤchte ſolches noch
eher angehen. Kaͤyſer Juſtinianus hat zwar
innerhalb vier Jahren die Inſtitutiones, Pan-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 586. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/606>, abgerufen am 22.11.2024.
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