diren, die unerheblichen hindanzusetzen und den hartnäckigen Verfechtern des Alterthums durch den Sinn zu fahren, auch bey nahmhaff- ter Straffe zu verbieten, die alten so wohl ein- heimische als ausländischen Gesetze oder darauf sich gründenden Praejudicia und opiniones in foro ferner zu allegiren. Die übrigen Schwü- rigkeiten, welche sich etwan hervor thun möch- ten, können durch die fermete eines Landes- Herrn wohl überwunden werden, hat es Justi- ni[a]nus zu Wege bringen können, warum solte es einem andern Landes-Herrn unmöglich seyn. Die Zeit, welche hierzu erfodert wird, wird sich nicht über zwey Jahr belauffen. Denn, wenn die Bedencken von Verbesserung des Justiz- Wesens eingehohlet werden, so kan man indes- sen immer an dem Concept des neuen Gesetz- Buchs zu arbeiten anfangen lassen, welche Ar- beit in Jahres-Frist von einem dieser Dinge kundigen Mann, der alle andere Arbeit darne- ben aussetzt, füglich vollbracht werden kan. Die Revision ist ein Werck etwan von sechs Mona- ten. Käyser Justinianus hat zu Verfertigung der Pandecten, Institutionum und des Codicis fast vier Jahr anwenden lassen, heut zu Tage aber ist so viel Zeit nicht vonnöthen, weil da- mahls der Zustand der Juris-Prudenz noch ver- wirrter, die darzu bestellten Leute aber von sehr
mäßi-
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diren, die unerheblichen hindanzuſetzen und den hartnaͤckigen Verfechtern des Alterthums durch den Sinn zu fahren, auch bey nahmhaff- ter Straffe zu verbieten, die alten ſo wohl ein- heimiſche als auslaͤndiſchen Geſetze oder darauf ſich gruͤndenden Præjudicia und opiniones in foro ferner zu allegiren. Die uͤbrigen Schwuͤ- rigkeiten, welche ſich etwan hervor thun moͤch- ten, koͤnnen durch die fermeté eines Landes- Herrn wohl uͤberwunden werden, hat es Juſti- ni[a]nus zu Wege bringen koͤnnen, warum ſolte es einem andern Landes-Herrn unmoͤglich ſeyn. Die Zeit, welche hierzu erfodert wird, wird ſich nicht uͤber zwey Jahr belauffen. Denn, wenn die Bedencken von Verbeſſerung des Juſtiz- Weſens eingehohlet werden, ſo kan man indeſ- ſen immer an dem Concept des neuen Geſetz- Buchs zu arbeiten anfangen laſſen, welche Ar- beit in Jahres-Friſt von einem dieſer Dinge kundigen Mann, der alle andere Arbeit darne- ben ausſetzt, fuͤglich vollbracht werden kan. Die Reviſion iſt ein Werck etwan von ſechs Mona- ten. Kaͤyſer Juſtinianus hat zu Verfertigung der Pandecten, Inſtitutionum und des Codicis faſt vier Jahr anwenden laſſen, heut zu Tage aber iſt ſo viel Zeit nicht vonnoͤthen, weil da- mahls der Zuſtand der Juris-Prudenz noch ver- wirrter, die darzu beſtellten Leute aber von ſehr
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diren, die unerheblichen hindanzuſetzen und den
hartnaͤckigen Verfechtern des Alterthums
durch den Sinn zu fahren, auch bey nahmhaff-
ter Straffe zu verbieten, die alten ſo wohl ein-
heimiſche als auslaͤndiſchen Geſetze oder darauf
ſich gruͤndenden Præjudicia und opiniones in
foro ferner zu allegiren. Die uͤbrigen Schwuͤ-
rigkeiten, welche ſich etwan hervor thun moͤch-
ten, koͤnnen durch die fermeté eines Landes-
Herrn wohl uͤberwunden werden, hat es Juſti-
nianus zu Wege bringen koͤnnen, warum ſolte
es einem andern Landes-Herrn unmoͤglich ſeyn.
Die Zeit, welche hierzu erfodert wird, wird ſich
nicht uͤber zwey Jahr belauffen. Denn, wenn
die Bedencken von Verbeſſerung des Juſtiz-
Weſens eingehohlet werden, ſo kan man indeſ-
ſen immer an dem Concept des neuen Geſetz-
Buchs zu arbeiten anfangen laſſen, welche Ar-
beit in Jahres-Friſt von einem dieſer Dinge
kundigen Mann, der alle andere Arbeit darne-
ben ausſetzt, fuͤglich vollbracht werden kan. Die
Reviſion iſt ein Werck etwan von ſechs Mona-
ten. Kaͤyſer Juſtinianus hat zu Verfertigung
der Pandecten, Inſtitutionum und des Codicis
faſt vier Jahr anwenden laſſen, heut zu Tage
aber iſt ſo viel Zeit nicht vonnoͤthen, weil da-
mahls der Zuſtand der Juris-Prudenz noch ver-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 585. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/605>, abgerufen am 26.11.2024.
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