Gesetzen von solchen Sachen abzuschaffen, zu ändern und zu verbessern wäre, oder von wel- chen Fällen uns auch noch besondere Decisio- nes fehlten, oder welche Gesetze in einem und andern einer Landes-Fürstlichen Erklärung be- dürfften. Einem würden z. E. die Ehestands- und Vormundschaffts-Materien, einem an- dern die Testaments- und Erbschaffts-Sachen, noch einem andern die Judicialia und Proces- sualia aufgetragen. Es würde gewißlich ein Mann in sehr langen Jahren nicht fertig wer- den, alle die Fehler, die bey den Römischen und Landes-Gesetzen vorkommen, anzumercken, und was noch hier und da zu verbessern wäre, auszuführen und vorzustellen, er müste sich denn vor langer Zeit schon darauf praepariret und al- les dasjenige, was er in seinem Amt oder Praxi circa Prudentiam Legislatorum angemerckt, aufgezeichnet haben. Kurtze generale Beden- cken von Verbesserung des teutschen Justitz- Wesens würden wenig oder nichts helffen, denn der Jnhalt aller dieser Bedencken wäre dieser, daß die alten unbrauchbaren Gesetze, sie möchten nun Römische oder teutsche Verord- nungen seyn, die sich auf den heutigen Zustand der Provintzen nicht mehr schickten, abzuschaf- fen, und auch diejenigen, die etwas unbilliges und wider die gesunde Vernunfft lauffendes,
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Geſetzen von ſolchen Sachen abzuſchaffen, zu aͤndern und zu verbeſſern waͤre, oder von wel- chen Faͤllen uns auch noch beſondere Deciſio- nes fehlten, oder welche Geſetze in einem und andern einer Landes-Fuͤrſtlichen Erklaͤrung be- duͤrfften. Einem wuͤrden z. E. die Eheſtands- und Vormundſchaffts-Materien, einem an- dern die Teſtaments- und Erbſchaffts-Sachen, noch einem andern die Judicialia und Proces- ſualia aufgetragen. Es wuͤrde gewißlich ein Mann in ſehr langen Jahren nicht fertig wer- den, alle die Fehler, die bey den Roͤmiſchen und Landes-Geſetzen vorkommen, anzumercken, und was noch hier und da zu verbeſſern waͤre, auszufuͤhren und vorzuſtellen, er muͤſte ſich denn vor langer Zeit ſchon darauf præpariret und al- les dasjenige, was er in ſeinem Amt oder Praxi circa Prudentiam Legislatorum angemerckt, aufgezeichnet haben. Kurtze generale Beden- cken von Verbeſſerung des teutſchen Juſtitz- Weſens wuͤrden wenig oder nichts helffen, denn der Jnhalt aller dieſer Bedencken waͤre dieſer, daß die alten unbrauchbaren Geſetze, ſie moͤchten nun Roͤmiſche oder teutſche Verord- nungen ſeyn, die ſich auf den heutigen Zuſtand der Provintzen nicht mehr ſchickten, abzuſchaf- fen, und auch diejenigen, die etwas unbilliges und wider die geſunde Vernunfft lauffendes,
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Geſetzen von ſolchen Sachen abzuſchaffen, zu
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nes fehlten, oder welche Geſetze in einem und
andern einer Landes-Fuͤrſtlichen Erklaͤrung be-
duͤrfften. Einem wuͤrden z. E. die Eheſtands-
und Vormundſchaffts-Materien, einem an-
dern die Teſtaments- und Erbſchaffts-Sachen,
noch einem andern die Judicialia und Proces-
ſualia aufgetragen. Es wuͤrde gewißlich ein
Mann in ſehr langen Jahren nicht fertig wer-
den, alle die Fehler, die bey den Roͤmiſchen und
Landes-Geſetzen vorkommen, anzumercken,
und was noch hier und da zu verbeſſern waͤre,
auszufuͤhren und vorzuſtellen, er muͤſte ſich denn
vor langer Zeit ſchon darauf præpariret und al-
les dasjenige, was er in ſeinem Amt oder Praxi
circa Prudentiam Legislatorum angemerckt,
aufgezeichnet haben. Kurtze generale Beden-
cken von Verbeſſerung des teutſchen Juſtitz-
Weſens wuͤrden wenig oder nichts helffen,
denn der Jnhalt aller dieſer Bedencken waͤre
dieſer, daß die alten unbrauchbaren Geſetze, ſie
moͤchten nun Roͤmiſche oder teutſche Verord-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 581. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/601>, abgerufen am 22.11.2024.
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