nun alle diese Bedencken eingeschicket worden, könte man dieselben einem eintzigen Mann, wel- cher nicht allein Geschicklichkeit, sondern auch Aufrichtigkeit und einen uninteressirten Sinn haben müste, zu durchlesen und nach deren An- leitung ein verbessertes Gesetz-Buch zu conci- piren übergeben. Dieser müste solches mit einem kurtzen, deutlichen und ordentlichen Vor- trage zu Wercke richten, auch zum Dienst der künfftigen Revisorum aller Orten, wo etwas geändert worden sey, anmercken, ingleichen, da es nöthig, die Raison der Aenderung beyfügen.
§. 11. Ob ich mich nun im übrigen ermeld- tem Herrn Autori gar gern conformire, so scheinet mir doch dieses einige Confusion zu er- wecken, wenn man unterschiedenen Rechts-Ge- lehrten besondere Bedencken von Verbesse- rung des Justitz-Wesens verfertigen liesse. Denn gleich wie es sonst heist: Viel Köpffe, viel Sinne; Also würden auch unterschiedene Rechts-Gelehrten in Verbesserung des Justitz- Wesens unterschiedener Meynungen seyn, daß ein Landes-Fürst nicht würde wissen, welchen er folgen solte, und halte ich davor, daß es besser wäre, wenn man gelehrten, aufrichtigen und habilen Juristen gewisse Materien übergäbe, darüber sie ihre Gedancken einschicken solten, was entweder in den Römischen oder Landes-
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nun alle dieſe Bedencken eingeſchicket worden, koͤnte man dieſelben einem eintzigen Mann, wel- cher nicht allein Geſchicklichkeit, ſondern auch Aufrichtigkeit und einen unintereſſirten Sinn haben muͤſte, zu durchleſen und nach deren An- leitung ein verbeſſertes Geſetz-Buch zu conci- piren uͤbergeben. Dieſer muͤſte ſolches mit einem kurtzen, deutlichen und ordentlichen Vor- trage zu Wercke richten, auch zum Dienſt der kuͤnfftigen Reviſorum aller Orten, wo etwas geaͤndert worden ſey, anmercken, ingleichen, da es noͤthig, die Raiſon der Aenderung beyfuͤgen.
§. 11. Ob ich mich nun im uͤbrigen ermeld- tem Herrn Autori gar gern conformire, ſo ſcheinet mir doch dieſes einige Confuſion zu er- wecken, wenn man unterſchiedenen Rechts-Ge- lehrten beſondere Bedencken von Verbeſſe- rung des Juſtitz-Weſens verfertigen lieſſe. Denn gleich wie es ſonſt heiſt: Viel Koͤpffe, viel Sinne; Alſo wuͤrden auch unterſchiedene Rechts-Gelehrten in Verbeſſerung des Juſtitz- Weſens unterſchiedener Meynungen ſeyn, daß ein Landes-Fuͤrſt nicht wuͤrde wiſſen, welchen er folgen ſolte, und halte ich davor, daß es beſſer waͤre, wenn man gelehrten, aufrichtigen und habilen Juriſten gewiſſe Materien uͤbergaͤbe, daruͤber ſie ihre Gedancken einſchicken ſolten, was entweder in den Roͤmiſchen oder Landes-
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nun alle dieſe Bedencken eingeſchicket worden,
koͤnte man dieſelben einem eintzigen Mann, wel-
cher nicht allein Geſchicklichkeit, ſondern auch
Aufrichtigkeit und einen unintereſſirten Sinn
haben muͤſte, zu durchleſen und nach deren An-
leitung ein verbeſſertes Geſetz-Buch zu conci-
piren uͤbergeben. Dieſer muͤſte ſolches mit
einem kurtzen, deutlichen und ordentlichen Vor-
trage zu Wercke richten, auch zum Dienſt der
kuͤnfftigen Reviſorum aller Orten, wo etwas
geaͤndert worden ſey, anmercken, ingleichen, da
es noͤthig, die Raiſon der Aenderung beyfuͤgen.
§. 11. Ob ich mich nun im uͤbrigen ermeld-
tem Herrn Autori gar gern conformire, ſo
ſcheinet mir doch dieſes einige Confuſion zu er-
wecken, wenn man unterſchiedenen Rechts-Ge-
lehrten beſondere Bedencken von Verbeſſe-
rung des Juſtitz-Weſens verfertigen lieſſe.
Denn gleich wie es ſonſt heiſt: Viel Koͤpffe,
viel Sinne; Alſo wuͤrden auch unterſchiedene
Rechts-Gelehrten in Verbeſſerung des Juſtitz-
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ein Landes-Fuͤrſt nicht wuͤrde wiſſen, welchen
er folgen ſolte, und halte ich davor, daß es beſſer
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 580. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/600>, abgerufen am 22.11.2024.
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