sich denselben unterwerffen wollen. Wie denn absonderlich in Sachen, da wegen der Fürstli- chen Cammer-Güter Gerechtigkeiten und Aemter etwas in Landen fürgehet und darwi- der von iemand zu klagen und Beschwerniß anzuführen wäre, durch mancherley Ord- nungen und Abschiede der Länder versehen ist, wie solche Jrrungen erstlich zwischen dem Landes-Herrn und seinen Ständen zu entschei- den sind.
§. 7. Ein Landes-Fürst muß insonder heit seine Liebe gegen die Unterthanen erweisen, und solches geschicht (1.) dadurch, daß er die Unter- thanen gerne höret, und ihre Suppliquen nicht allein willig annimmt, sondern auch ihre grava- mina untersuchen, und darauf prompte Justiz administriren läst, nicht aber die Sache seinen Räthen bloß hin übergiebt, ohne einmahl wei- ter davon zu gedencken, und sich wieder daran erinnern zu lassen. Dahero ist nöthig, daß er alle Suppliquen in ein diarium notiren lasse, selbiges öffters durchlese, und auf die Ausma- chung solcher Sachen dringe. (2.) Nie- mand Unrecht thue, noch, daß es durch seine Bedienten geschehe, zulasse, absonderlich den Unterthanen ihre Privilegia nicht kräncke, son- dern sie dabey schütze, ja vielmehr von seinem Recht nachlasse, als zu strenge darauf bestehe.
(3.) Die
ſich denſelben unterwerffen wollen. Wie denn abſonderlich in Sachen, da wegen der Fuͤrſtli- chen Cammer-Guͤter Gerechtigkeiten und Aemter etwas in Landen fuͤrgehet und darwi- der von iemand zu klagen und Beſchwerniß anzufuͤhren waͤre, durch mancherley Ord- nungen und Abſchiede der Laͤnder verſehen iſt, wie ſolche Jrrungen erſtlich zwiſchen dem Landes-Herrn und ſeinen Staͤnden zu entſchei- den ſind.
§. 7. Ein Landes-Fuͤrſt muß inſonder heit ſeine Liebe gegen die Unterthanen erweiſen, und ſolches geſchicht (1.) dadurch, daß er die Unter- thanen gerne hoͤret, und ihre Suppliquen nicht allein willig annimmt, ſondern auch ihre grava- mina unterſuchen, und darauf prompte Juſtiz adminiſtriren laͤſt, nicht aber die Sache ſeinen Raͤthen bloß hin uͤbergiebt, ohne einmahl wei- ter davon zu gedencken, und ſich wieder daran erinnern zu laſſen. Dahero iſt noͤthig, daß er alle Suppliquen in ein diarium notiren laſſe, ſelbiges oͤffters durchleſe, und auf die Ausma- chung ſolcher Sachen dringe. (2.) Nie- mand Unrecht thue, noch, daß es durch ſeine Bedienten geſchehe, zulaſſe, abſonderlich den Unterthanen ihre Privilegia nicht kraͤncke, ſon- dern ſie dabey ſchuͤtze, ja vielmehr von ſeinem Recht nachlaſſe, als zu ſtrenge darauf beſtehe.
(3.) Die
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ſich denſelben unterwerffen wollen. Wie denn
abſonderlich in Sachen, da wegen der Fuͤrſtli-
chen Cammer-Guͤter Gerechtigkeiten und
Aemter etwas in Landen fuͤrgehet und darwi-
der von iemand zu klagen und Beſchwerniß
anzufuͤhren waͤre, durch mancherley Ord-
nungen und Abſchiede der Laͤnder verſehen
iſt, wie ſolche Jrrungen erſtlich zwiſchen dem
Landes-Herrn und ſeinen Staͤnden zu entſchei-
den ſind.
§. 7. Ein Landes-Fuͤrſt muß inſonder heit
ſeine Liebe gegen die Unterthanen erweiſen, und
ſolches geſchicht (1.) dadurch, daß er die Unter-
thanen gerne hoͤret, und ihre Suppliquen nicht
allein willig annimmt, ſondern auch ihre grava-
mina unterſuchen, und darauf prompte Juſtiz
adminiſtriren laͤſt, nicht aber die Sache ſeinen
Raͤthen bloß hin uͤbergiebt, ohne einmahl wei-
ter davon zu gedencken, und ſich wieder daran
erinnern zu laſſen. Dahero iſt noͤthig, daß er
alle Suppliquen in ein diarium notiren laſſe,
ſelbiges oͤffters durchleſe, und auf die Ausma-
chung ſolcher Sachen dringe. (2.) Nie-
mand Unrecht thue, noch, daß es durch ſeine
Bedienten geſchehe, zulaſſe, abſonderlich den
Unterthanen ihre Privilegia nicht kraͤncke, ſon-
dern ſie dabey ſchuͤtze, ja vielmehr von ſeinem
Recht nachlaſſe, als zu ſtrenge darauf beſtehe.
(3.) Die
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/60>, abgerufen am 24.11.2024.
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