alle Weise zu vereinigen suchen, aber offtmahls sich nur damit prostituiren und die Sache noch mehr verwirren. Dieses Widersprechen ge- schiehet nun nicht allein mit ausdrückl. Worten, sondern auch implicite, da man entweder ge- wisse Grund-Sätze voraus gesetzt, und doch darwider streitende Gesetze gegeben, oder die Grund-Sätze verworffen, und die Consectaria behalten hat. Jn vielen Fällen hat man das Jtaliänische Civil-Recht mit dem Canoni- schen, oder eines von beyden mit unsern teutschen Herkommen gantz zur Unzeit und unbilliger Weise vermischt, da man die unterschiedenen Rationes derselben nicht unterschieden hat. Von den generalen Gesetzen werden nicht al- lein viele Fälle gantz unerheblicher Weise aus- genommen, sondern man hat auch in vielen Stücken, da es doch nöthig oder nützlich gewe- sen, gar keine General-Verfügung gethan, da- hero die Verordnungen ohne Noth sehr varii- ren und confus sind.
§. 5. Es sind die Gesetze der gesunden Ver- nunfft nach so abzufassen, daß allezeit etwas, so directe oder indirecte die Glückseeligkeit der Unterthanen befördert, befohlen, was aber die- selben hindert, verbothen seyn muß. Hinge- gen sind zugelassene Dinge denen Gesetzen nicht zu inseriren, denn es verstehet sich von selbst,
daß
alle Weiſe zu vereinigen ſuchen, aber offtmahls ſich nur damit proſtituiren und die Sache noch mehr verwirren. Dieſes Widerſprechen ge- ſchiehet nun nicht allein mit ausdruͤckl. Worten, ſondern auch implicitè, da man entweder ge- wiſſe Grund-Saͤtze voraus geſetzt, und doch darwider ſtreitende Geſetze gegeben, oder die Grund-Saͤtze verworffen, und die Conſectaria behalten hat. Jn vielen Faͤllen hat man das Jtaliaͤniſche Civil-Recht mit dem Canoni- ſchen, oder eines von beyden mit unſern teutſchen Herkommen gantz zur Unzeit und unbilliger Weiſe vermiſcht, da man die unterſchiedenen Rationes derſelben nicht unterſchieden hat. Von den generalen Geſetzen werden nicht al- lein viele Faͤlle gantz unerheblicher Weiſe aus- genommen, ſondern man hat auch in vielen Stuͤcken, da es doch noͤthig oder nuͤtzlich gewe- ſen, gar keine General-Verfuͤgung gethan, da- hero die Verordnungen ohne Noth ſehr varii- ren und confus ſind.
§. 5. Es ſind die Geſetze der geſunden Ver- nunfft nach ſo abzufaſſen, daß allezeit etwas, ſo directe oder indirecte die Gluͤckſeeligkeit der Unterthanen befoͤrdert, befohlen, was aber die- ſelben hindert, verbothen ſeyn muß. Hinge- gen ſind zugelaſſene Dinge denen Geſetzen nicht zu inſeriren, denn es verſtehet ſich von ſelbſt,
daß
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alle Weiſe zu vereinigen ſuchen, aber offtmahls
ſich nur damit proſtituiren und die Sache noch
mehr verwirren. Dieſes Widerſprechen ge-
ſchiehet nun nicht allein mit ausdruͤckl. Worten,
ſondern auch implicitè, da man entweder ge-
wiſſe Grund-Saͤtze voraus geſetzt, und doch
darwider ſtreitende Geſetze gegeben, oder die
Grund-Saͤtze verworffen, und die Conſectaria
behalten hat. Jn vielen Faͤllen hat man das
Jtaliaͤniſche Civil-Recht mit dem Canoni-
ſchen, oder eines von beyden mit unſern teutſchen
Herkommen gantz zur Unzeit und unbilliger
Weiſe vermiſcht, da man die unterſchiedenen
Rationes derſelben nicht unterſchieden hat.
Von den generalen Geſetzen werden nicht al-
lein viele Faͤlle gantz unerheblicher Weiſe aus-
genommen, ſondern man hat auch in vielen
Stuͤcken, da es doch noͤthig oder nuͤtzlich gewe-
ſen, gar keine General-Verfuͤgung gethan, da-
hero die Verordnungen ohne Noth ſehr varii-
ren und confus ſind.
§. 5. Es ſind die Geſetze der geſunden Ver-
nunfft nach ſo abzufaſſen, daß allezeit etwas, ſo
directe oder indirecte die Gluͤckſeeligkeit der
Unterthanen befoͤrdert, befohlen, was aber die-
ſelben hindert, verbothen ſeyn muß. Hinge-
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zu inſeriren, denn es verſtehet ſich von ſelbſt,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 572. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/592>, abgerufen am 22.11.2024.
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