bey uns appliciren lassen. Darum ist es am besten, wenn die Reichs-Fürsten die ietzigen Provincial-Rechte ihrer Länder zum Funda- ment legen, und in denjenigen, was hin und wieder dunckel, durch besondere Rescripta er- läutern, oder auch bey nöthigen Fällen neue Gesetze und Verordnungen publiciren liessen.
§. 3 Es sind auch die Landes-Gesetze, wenn sie nicht Confusion unter den Unterthanen und Disputen unter den Rechts-Gelehrten verursa- chen wollen, ordentlich und deutlich abzufassen. Zur Ordnung gehöret, daß diejenigen Sachen, die zu einem objecto zu referiren, beysammen vorgebracht werden, und man sie nicht zerstreuet bald hier bald da suchen müste. Jn diesem Stücke sind die neuern Ordnungen der teutschen Landes-Fürsten, als die Duell-Mandata, Post- Ordnungen, Accis-Ordnungen, u. s. w. zu lo- ben, als in welchen man dasjenige, was zu ei- ner Materie gehöret, beysammen antrifft. Zur Deutlichkeit aber, daß sie solche Redens-Arten gebrauchen, die ein jeder verstehet, damit man die Intention des Gesetzgebers bald errathen könne, sie sich einander nicht contradiciren, o- der auch die Verordnungen eines Gesetzes sich selbst widersprechen, daß man hernach nicht weiß, welchen man nachzugehen habe, nicht all- zu general seyn, u. s. w.
§. 4.
bey uns appliciren laſſen. Darum iſt es am beſten, wenn die Reichs-Fuͤrſten die ietzigen Provincial-Rechte ihrer Laͤnder zum Funda- ment legen, und in denjenigen, was hin und wieder dunckel, durch beſondere Reſcripta er- laͤutern, oder auch bey noͤthigen Faͤllen neue Geſetze und Verordnungen publiciren lieſſen.
§. 3 Es ſind auch die Landes-Geſetze, wenn ſie nicht Confuſion unter den Unterthanen und Diſputen unter den Rechts-Gelehrten verurſa- chen wollen, ordentlich und deutlich abzufaſſen. Zur Ordnung gehoͤret, daß diejenigen Sachen, die zu einem objecto zu referiren, beyſammen vorgebracht werden, und man ſie nicht zerſtreuet bald hier bald da ſuchen muͤſte. Jn dieſem Stuͤcke ſind die neuern Oꝛdnungen der teutſchen Landes-Fuͤrſten, als die Duell-Mandata, Poſt- Ordnungen, Accis-Ordnungen, u. ſ. w. zu lo- ben, als in welchen man dasjenige, was zu ei- ner Materie gehoͤret, beyſammen antrifft. Zur Deutlichkeit aber, daß ſie ſolche Redens-Arten gebrauchen, die ein jeder verſtehet, damit man die Intention des Geſetzgebers bald errathen koͤnne, ſie ſich einander nicht contradiciren, o- der auch die Verordnungen eines Geſetzes ſich ſelbſt widerſprechen, daß man hernach nicht weiß, welchen man nachzugehen habe, nicht all- zu general ſeyn, u. ſ. w.
§. 4.
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bey uns appliciren laſſen. Darum iſt es am
beſten, wenn die Reichs-Fuͤrſten die ietzigen
Provincial-Rechte ihrer Laͤnder zum Funda-
ment legen, und in denjenigen, was hin und
wieder dunckel, durch beſondere Reſcripta er-
laͤutern, oder auch bey noͤthigen Faͤllen neue
Geſetze und Verordnungen publiciren lieſſen.
§. 3 Es ſind auch die Landes-Geſetze, wenn
ſie nicht Confuſion unter den Unterthanen und
Diſputen unter den Rechts-Gelehrten verurſa-
chen wollen, ordentlich und deutlich abzufaſſen.
Zur Ordnung gehoͤret, daß diejenigen Sachen,
die zu einem objecto zu referiren, beyſammen
vorgebracht werden, und man ſie nicht zerſtreuet
bald hier bald da ſuchen muͤſte. Jn dieſem
Stuͤcke ſind die neuern Oꝛdnungen der teutſchen
Landes-Fuͤrſten, als die Duell-Mandata, Poſt-
Ordnungen, Accis-Ordnungen, u. ſ. w. zu lo-
ben, als in welchen man dasjenige, was zu ei-
ner Materie gehoͤret, beyſammen antrifft. Zur
Deutlichkeit aber, daß ſie ſolche Redens-Arten
gebrauchen, die ein jeder verſtehet, damit man
die Intention des Geſetzgebers bald errathen
koͤnne, ſie ſich einander nicht contradiciren, o-
der auch die Verordnungen eines Geſetzes ſich
ſelbſt widerſprechen, daß man hernach nicht
weiß, welchen man nachzugehen habe, nicht all-
zu general ſeyn, u. ſ. w.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 570. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/590>, abgerufen am 25.11.2024.
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