disputirt, ob nicht auch ein Unter-Richter be- fugt sey über das crimen der beleidigten Maje- stät oder der Perduellion zu erkennen, da er sonst allerhand Verbrechen untersuchen kan. Jch wolte dieses negiren; Denn (1.) so betrifft dieses unmittelbar den Landes-Herrn und die Verfassung des Landes, (2.) ist die Unter- Obrigkeit nicht allezeit sufficient dergleichen troublen zu schlichten, weil die Rebellen insge- mein viel andere mit in ihre bande ziehen und deswegen mehr zu fürchten sind denn andere Missethäter (3.) Gehet es die gantze Republic an, deren Beschützung bloß dem Landes-Herrn nicht aber der Unter-Obrigkeit überlassen ist, dem nur in einem gewissen District die Untersu- chung und Bestraffung einiger Verbrechen an- vertrauet wird.
§. 17. Dafern ein Regente die widerspen- stigen Unterthanen zum Gehorsam bringen will, so bedienet er sich nicht in eigentlichen Verstande zu reden, des Kriegs-Rechts gegen sie, sondern wenn sie ihm mit Gewalt resistiren und mit gewaffneter Hand anfallen, sind sie nicht so wohl vor Feinde als vor Rebellen zu achten. Es muß ihnen zwar eben die Gewalt entge- gen gesetzt werden, die man sonst gegen seinem Feind in einem formalen Kriege gebrauchet, a- ber mit einem gantz unterschiednen Effect, der
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diſputirt, ob nicht auch ein Unter-Richter be- fugt ſey uͤber das crimen der beleidigten Maje- ſtaͤt oder der Perduellion zu erkennen, da er ſonſt allerhand Verbrechen unterſuchen kan. Jch wolte dieſes negiren; Denn (1.) ſo betrifft dieſes unmittelbar den Landes-Herrn und die Verfaſſung des Landes, (2.) iſt die Unter- Obrigkeit nicht allezeit ſufficient dergleichen troublen zu ſchlichten, weil die Rebellen insge- mein viel andere mit in ihre bande ziehen und deswegen mehr zu fuͤrchten ſind denn andere Miſſethaͤter (3.) Gehet es die gantze Republic an, deren Beſchuͤtzung bloß dem Landes-Herrn nicht aber der Unter-Obrigkeit uͤberlaſſen iſt, dem nur in einem gewiſſen Diſtrict die Unterſu- chung und Beſtraffung einiger Verbrechen an- vertrauet wird.
§. 17. Dafern ein Regente die widerſpen- ſtigen Unterthanen zum Gehorſam bringen will, ſo bedienet er ſich nicht in eigentlichen Verſtande zu reden, des Kriegs-Rechts gegen ſie, ſondern wenn ſie ihm mit Gewalt reſiſtiren uñ mit gewaffneter Hand anfallen, ſind ſie nicht ſo wohl vor Feinde als vor Rebellen zu achten. Es muß ihnen zwar eben die Gewalt entge- gen geſetzt werden, die man ſonſt gegen ſeinem Feind in einem formalen Kriege gebrauchet, a- ber mit einem gantz unterſchiednen Effect, der
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diſputirt, ob nicht auch ein Unter-Richter be-
fugt ſey uͤber das crimen der beleidigten Maje-
ſtaͤt oder der Perduellion zu erkennen, da er
ſonſt allerhand Verbrechen unterſuchen kan.
Jch wolte dieſes negiren; Denn (1.) ſo betrifft
dieſes unmittelbar den Landes-Herrn und die
Verfaſſung des Landes, (2.) iſt die Unter-
Obrigkeit nicht allezeit ſufficient dergleichen
troublen zu ſchlichten, weil die Rebellen insge-
mein viel andere mit in ihre bande ziehen und
deswegen mehr zu fuͤrchten ſind denn andere
Miſſethaͤter (3.) Gehet es die gantze Republic
an, deren Beſchuͤtzung bloß dem Landes-Herrn
nicht aber der Unter-Obrigkeit uͤberlaſſen iſt,
dem nur in einem gewiſſen Diſtrict die Unterſu-
chung und Beſtraffung einiger Verbrechen an-
vertrauet wird.
§. 17. Dafern ein Regente die widerſpen-
ſtigen Unterthanen zum Gehorſam bringen
will, ſo bedienet er ſich nicht in eigentlichen
Verſtande zu reden, des Kriegs-Rechts gegen
ſie, ſondern wenn ſie ihm mit Gewalt reſiſtiren
uñ mit gewaffneter Hand anfallen, ſind ſie nicht
ſo wohl vor Feinde als vor Rebellen zu achten.
Es muß ihnen zwar eben die Gewalt entge-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 560. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/580>, abgerufen am 22.11.2024.
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